{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_103-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"VIII ZR 103/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1 Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sa- chen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zustän- dig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb \"tauschfähiger Urlaubswochen\", wenn der Zusam- menhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von \"Ferien-Tauschwochen\" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertra- ges als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 103/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBrüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1 \n\nArt. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sa-\n\nchen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zustän-\n\ndig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf \n\neinen Vertrag über den Erwerb \"tauschfähiger Urlaubswochen\", wenn der Zusam-\n\nmenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von \"Ferien-Tauschwochen\" \n\nund der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in \n\nRede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertra-\n\nges als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, \n\nUrteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667). \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena \n\n AG Nordhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie im Fürstentum L. ansässige Klägerin verlangt von den \n\nBeklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem \n\nVertrag, der die \"Überlassung von Ferien-Tauschwochen\" in einer Ferienanlage \n\nin Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs \n\nauf Teneriffa in der Fußgängerzone von P. angesprochen, Lose \n\nzu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, \n\nwurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige \n\nTage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C. \n\n kommen sollten. \n\n2 \n\nIn der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem \n\n26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung \n\nbefand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vor-\n\nhanden. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren Stühlen aufgestellt. \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild ange-\n\nbracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei. \n\n3 \n\nDie Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so ge-\n\nnannte \"Ferien-Tauschwochen\" in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer \n\nbelief sich auf zwölf Monate nebst Verlängerungsmöglichkeit. Der monatliche \n\nGesamtpreis betrug 83 € und setzte sich aus einer \"Grundgebühr\" von 33 € und \n\n25 € je vereinbarter \"Ferien-Tauschwoche\" zusammen. Der Vertrag bestimmte \n\nunter anderem: \n\n\"1. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme im \n\nC. \n\n N. [Klägerin] hat langfristig Ferienunterkünfte in der Ferienan-\nlage C. in T. , Teneriffa angemietet. \nN. überlässt seinem Kunden für die Dauer der Vereinbarung \nFerien-Tauschwochen gemäß dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet \ndas Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zusätzlicher \nSchlafcouch im C. auf Teneriffa mit maximal \nzwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen \noder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der ge-\nsamten Ferienanlage zu benutzen. ... \n\n2. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme über \n\n'D. ' (kurz DAE genannt) \n\n N. meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn \n\nder monatlichen Zahlungen bei DAE an. ... \n\n9. Anwendbares Recht \n\n Es gilt spanisches Recht. ...\" \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Ver-\n\neinbarung. Mit der Klage verlangt die Klägerin 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für \n\ndie Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kos-\n\nten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentli-\n\nchen ausgeführt: \n\nDie deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzun-\n\ngen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen betreffend die Miete von \n\nunbeweglichen Sachen die Gerichte des Belegenheitsstaats zuständig seien, \n\nseien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungs-\n\nrechte, wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in \n\ndiesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb \"tauschfähiger\" Urlaubs-\n\nwochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmä-\n\nßig festzulegen seien. \n\n8 \n\nDie Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. \n\nAuf das streitige Rechtsverhältnis sei vereinbarungsgemäß spanisches Recht \n\nanzuwenden. Nach dem danach einschlägigen Gesetz Nr. 26/1991 habe den \n\nBeklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine \n\nAnwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei \n\ndem vorliegenden Vertrag jedoch nicht. \n\n9 \n\nDie vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag \n\naußerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei \n\n(Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991), sei erfüllt. Nach dem Urteil \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C-\n\n423/97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der \n\nzur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in \n\ndenen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deut-\n\nlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Er-\n\nscheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Ver-\n\ntrag unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanla-\n\nge handeln können. Vor diesem Hintergrund müsse eine besonders deutliche \n\nKennzeichnung als Geschäftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall \n\ngefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangstür genüge \n\nangesichts der von der Klägerin geübten Praxis der Kundengewinnung nicht \n\nden Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der \n\nTür angebracht, könne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die Tür \n\noffen stehe. Überdies seien weder auf dem Gewinngutschein noch auf der Ein-\n\nladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Klägerin als Ver-\n\nanstalterin zu finden. Für den Kunden sei es daher überraschend, in der Fe-\n\nrienanlage Geschäftsräume der Klägerin vorzufinden. Die Beklagten hätten kei-\n\nnen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten. \n\n10 \n\nDie Beklagten hätten den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Nach Art. 5 \n\nAbs. 1 des Gesetzes Nr. 26/1991 könne der Verbraucher seine Willenserklä-\n\nrung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem \"Empfang\" widerrufen. Im \n\nspanischen Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass mit dem Begriff des \n\n\"Empfangs\" nicht die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leis-\n\ntungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 \n\nZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach \n\nsind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die \n\nBeklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-\n\nvil- und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfol-\n\ngend EuGVVO). \n\n13 \n\nDem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO nicht entgegen. Für \n\nKlagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, \n\nsind nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich \n\ndie Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache be-\n\nlegen ist. Die Überlassung von zwei \"Ferien-Tauschwochen\" ist nach der Ge-\n\nstaltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbewegli-\n\nchen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. \n\n14 \n\na) Der Begriff der \"Miete von unbeweglichen Sachen\" in Art. 22 Nr. 1 Un-\n\nterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom (Geimer in: Geimer/Schütze, Europäi-\n\nsches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 110 m.w.N.) und \n\neng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf \n\ndie Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn \n\nsie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichts-\n\nstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu ver-\n\nklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, \n\nUrteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos \n\nManagement Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 \n\nNr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit \n\nder Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, \n\nbesteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen \n\nNähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen \n\nund Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachver-\n\nhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzu-\n\nwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom \n\n13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Kla-\n\ngepartei - in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschie-\n\ndenen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung \n\ndes entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter ge-\n\nschlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, \n\nRdnr. 17). \n\n15 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag \n\nüber die Überlassung von \"Ferien-Tauschwochen\" und der Immobilie, die tat-\n\nsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Ver-\n\ntrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom \n\n13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist - mit Rück-\n\nsicht auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. \n\n16 \n\nNach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Klägerin Ferienun-\n\nterkünfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und überlässt ihren Kun-\n\nden \"Ferien-Tauschwochen\". Zwar hat die Klägerin die Unterkünfte ihrerseits \n\ngemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind. \n\nDie Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern allge-\n\nmein als \"Kunden\". Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten \n\nwäre, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den Beklag-\n\nten ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ \n\nnach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert (\"... ein Doppelzimmer mit \n\nBad...\"). Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nut-\n\nzungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten \n\nFerienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des \n\nVertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Er-\n\nwerb \"tauschfähiger\" Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestal-\n\ntung ebenso OLG Saarbrücken, NZM 2007, 703, 704). \n\n17 \n\nDies wird noch dadurch verstärkt, dass der Vertrag unter Nr. 2 die Auf-\n\nnahme des Kunden in ein \"Tauschpoolsystem\" namens \"D. \" \n\nvorsieht, die es ihm ermöglicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die Bin-\n\ndung an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Ver-\n\ntragsbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbe-\n\nweglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, \n\nRdnr. 25). \n\n18 \n\nc) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa \n\nder Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem \n\nKriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom \n\n22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. \n\n1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen \n\n\"Gesamtpreis\" von monatlich 83 € vereinbart, welcher sich aus einer \"Grundge-\n\nbühr\" von 33 € monatlich sowie 25 € pro vereinbarter \"Ferien-Tauschwoche\" \n\nzusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer \"Grundgebühr\" von 33 € und \n\neinem bestimmten Entgelt pro vereinbarter \"Ferien-Tauschwoche\" - im Fall der \n\nBeklagten bei zwei überlassenen \"Ferien-Tauschwochen\" also 50 € - unter-\n\nscheidet, bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten \n\nImmobilie im Vordergrund stünde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung \n\nnicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalender-\n\nwoche, sondern im Erwerb \"tauschfähiger\" Urlaubswochen. \n\n19 \n\nEtwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorab-\n\nentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entbehrlich ist. Zwar war in den bei-\n\nden angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleis-\n\ntung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalender-\n\nwoche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb \n\neiner Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei \n\nhandelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. Rauscher/Mankowski, \n\nEuropäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO Rdnr. 17c). Nach \n\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nkommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Ver-\n\ntrags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der Ausle-\n\ngung von Verträgen, die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden las-\n\nsen, kann sich - wie hier - ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine übergeord-\n\nnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt. \n\n20 \n\n2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin mit Rück-\n\nsicht auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu. \n\nOhne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten \n\nihre Willenserklärung nach dem spanischen Gesetz Nr. 26/1991 (abgedruckt \n\nbei Blanco Ledesma, RIW 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie \n\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle \n\nvon außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, \n\nABl. EG Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; Haustürgeschäfte-Richtlinie) \n\nin das spanische Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben. \n\n21 \n\nZutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den Vertrag \n\nder Parteien spanisches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB). Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach \n\n§ 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Gemäß § 560 ZPO sind für das Revi-\n\nsionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen \n\nund Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und \n\nAnwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische \n\nRecht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, \n\n151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR \n\n203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen \n\nder Fall. \n\n22 \n\na) Vergeblich rügt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich \n\nanbietende Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe. Nach dem von der Klä-\n\ngerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das spanische Ge-\n\nsetz Nr. 26/1991, dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den Be-\n\nklagten erklärten Widerrufs entnommen hat, nicht einschlägig, weil es sich bei \n\nder Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde \n\ndas Gesetz Nr. 26/1991 nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das \n\nOberlandesgericht hat das genannte Gutachten indes berücksichtigt und den \n\nBefund des Gutachters mit Recht nicht übernommen. Denn die von den Partei-\n\nen getroffene Vereinbarung ist - wie ausgeführt - nicht als Vermietung von \n\nGrundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustu-\n\nfen. Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 \n\nBuchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des Gesetzes \n\nNr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes \n\n(vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.). \n\n23 \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass \n\nder Vertrag der Parteien außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlos-\n\nsen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991). \n\nDie Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, \n\nwie die spanische Rechtspraxis den Begriff des Geschäftsraums definiere. In \n\ndem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 räumt \n\nder Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass spanische Rechtsprechung zur Ausle-\n\ngung des Begriffs \"Geschäftsräume\" nicht ausfindig gemacht werden könne. Mit \n\nRecht hat sich das Oberlandesgericht zur Auslegung der einschlägigen Vor-\n\nschrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991 unter Berücksichti-\n\ngung der Haustürgeschäfte-Richtlinie an der Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April \n\n1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erforderlich (aaO, \n\nRdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller \n\nmaßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 23 C 672/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2007 - 5 U 442/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/viii-zr-103-07","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/viii-zr-103-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:09.273557+00:00"}}