{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__92-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"VIII ZB 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessge- richts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertre- tung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handels- gesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 92/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 \n\nEs ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessge-\n\nrichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertre-\n\ntung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handels-\n\ngesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb \n\nwählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden \n\nGesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden \n\nist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober \n\n2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 512,70 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie im Kfz-Handel tätige Beklagte verkaufte dem Kläger im Jahre 2005 \n\nan ihrem Geschäftssitz U. einen Pkw. In einem anschließend vor dem Land-\n\ngericht U. geführten Rechtsstreit, in dem der Kläger wegen eines Mangels \n\ndie Rückabwicklung begehrte, ließ sich die Beklagte, die über keine eigene \n\nRechtsabteilung verfügt, durch einen in W. ansässigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten und einen am Prozessgericht in U. zugelassenen Unterbevoll-\n\nmächtigten vertreten. \n\n2 \n\nNach kostenpflichtiger Abweisung der Klage hat die Beklagte unter ande-\n\nrem die Festsetzung einer 1,3 - Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmäch-\n\ntigten und die Festsetzung einer 0,65 - Verfahrensgebühr für ihre am Prozess-\n\ngericht aufgetretenen Unterbevollmächtigten, und zwar jeweils nebst Auslagen-\n\npauschalen, beantragt. Das Landgericht hat die 0,65 - Verfahrensgebühr nebst \n\nAuslagenpauschale abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. \n\nII. \n\nDie vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Be-\n\nklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Beklagte als juristi-\n\nsche Person mit Sitz in U. und dortiger Geschäftstätigkeit verpflichtet gewe-\n\nsen sei, sich im vorliegenden Rechtsstreit durch einen in U. ansässigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten als Hauptbevollmächtigten vertreten zu lassen. Auch \n\nwenn sie als eines von mehreren selbständigen Unternehmen ihrer Gesell-\n\nschafter zu einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe gehöre, könne die \n\nsogenannte Outsourcing-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf ein \n\nüberörtlich tätiges Unternehmen mit rechtlich selbständigen Zweigniederlas-\n\nsungen bezogen sei, keine Anwendung finden. Vor allem könne die Entschei-\n\ndung der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen, sich von \n\neinem gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, nicht zu Lasten des Kunden \n\ngehen, der im konkreten Fall nicht habe erkennen können, dass ein wirtschaftli-\n\ncher, nicht aber rechtlich wirksamer Zusammenschluss mehrerer selbständiger \n\nUnternehmen vorgelegen habe. Denn hier gehe es um nicht erstattungsfähige \n\nKosten eines Anwalts am dritten Ort. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit \n\nvon Kosten eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts hängt \n\ndavon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Beklagte die Zuzie-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nhung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war \n\n(BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). \n\nIn denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt \n\noder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, \n\nder vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, \n\ngrundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere \n\nUmstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten \n\nerscheinen \n\n(BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 \n\n- I ZB 29/02, \n\nNJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, \n\nNJW-RR 2007, 1071, Tz. 10). \n\n7 \n\nSolche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit \n\nvorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort \n\nstattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine \n\nZweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nä-\n\nhe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an \n\neinem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung \n\ndarstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, un-\n\nter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB \n\n41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB \n\n32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Pro-\n\nzessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechts-\n\nstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, \n\nselbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine \n\nZweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die \n\nReisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der \n\nBearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben \n\nGrundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz \n\ndes Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostener-\n\nstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechts-\n\nstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensor-\n\nganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger ge-\n\nwesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, \n\n726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11). \n\n8 \n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Be-\n\ntriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ge-\n\nbilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die \n\nSache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur \n\nselbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei \n\nFehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahr-\n\nnimmt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 9 ff.). Dagegen ist es für \n\nsich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswär-\n\ntigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz oder in \n\nder Nähe des Sitzes des Prozessgerichts ansässige Partei einen auswärtigen \n\nRechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige ver-\n\ntrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gel-\n\nten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die An-\n\nnahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei \n\nkeine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte \n\nzugelassen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, aaO, Tz. 11 und \n\n13 f.). \n\n9 \n\nb) Solche Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation oder der zu \n\nvertretenden Sache selbst begründet sind, liegen hier nicht vor. Nach den Fest-\n\nstellungen des Beschwerdegerichts beruht die Wahl des in W. ansässigen \n\nProzessbevollmächtigten auf einer Entscheidung der Gesellschafter der Unter-\n\nnehmensgruppe, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu las-\n\nsen. Weitere Umstände für diese Auswahl sind nicht festgestellt. Insoweit er-\n\nhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge. \n\n10 \n\nZu Unrecht will die Rechtsbeschwerde diese Fallgestaltung derjenigen \n\ngleichsetzen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni \n\n2006 (aaO) zugrunde gelegen hat, weil es keinen Unterschied mache, ob sich \n\nein bundesweit tätiger Versicherer selbständig durch einen externen Hausan-\n\nwalt vertreten lasse, oder ob es sich um ein Mitglied einer von denselben Per-\n\nsonen vertretenen, überregional tätigen Gruppe lediglich formal selbständiger \n\nUnternehmen handelt, die alle von einem Ort aus anwaltlich betreut und vertre-\n\nten würden. Denn den maßgeblichen Grund für die kostenrechtliche Billigung \n\nder Vertretung des Versicherers durch einen externen Rechtsanwalt hat der \n\nBundesgerichtshof darin gesehen, dass diesem anstelle sonst vom Versicherer \n\neinzustellender Mitarbeiter bei allen streitig werdenden Leistungsablehnungen \n\ndie Mitgliedsakten regelmäßig ohne weitere Instruktionen zur selbständigen \n\nWeiterbearbeitung der Sache nach den ihm bekannten Geschäftsgrundsätzen \n\nseines Auftraggebers überlassen worden sind. Eine vergleichbare Betrauung \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer vorprozessualen Betreu-\n\nung und Aufbereitung der Sachen, wie sie sonst üblicherweise in Rechtsabtei-\n\nlungen vorgenommen werden, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die \n\nan ihrem Sitz gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte war daher kosten- \n\nrechtlich gehalten, einen an diesem Ort zugelassenen Prozessbevollmächtigten \n\nzu beauftragen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nHessel \n\nAchilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 4 O 437/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 388/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/viii-zb-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/viii-zb-92-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:02.506548+00:00"}}