{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__70-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"VIII ZB 70/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91a Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewie- sen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erle- digungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss ent- scheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristge- recht widerspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 70/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91a \n\nEine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der \n\nBeklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewie-\n\nsen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erle-\n\ndigungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des \n\nbisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss ent-\n\nscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristge-\n\nrecht widerspricht. \n\nBGH, Beschluss vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07 - LG Duisburg \n\nAG Oberhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Her-\n\nmanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2007 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob das Amtsgericht über die Kosten des \n\nRechtsstreits durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden durf-\n\nte. \n\nDie Kläger haben die Beklagten als ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung \n\nrestlicher Heizkosten sowie rückständiger Miete in Anspruch genommen. Mit \n\nSchriftsatz vom 18. April 2007 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt \n\nerklärt. Diesen Schriftsatz hat das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten \n\nder Beklagten am 30. April 2007 mit folgendem Hinweis zugestellt: \n\n\"Wird der Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt? Wenn nicht binnen \neiner Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Schriftsatzes widerspro-\nchen wird, wird die Erledigung unterstellt.\" \n\n3 \n\nDie Beklagten haben mit am 4. Juni 2007 beim Amtsgericht eingegange-\n\nnem Schriftsatz der Erledigungserklärung widersprochen. Das Amtsgericht hat \n\neinen Beschluss nach § 91a ZPO erlassen und die Kosten des Rechtsstreits \n\ngegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von den Beklagten fristgerecht ein-\n\ngelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht für begründet erachtet, den \n\nerstinstanzlichen Beschluss gemäß § 91a ZPO aufgehoben und den Rechts-\n\nstreit zur Verfahrensfortführung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierge-\n\ngen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht \n\nhabe nicht nach § 91a ZPO entscheiden dürfen. Übereinstimmende Erledi-\n\ngungserklärungen lägen nicht vor. Die Beklagten hätten der Erledigung viel-\n\nmehr widersprochen. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb unbeachtlich, \n\nweil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklä-\n\nrung der Kläger erfolgt sei. Denn der vom Amtsgericht beigefügte Zusatz genü-\n\nge nicht den an einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden An-\n\nforderungen. \n\n6 \n\nEin wirksamer Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordere, dass \n\ndurch ihn klargestellt werde, dass das Gericht ohne fristgerechten Widerspruch \n\nüber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Zugrundele-\n\ngung des gegebenen Sach- und Streitstandes entscheiden werde. Dies ergebe \n\nsich zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die einzige Folge, die in § 91a \n\nZPO enthalten sei und auf die daher mit den Worten \"diese Folge\" Bezug ge-\n\nnommen werden könne, sei die Entscheidung über die Kosten durch Beschluss. \n\nDass die Einwilligung des Beklagten in die Erledigungserklärung fingiert werde, \n\nwerde in der Vorschrift hingegen nicht ausdrücklich ausgeführt. Vielmehr erge-\n\nbe sich dies allein aus der angeordneten Rechtsfolge. Insofern sei § 91a Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO anders formuliert als sein Regelungsvorbild § 269 Abs. 2 Satz 4 \n\nZPO. Unerheblich sei, dass eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel über \n\ndie Rechtswirkungen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung Kenntnis \n\nhabe. \n\n7 \n\n2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerfrei. Wie \n\ndas Landgericht zutreffend feststellt, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Be-\n\nschluss über die Kosten gemäß § 91a ZPO erlassen. Die Notfrist von zwei Wo-\n\nchen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch die Zustellung des Schriftsatzes \n\nder Kläger, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt \n\nhaben, nicht in Gang gesetzt worden. Denn entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde genügt der vom Amtsgericht erteilte Hinweis, wonach \"die \n\nErledigung unterstellt\" werde, den Anforderungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nnicht. \n\n8 \n\na) Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht über die \n\nKosten durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klä-\n\ngers nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit deren Zustellung wider-\n\nspricht und er \"zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist\". Hinzuweisen ist \n\nsomit auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge, dass das Ge-\n\nricht – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung – \n\nüber die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \n\nund Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, \n\nfalls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht wi-\n\nderspricht. \n\n9 \n\nDem wird der Hinweis, den das Amtsgericht den Beklagten erteilt hat, \n\nnicht gerecht. Danach soll die Fristversäumung zur Folge haben, dass \"die Er-\n\nledigung unterstellt (wird)\". Dieser sprachlich unklaren Formulierung lässt sich \n\nallenfalls der Hinweis entnehmen, dass bei nicht fristgerechtem Widerspruch \n\ndie Zustimmung der Beklagten zu der Erledigungserklärung der Kläger fingiert \n\n(\"unterstellt\") wird. Dies ist indessen nicht die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gere-\n\ngelte und in Satz 2 der Vorschrift angesprochene Rechtsfolge, auf die hinzu-\n\nweisen ist, sondern lediglich deren ungeschriebene Voraussetzung. Dass die \n\nfingierte Zustimmung zu der Erledigungserklärung der Kläger zur Folge haben \n\nsoll, dass das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksich-\n\ntigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch \n\nBeschluss entscheiden wird, kommt in dem Hinweis auch nicht ansatzweise \n\nzum Ausdruck. \n\n10 \n\nb) Der Hinweis auf diese Rechtsfolge war entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde nicht deswegen entbehrlich, weil die Beklagten anwaltlich \n\nvertreten waren und ihrem Anwalt die Rechtsfolge eines nicht fristgerechten \n\nWiderspruchs bekannt war. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht \n\ndavon abhängig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist \n\n(vgl. zu § 269 ZPO aF: BGHZ 88, 180, 184). Mit dem Gebot der Rechtsklarheit \n\nwäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig \n\nwäre, ob und gegebenenfalls wann die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt \n\n(BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 – I ZR 145/83, NJW 1986, 133, unter II 1 c). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 11.06.2007 - 39 C 3558/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 T 103/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zb-70-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zb-70-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:31.488513+00:00"}}