{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__67-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"VIII ZB 67/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 115 Abs. 4, § 233 B Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung vor- aussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 € unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 67/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 115 Abs. 4, § 233 B \n\nHat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung vor-\n\naussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 € unterschreiten, kann im Verfahren der \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist \n\ndem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht \n\nmit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen. \n\nBGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07 - LG Aschaffenburg \n\nAG Aschaffenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 2007 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.253,21 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom \n\n16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 € \n\nverurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht \n\nAschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte \n\nProzesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kam-\n\nmer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden \n\nMonatsraten in Höhe von 250 € würden die zu erwartenden Kosten der Pro-\n\nzessführung (952,96 €) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). \n\n3 \n\nDieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitge-\n\nteilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am \n\nnächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean-\n\ntragt. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf \n\nWiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. \n\nGegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am \n\n(Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. \n\n§ 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch \n\nzulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklag-\n\nten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom \n\n23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der \n\nBeklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt \n\n(§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf \n\nWiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelein-\n\nlegung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die Pro-\n\nzesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei \n\nvernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur \n\nBeurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 \n\nRdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing \n\nhier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher \n\neinschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Höhe das Gericht \n\nbei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und \n\nzweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich \n\nübersteigen würden. Nach der Berechnung des Landgerichts überschreiten vier \n\nanzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kos-\n\nten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 €. Bei diesen Unwäg-\n\nbarkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe ver-\n\nnünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dür-\n\nfen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Aschaffenburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 19 C 2980/06 - \nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 S 75/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/viii-zb-67-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/viii-zb-67-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:57.409050+00:00"}}