{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__61-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"VIII ZB 61/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MilchAbgV 2000 § 8; UStG § 14; VwGO § 40 a) Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen ge- mäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milch- abgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlich- rechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufs- stelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436). b) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer- ausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 61/07\n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nMilchAbgV 2000 § 8; UStG § 14; VwGO § 40 \n\na) Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen ge-\nmäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milch-\nabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlich-\nrechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn \ndie Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufs-\nstelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436). \n\nb) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen \ngegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-\nausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) geltend zu machen. \n\nBGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2007 \n\nund der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April \n\n2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der \n\nRechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart \n\nverwiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n30.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger sind Milcherzeuger. Sie erwarben von der Beklagten in den \n\nJahren 2001 bis 2003 Anlieferungs-Referenzmengen (\"Milchquoten\") im Rah-\n\nmen \n\nder \n\nregulierten \n\nentgeltlichen Übertragung \n\nvon Anlieferungs-\n\nReferenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-\n\nMilchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27; ursprünglicher Titel: \n\nZusatzabgabenverordnung; m. W. v. 1. April 2004 geändert in: Milchabgaben-\n\nverordnung; im Folgenden: MilchAbgV 2000). Die Beklagte, ein in der Rechts-\n\nform einer GmbH betriebenes Tochterunternehmen des Landesbauernverban-\n\ndes Baden-Württemberg e.V., führt in Baden-Württemberg die Tätigkeit der \n\ngemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 von den Ländern einzurichtenden \"Ver-\n\nkaufsstelle\" aus. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Ausstellung \n\nvon Rechnungen über den Erwerb der Milchquoten, welche die in den Rech-\n\nnungsbeträgen nach Auffassung der Kläger enthaltene Umsatzsteuer gemäß \n\n§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ausweisen sollen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des \n\nRechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Das Landgericht hat vorab durch \n\nBeschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-\n\nrichten für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der \n\nBeklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin die Verweisung des \n\nRechtsstreits an das Verwaltungsgericht. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Dies ergebe \n\nsich aus der auf den Streitfall entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung \n\ndes Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten \"sic-non\"-Fällen. In der Ar-\n\nbeitsgerichtsbarkeit sei anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten \n\nschon dann zu bejahen sei, wenn ein prozessualer Anspruch geltend gemacht \n\nwerde, der sich ausschließlich auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage \n\nstütze. In diesen Fällen hänge die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage \n\nvon der Arbeitnehmereigenschaft der einen Partei ab. Die Arbeitnehmereigen-\n\nschaft stelle eine doppelrelevante Tatsache dar, die sowohl für die Zulässigkeit \n\nals auch für die Begründetheit der Klage maßgeblich sei. Für die Zulässigkeit \n\nder Klage genüge insoweit die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft. \n\n6 \n\nDie vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe der Klagegegenstand bei der Inan-\n\nspruchnahme eines Unternehmers auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer \n\nausweisenden Rechnung gemäß § 14 UStG in einem behaupteten zivilrechtli-\n\nchen Anspruch, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den ordentlichen \n\nGerichten gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesarbeitsgerichts sei daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten \n\nschon aufgrund der zivilrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs \n\ngegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Ausstellung einer \n\nRechnung im Sinne des § 14 UStG eine steuerpflichtige Leistung eines Unter-\n\nnehmers voraussetze und zwischen den Parteien gerade darüber Streit beste-\n\nhe. Darauf komme es für die Rechtswegfrage nicht an, weil es sich um eine \n\ndoppelrelevante Tatsache handele, über deren tatsächliches Bestehen erst im \n\nRahmen der Begründetheit der Klage zu befinden sei. \n\n7 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich nicht um eine \n\nbürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern um eine öffentlich-rechtliche \n\nStreitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Rechtsweg zu den Ver-\n\nwaltungsgerichten gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n8 \n\nOb eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, \n\nwenn – wie im Streitfall – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach \n\nder Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet \n\nwird. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der \n\nObersten Gerichtshöfe des Bundes die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich \n\nnach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich auf \n\neine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft \n\n(BGHZ 108, 284, 286 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73, \n\nNJW 1974, 2087). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Kla-\n\ngebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechts-\n\nfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt \n\nwird (BGHZ 103, 255, 257 m.w.N.). \n\n9 \n\nDie dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen \n\nden Klägern und der Beklagten werden, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht \n\ngeltend macht, von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt. Der öffent-\n\nlich-rechtliche Charakter dieser Rechtsverhältnisse erstreckt sich auch auf \n\neventuelle Ansprüche auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteueraus-\n\nweis gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, welche die Kläger aus ihrer Rechtsbezie-\n\nhung zur Beklagten herleiten und mit der Klage geltend machen. \n\n10 \n\na) Für die Beurteilung ist auf die Milchabgabenverordnung vom 12. Ja-\n\nnuar 2000 (aaO) abzustellen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der \n\nVerordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgaben-\n\nverordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007) \n\nam 1. April 2007 außer Kraft getreten, findet aber auf den vorliegenden Recht-\n\nstreit noch Anwendung, weil die zugrunde liegenden Übertragungen von Anlie-\n\nferungs-Referenzmengen bereits in den Jahren 2001 bis 2003 stattgefunden \n\nhaben. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 und – nach Aufhebung \n\nder Milchabgabenverordnung 2007 durch § 57 Abs. 1 der Verordnung zur \n\nDurchführung der EG-Milchquotenregelung \n\n(Milchquotenverordnung) vom \n\n4. März 2008 (BGBl. I S. 359; im Folgenden: MilchQuotV) – aus § 56 Abs. 1 \n\nMilchQuotV. \n\n11 \n\nb) Der Erwerb der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Kläger fand \n\nim Wege der regulierten entgeltlichen Übertragung gemäß §§ 8 bis 11 \n\nMilchAbgV 2000 statt. Die Beklagte übte dabei die Funktion der gemäß § 8 Abs. \n\n2 MilchAbgV 2000 von den Ländern einzurichtenden \"Verkaufsstelle\" aus. Die-\n\nser Vorgang ist öffentlich-rechtlicher Natur, obwohl die Bezeichnung \"Verkaufs-\n\nstelle\" den Anschein erweckt, der Übertragung lägen bürgerlich-rechtliche Kauf-\n\nverträge (§§ 433 ff. BGB) zugrunde. Aus der Rechtsnatur der Anlieferungs-\n\nReferenzmenge, dem das öffentliche Interesse verfolgenden Regelungszweck \n\nder §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 und der hoheitlichen Ausgestaltung des Über-\n\ntragungsverfahrens durch diese Vorschriften ergibt sich aber, dass es sich um \n\neinen von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägten Vorgang handelt \n\n(BFHE 213, 436, 444), nämlich um ein hoheitliches Zuteilungsverfahren in Be-\n\nzug auf öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen (vgl. Busse, AUR 2006, \n\n229, 235). Dass die Funktion der Verkaufsstelle – wie im vorliegenden Fall – \n\nvon einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird, steht der Beurtei-\n\nlung, dass die Verkaufsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, \n\nnicht entgegen (vgl. BFHE, aaO). Ob die Neuzuordnung der Anlieferungs-\n\nReferenzmengen durch öffentlich-rechtliche Verträge oder durch Verwaltungs-\n\nakte bewirkt wird (vgl. dazu Busse, aaO, S. 232 ff.), bedarf für die Prüfung der \n\nRechtswegzuständigkeit keiner Entscheidung. \n\n12 \n\naa) Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigun-\n\ngen dar. Sie gewähren dem Milcherzeuger das Recht, Milch im Rahmen der \n\nihm zugeteilten Menge abgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.; \n\nBVerwGE 92, 322, 326). Das in §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 geregelte Übertra-\n\ngungsverfahren dient der Neuzuordnung der Inhaberschaft an dieser öffentlich-\n\nrechtlichen Befugnis. \n\n13 \n\nbb) Die mit Inkrafttreten der Milchabgabenverordnung 2000 zum 1. April \n\n2000 erfolgte Einführung der regulierten entgeltlichen Übertragung von Anliefe-\n\nrungs-Referenzmengen dient dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel einer \n\nKostendämpfung auf dem Milchquotenmarkt, um die Wettbewerbsfähigkeit der \n\nMilcherzeuger zu stärken und deren Einkommen zu stabilisieren. \n\n14 \n\nDurch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 \n\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zu-\n\nsatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) wurde – im Wege der Än-\n\nderung von Art. 8 und der Einführung von Art. 8a der Verordnung (EWG) \n\nNr. 3950/92 – die rechtliche Grundlage für die Neuordnung der Übertragung \n\nvon Referenzmengen geschaffen. Dazu heißt es in dem der Verordnung (EG) \n\nNr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erwägungsgrund, die Erfahrung mit der \n\nZusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass die Übertragung durch Rechtsge-\n\nschäfte wie Verpachtungen, die nicht unbedingt zu einer dauerhaften Zuteilung \n\nder Referenzmengen an den Empfänger führten, einen zusätzlichen Kostenfak-\n\ntor für die Milcherzeugung darstellen könnten. Deshalb sollten die Mitgliedstaa-\n\nten unter anderem das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen \n\nandere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzu-\n\nsehen (aaO, S. 74). \n\n15 \n\nNach der amtlichen Begründung zur Milchabgabenverordnung 2000 soll \n\ndurch diese Verordnung der mit der Milchquotenregelung verfolgte Zweck, zu \n\neiner Stabilisierung der Milcherzeugereinkommen beizutragen, wieder in den \n\nMittelpunkt gerückt werden. Ziel sei es dabei unter anderem, die Wettbewerbs-\n\nfähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kostenentlastung zu stärken. \n\nDazu werde das Übertragungssystem für Milchquoten neu gestaltet. Vom \n\n1. April 2000 an sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebun-\n\ndene Verpachtung von Milchquoten mehr zulässig, sondern nur noch ein flä-\n\nchenungebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensen-\n\nkung nur noch über so genannte Verkaufsstellen möglich sei. Die Einführung \n\ndieser Verkaufsstellen führe zu einer größeren Transparenz auf dem Quoten-\n\nmarkt, breche Preisspitzen und könne, da der Verkauf mit zusätzlichen kosten-\n\ndämpfenden Elementen versehen sei, zu einer Reduzierung der Quotenpreise \n\nführen (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.). \n\n16 \n\ncc) Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die §§ 8 bis 11 MilchAbgV \n\n2000 belegt den öffentlich-rechtlichen Charakter der regulierten entgeltlichen \n\nÜbertragung von Anlieferungs-Referenzmengen. Nach §§ 8 bis 11 MilchAbgV \n\nerfolgt diese Übertragung im Wege der Zuteilung von Milchquoten zu einem \n\nfestgelegten Preis durch eine als Verkaufsstelle tätige Behörde und nicht auf-\n\ngrund eines freihändigen Verkaufs von Milcherzeuger zu Milcherzeuger. \n\n17 \n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 bestimmt, dass die Übertragung von \n\nAnlieferungs-Referenzmengen – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen \n\n(insbesondere Erbfolge, Ausübung des Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 \n\nMilchAbgV 2000 nach Beendigung eines Pachtvertrages und Übergang eines \n\ngesamten Betriebes als selbständige Produktionseinheit) – nur durch Verkaufs-\n\nstellen nach Maßgabe der § 8 Abs. 3, §§ 9 bis 11 MilchAbgV 2000 erfolgen \n\nkann. Anlieferungs-Referenzmengen können gemäß § 8 Abs. 3 MilchAbgV \n\n2000 nur innerhalb der festgelegten Übertragungsbereiche übertragen werden. \n\nFür jeden Übertragungsbereich ist nur eine der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV \n\neinzurichtenden Verkaufstellen zuständig. Milcherzeuger, die Anlieferungs-\n\nReferenzmengen veräußern oder erwerben wollen, sind also – soweit nicht ei-\n\nner der genannten Ausnahmefälle vorliegt – gehalten, am Verfahren der regu-\n\nlierten entgeltlichen Übertragung teilzunehmen und sich zu diesem Zweck an \n\ndie zuständige Verkaufsstelle zu wenden, die für ihre Tätigkeit kostendeckende \n\nGebühren erhebt (§ 8 Abs. 2 Satz 6 MilchAbgV 2000). Insoweit kann im über-\n\ntragenen Sinn von einem \"Benutzungszwang\" gesprochen werden (vgl. Busse, \n\naaO, S. 236). Den Verkaufsstellen ist dabei durch § 8 MilchAbgV 2000 eine \n\nMonopolstellung zugewiesen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 \n\n– Rs. C-408/06 Landesanstalt für Landwirtschaft/Götz, Tz. 44 – 46). \n\n18 \n\nDie Anbieter und Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen haben \n\nihre Angebote zu den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 festgelegten \n\nÜbertragungsterminen (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalender-\n\njahres) bei der Verkaufsstelle einzureichen; an diese Erklärungen sind sie ge-\n\nbunden. Die Angebote und Nachfragegebote müssen unter anderem den Preis \n\npro Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge enthalten, den der Anbieter min-\n\ndestens erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist \n\n(§ 9 MilchAbgV 2000). Aus den Angeboten ermittelt die Verkaufsstelle gemäß \n\n§ 10 MilchAbgV 2000 den Gleichgewichtspreis. Anlieferungs-Referenzmengen \n\nvon Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem \n\nGleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren \n\ngebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, über-\n\ntragen. Die nicht zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus \n\ndem Verfahren aus. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten \n\nMengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich \n\nüber die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve zugewiesenen Anliefe-\n\nrungs-Referenzmengen, die – kostenlos – an die Nachfrager übertragen wer-\n\nden. Reichen diese Mengen nicht vollständig aus, wird der Nachfrageüberhang \n\ndurch Kürzung ausgeglichen. \n\n19 \n\nGemäß § 11 MilchAbgV 2000 teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge ge-\n\nkommenen Nachfragern den Gleichgewichtspreis, die Höhe der an sie zu über-\n\ntragenden Referenzmenge sowie den zu zahlenden Betrag mit. Die Nachfrager \n\nüberweisen anschließend den zu zahlenden Betrag an die Verkaufsstelle. So-\n\ndann teilt die Verkaufsstelle dem Nachfrager, der zuständigen Landesstelle und \n\ndem für den Nachfrager zuständigen Käufer (Molkerei) mit, in welcher Höhe \n\nAnlieferungs-Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Auf-\n\ngrund dieser Mitteilung berechnet der zuständige Käufer die Anlieferungs-\n\nReferenzmenge des Nachfragers neu und teilt das Ergebnis dem Nachfrager \n\nund dem zuständigen Hauptzollamt mit (ein entsprechendes Neuberechnungs-\n\nverfahren aufgrund einer Mitteilung der Verkaufsstelle findet – zuvor – auch \n\nhinsichtlich des Anbieters statt). Zuletzt überweist die Verkaufsstelle nach Ein-\n\ngang sämtlicher Beträge von allen Nachfragern die errechneten Verkaufspreise \n\nan die Anbieter. Die Mitteilungen der Verkaufsstelle haben abgabenrechtliche \n\nWirkungen (vgl. Niels, Agrarrecht 2001, 4, 7). Sie führen zu einer Neuberech-\n\nnung der Anlieferungs-Referenzmenge und bilden damit die Voraussetzungen \n\nfür die Schaffung oder Änderung eines Abgabenbefreiungstatbestandes. \n\n20 \n\nDie Verkaufsstelle bestimmt durch diese öffentlich-rechtlich geprägten \n\nMaßnahmen den Umfang und den Preis der zu den festgelegten Terminen \n\nstattfindenden Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen. Sie handelt \n\ndabei nach genau festgelegten Regeln, die den öffentlichen Interessen der \n\nMarkttransparenz und einer Kostendämpfung auf dem Quotenmarkt dienen. \n\n21 \n\nDer öffentlich-rechtliche Charakter des Zuteilungsverfahrens nach der \n\nMilchabgabenverordnung 2000 fügt sich auch ein in die öffentlich-rechtliche \n\nAusgestaltung des Übertragungsverfahrens nach der Vorgänger- und den \n\nNachfolgeregelungen zur Milchabgabenverordnung 2000. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Milch-Garantiemengen-\n\nVerordnung handelte es sich bei der Bescheinigung der zuständigen Landwirt-\n\nschaftskammer über einen Referenzmengenübergang um einen feststellenden \n\nVerwaltungsakt (BVerwG, RdL 1997, 278, 279). Auch die nachfolgende Milch-\n\nabgabenverordnung 2007 behandelt die Übertragung von Referenzmengen \n\ndurch die zuständige Stelle als öffentlich-rechtlichen Vorgang. Die Milchabga-\n\nbenverordnung 2007 hat die Regelungen der §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 im \n\nWesentlichen unverändert übernommen (§§ 11 bis 20 MilchAbgV 2007) und \n\ndabei die Bezeichnung \"Verkaufsstelle\" durch den Begriff \"Übertragungsstelle\" \n\nersetzt. Mit dieser sprachlichen Änderung soll nach der amtlichen Begründung \n\n\"insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um \n\ndie Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens die hoheitliche \n\nFunktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt\" werden (BR-Drs. 935/06, \n\nS. 50). Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Milchquotenverordnung hat an \n\nder Rechtsnatur des Übertragungsverfahrens wiederum nichts geändert; sie hat \n\ndie Vorschriften der Milchabgabenverordnung 2007 zum Übertragungsstellen-\n\nverfahren nahezu unverändert übernommen (BR-Drs. 936/07, S. 45, 48). \n\n22 \n\ndd) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Übertragungsstellenverfah-\n\nrens steht auch nicht entgegen, dass die Funktion der Verkaufsstelle im vorlie-\n\ngenden Fall von der Beklagten, einer juristischen Person des Privatrechts, aus-\n\ngeübt wird (BFHE, aaO). Die Beklagte hat – als juristische Person des Privat-\n\nrechts – kraft öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung im öffentlichen Interesse \n\nund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehandelt. § 8 Abs. 2 Satz 3 \n\nMilchAbgV 2000 bestimmt, dass Private nach pflichtgemäßem Ermessen als \n\nTräger einer Verkaufsstelle zugelassen werden können, wenn sie oder ihre Trä-\n\nger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind \n\nund gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Von \n\ndieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch Vereinbarung vom \n\n4. September 2000 mit dem Landesbauernverband in Baden-Württemberg \n\ne.V. (dessen Tochterunternehmen die Beklagte ist) sowie dem Badischen \n\nLandwirtschaftlichen Hauptverband e.V. Gebrauch gemacht (Bekanntmachung \n\ndes Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. September 2000 – Az.: 34-\n\n4/8361.27). Diese Vereinbarung berechtigt die Verbände, die Tätigkeit der Ver-\n\nkaufsstelle durch die Beklagte ausführen zu lassen. \n\n23 \n\nAn der Beurteilung, dass die privatrechtlich organisierte Verkaufsstelle im \n\nRahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, ändert sich dadurch nichts. Bei dem \n\nauf § 8 Abs. 2 Satz 3 MilchAbgV 2000 gestützten Rechtsakt handelt es sich um \n\neine Beleihung, durch die dem privatrechtlichen Träger die Erfüllung der Staats-\n\naufgaben nach §§ 8 ff. MilchAbgV 2000 im eigenen Namen übertragen wird \n\n(BFHE aaO; Niels, aaO; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor \n\n(2001), S. 199). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sich der \n\nStaat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen \n\nund ihnen dazu hoheitliche Befugnisse sowohl obrigkeitlicher wie auch schlicht \n\nhoheitlicher Art zur Wahrnehmung in eigenem Namen übertragen kann. Ge-\n\nschieht dies, so ist das Rechtsverhältnis zwischen dem mit hoheitlichen Befug-\n\nnissen Beliehenen und dem Dritten, dem gegenüber diese Befugnisse wahrge-\n\nnommen werden, öffentlich-rechtlicher Natur. Beliehene sind als Verwaltungs-\n\nbehörden im Sinne des Verwaltungsprozessrechts anzusehen. Streitigkeiten \n\nzwischen dem Beliehenen und Dritten gehören vor die Verwaltungsgerichte, \n\nsoweit es um den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich des Beliehenen geht \n\n(BVerwGE 17, 41, 43; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 330). \n\n24 \n\nc) Da die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und den Klägern \n\nhinsichtlich der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen, wie dargelegt, \n\ninsgesamt öffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt das auch für eine etwaige – als \n\nNebenpflicht aus diesem Rechtsverhältnis erwachsende - Verpflichtung der Be-\n\nklagten, den Klägern Rechnungen auszustellen, welche die Umsatzsteuer aus-\n\nweisen (§ 14 UStG). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aner-\n\nkannt, dass sich auch aus öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen Neben-\n\npflichten ergeben können (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2303, 2304). \n\n25 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es sich bei dem \n\nAnspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung um \n\neinen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der vor den ordentlichen Gerichten gel-\n\ntend zu machen ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 – VIII ZR 186/73, WM \n\n1975, 77, unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 – II ZR 76/79, WM 1980, \n\n872, unter 1; BGHZ 103, 284, 286 f.; vgl. auch BFHE 135, 118, 122 ff.), steht \n\ndem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ein bürgerlich-\n\nrechtliches Vertragsverhältnis, an dem es im Streitfall fehlt. \n\n26 \n\nZwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Ausstel-\n\nlung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei auch dann zivilrecht-\n\nlicher Natur, wenn es an einer (zivilrechtlichen) vertraglichen Grundlage fehle \n\n(Heeseler, BB 2006, 1137, 1138; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG [Stand: Okto-\n\nber 2007], § 14 Rdnr. 140 f., 303 u. a. für öffentlich-rechtliche Kostenschuldver-\n\nhältnisse). Es besteht aber keine Notwendigkeit, auf diesem Wege einen – aus-\n\nschließlich auf die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG bezo-\n\ngenen – zivilrechtlichen \"Annex\" zu einem sonst öffentlich-rechtlich geprägten \n\nRechtsverhältnis zu schaffen. Vielmehr ist nach der vorstehend zitierten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs für die Charakte-\n\nrisierung des Anspruchs auf Ausstellung der Rechnung auf die Qualität des \n\nRechtsverhältnisses abzustellen, in dem der Leistungsaustausch zwischen den \n\nParteien seine Grundlage findet. Aus diesem zutreffenden Ansatz, dem auch \n\ndas Schrifttum und die Verwaltungspraxis folgen (Bunjes/Geist/Zeuner, UStG, \n\n8. Aufl., § 14 Rdnr. 68; Hartmann/Metzenmacher/Scharpenberg, UStG [Stand: \n\nNovember 2004], § 14 Rdnr. 154, 165; jeweils m.w.N.; so auch Weiss, BB \n\n1980, 1433, 1437, der sich de lege ferenda für eine Zuständigkeit der Finanzge-\n\nrichte ausspricht; vgl. auch § 183 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien), lässt sich \n\naber nicht ableiten, dass der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer \n\nausweisenden Rechnung stets als zivilrechtlich zu qualifizieren wäre. \n\n27 \n\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen, in denen der steuerbare \n\nLeistungsaustausch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, nicht auch der \n\nAnspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG als öffentlich-\n\nrechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte. Insbesondere ist es nicht etwa \n\nausgeschlossen, dass der Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer aus-\n\nweisenden Rechnung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt. \n\nEin steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Unternehmern, der gemäß § 14 \n\nUStG Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer aufgeschlüsselten \n\nRechnung ist, setzt nicht zwingend ein bürgerlich-rechtliches Austauschverhält-\n\nnis voraus. Die Begriffe \"Unternehmer\" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 UStG) und \"Leis-\n\ntung\" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG) haben eine spezifisch umsatzsteuerrechtliche \n\nBedeutung (Bunjes/Geist/Heidner, aaO, § 2 Rdnr. 5, § 3 Rdnr. 3, 85) und sagen \n\nüber den – zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Charakter einer zum \n\nUnternehmer bestehenden Leistungsbeziehung nichts aus. So fällt beispiels-\n\nweise für die Gebührenforderungen der Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. \n\nBFHE 181, 508, 510) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl. \n\nHessischer VGH, HessVGRspr 1992, 33, 34 f.), auch soweit sie hoheitlich – als \n\nbeliehene Unternehmer – tätig geworden sind, Umsatzsteuer an. Gemäß § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht, wenn \n\ndieser auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wurde \n\noder als ausgeführt gilt. Demnach stellen beispielsweise auch die Einschrän-\n\nkung eines Brennereirechts zugunsten der Monopolverwaltung oder die \n\nZwangsschließung eines Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gegen \n\nZahlung einer Entschädigung einen steuerbaren Umsatz dar (Rau/Dürrwächter/ \n\nHusmann, aaO, § 1 Rdnr. 569 m.w.N.). \n\n28 \n\nOb die Beklagte tatsächlich Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn ist, \n\nso dass für die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen an die Kläger \n\nUmsatzsteuer anfällt, und ob den Klägern demzufolge aus ihrem öffentlich-\n\nrechtlichen Rechtsverhältnis zur Beklagten gemäß §§ 8 ff. MilchAbgV 2000 ein \n\nAnspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu-\n\nsteht, der im Wege einer öffentlich-rechtlichen Leistungsklage geltend zu ma-\n\nchen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren geht es nur um die Bestimmung des Rechtswegs für die gerichtliche Durch-\n\nsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer § 14 UStG ent-\n\nsprechenden Rechnung. \n\n29 \n\nd) Das Beschwerdegericht hat daher zu Unrecht angenommen, der An-\n\nspruch auf Erteilung einer gemäß § 14 UStG die Umsatzsteuer ausweisenden \n\nRechnung sei zwingend zivilrechtlicher Natur. Der Streitfall ist deshalb nicht \n\n– wie das Beschwerdegericht gemeint hat – mit den so genannten \"sic-non\"-\n\nFällen vergleichbar, in denen das Bundesarbeitsgericht für die Annahme des \n\nRechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsbehauptung des Klägers vom \n\nBestehen eines Arbeitsverhältnisses ausreichen lässt (BAGE 83, 40, 49 ff. \n\nm.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, 275; st. Rspr.). Die Voraussetzungen für die An-\n\nnahme einer den \"sic-non\"-Fällen vergleichbaren Konstellation liegen nicht vor. \n\nZwar berufen sich die Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 433 \n\nBGB) für die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Beklag-\n\nte. Der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rech-\n\nnung kann aber im vorliegenden Fall gerade nicht auf eine bürgerlich-rechtliche \n\nAnspruchsgrundlage gestützt werden. Vielmehr kommt hierfür – wie ausge-\n\nführt – nur eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Verbindung mit § 14 \n\nUStG in Betracht. \n\n30 \n\n3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand \n\nhaben; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat in der Sache \n\nselbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 \n\nAbs. 5 ZPO). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfas-\n\nsungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten \n\nfür unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungs-\n\ngericht Stuttgart zu verweisen. \n\nBall Dr. Wolst Dr. Frellesen \n\n Dr. Milger Dr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - 18 O 603/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2007 - 1 W 24/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/viii-zb-61-07","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MilchQuotV","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/viii-zb-61-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:20.136073+00:00"}}