{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__60-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"VIII ZB 60/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 60/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nBall, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und \n\nDr. Hessel am 12. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Eigentümer eines Wohnhauses, in dem die Kläger \n\nvon der Voreigentümerin eine Wohnung gemietet haben. In dem Gebäude be-\n\nfindet sich im Dachgeschoß unter anderem eine Bodenkammer, die von allen \n\nMietern entsprechend mietvertraglicher Regelung als Trockenboden benutzt \n\nwurde. Durch das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20. März 2006 - 24 C \n\n80/05 - sind die Beklagten verurteilt worden, den Klägern den Mitbesitz an die-\n\nser Bodenkammer wieder einzuräumen. Dagegen wenden sich die Beklagten \n\nmit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Widerklage und begehren, die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit für unzulässig zu erklären. Das \n\nAmtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Berufungsgericht den \"Wert\" des Berufungsverfahrens mit Beschluss \n\nvom 11. Juni 2007 entsprechend der hypothetischen Jahresmiete (12 x 20 €) \n\nauf 240 € festgesetzt und durch Beschluss vom 25. Juni 2007 die Berufung der \n\nBeklagten als unzulässig verworfen, weil das Amtsgericht die Berufung nicht \n\nzugelassen habe und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht \n\nübersteige. Für den Beschwerdewert sei nicht die 3,5-fache Jahresmiete maß-\n\ngeblich, weil nicht § 8 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage gelte, sondern \n\n§ 3 ZPO. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt \n\nund begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zuläs-\n\nsig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 €. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Berech-\n\nnung des Rechtsmittelstreitwertes für die von der Berufung betroffene Vollstre-\n\nckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nicht nach § 3 ZPO, sondern nach §§ 8, 9 \n\nZPO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich \n\nnach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mit-\n\nhin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom \n\n9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 f.). \n\nBei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Ein-\n\nräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 f.) und nicht, wie es die \n\nRechtsbeschwerde für richtig hält, nach § 6 ZPO zu bestimmen. § 8 ZPO findet \n\nhier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien be-\n\ngründete Mitbenutzungsrecht der Kläger an dem Trockenboden, dessen Wie-\n\ndereinräumung die Beklagten durch die Vollstreckungsgegenklage abwehren \n\nwollen, fortbesteht. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche \n\nGesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermie-\n\nteten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO). \n\n9 \n\nLässt sich, wie hier, die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermit-\n\nteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar \n\n(Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 \n\nm.w.N.). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten hier des-\n\nhalb nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig ent-\n\nfallenden Miete. Diese ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 240 € anzusetzen. \n\n10 \n\nDer Wert des mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Be-\n\nschwerdegegenstands beträgt daher 840 € (3,5 x 240 €) und erreicht die nach \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 €. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\n Dr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2006 - 24 C 189/06 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 S 2/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/viii-zb-60-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/viii-zb-60-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:13.775923+00:00"}}