{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"VIII ZB 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschlie- ßenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500). b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell- rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge- macht, tituliert oder bereits beglichen ist. c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Ge- genstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 27. April 2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 57/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 \n\na) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich \nentstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 \nVV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschlie-\nßenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr \nvermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom \n14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, \nNJW 2007, 3500). \n\nb) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-\nrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge-\nmacht, tituliert oder bereits beglichen ist. \n\nc) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Ge-\ngenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Be-\nschluss vom 27. April 2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - LG Magdeburg \nAG Quedlinburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-\n\nmanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der 3. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2007 und \n\nder Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Quedlinburg \n\nvom 10. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie von dem Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Qued-\n\nlinburg vom 1. März 2006 an die Beklagte zu erstattenden Kosten \n\nwerden festgesetzt auf 733,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006. Der \n\nweitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: Wertstufe bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages \n\ngestritten. Die auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung von Versicherungsauf-\n\nwendungen gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts \n\nauf Kosten des Klägers abgewiesen worden. Bereits vorprozessual hatten die \n\nParteien über die anschließend rechtshängig gemachten Ansprüche korrespon-\n\ndiert, wobei die Beklagte die erhobenen Ansprüche durch ihren späteren Pro-\n\nzessbevollmächtigten zurückweisen ließ. Im anschließenden Kostenfestset-\n\nzungsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten neben einer 1,3-\n\nVerfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG), die nach \n\ndem festgesetzten Streitwert von 3.535 € bemessen waren, antragsgemäß \n\nnoch eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) festgesetzt, die nach einem \n\nvorprozessual noch über der Klageforderung liegenden Forderungsbetrag be-\n\nmessen war, und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr nach dem gerichtlich \n\nfestgesetzten Streitwert angerechnet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde des Klägers, der sich gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr \n\ngewandt hat, hat das Beschwerdegericht an diesem Ansatz festgehalten, die \n\n13/10-Geschäftsgebühr jedoch lediglich unter Zugrundelegung des gerichtlich \n\nfestgesetzten Streitwerts festgesetzt und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr \n\nangerechnet. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die \n\nin den Grenzen des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrages einen \n\nvollständigen Fortfall des Ansatzes einer Geschäftsgebühr erstrebt sowie auf \n\ndie Verfahrensgebühr eine 0,65-Geschäftsgebühr angerechnet wissen will. \n\nII. \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten vorprozessual zu Zwecken der An-\n\nspruchsabwehr entfaltete Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV \n\nRVG (ab 1. Juli 2006: Nr. 2300 VV RVG) ausgelöst habe und dass diese ange-\n\nsichts ihres eindeutigen Bezuges zum späteren Rechtsstreit im Rahmen des \n\nKostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden könne, zumal hierdurch \n\n2 \n\n3 \n\nder Beklagten ein im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren einfacherer Weg \n\nzur Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs eröffnet werde. Jedoch \n\nstehe ihr ein solcher Anspruch nur in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr \n\nnach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert zu. \n\n4 \n\n2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft, \n\nweil das Beschwerdegericht mit der vorprozessual angefallenen Geschäftsge-\n\nbühr unzulässig Kosten in die Kostenerstattung einbezogen hat, die keine Pro-\n\nzesskosten sind. Darüber hinaus wird die Festsetzung der Vorinstanzen der in \n\nAnlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-\n\nkung 3 Absatz 4 VV RVG) geregelten Gebührenanrechnung nicht gerecht. \n\n5 \n\na) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerde-\n\ngericht die durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr ent-\n\nstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als festsetzungsfähig ange-\n\nsehen hat. Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahn-\n\nschreiben nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur \n\nAnspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstat-\n\ntung nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kos-\n\ntenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April \n\n2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.). \n\n6 \n\nb) Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift weiter durch, soweit das Be-\n\nschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG \n\nohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 \n\nVV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht hat. Diese Vorschrift ist nach der Recht-\n\nsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, \n\n2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, \n\nunter II 2 d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007, \n\n3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr un-\n\nter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teil-\n\nweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-\n\nrechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr. \n\n3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits ent-\n\nstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach \n\ndem eindeutigen Wortlaut der genannten Anrechnungsvorschrift erfolgt die An-\n\nrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfah-\n\nrens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsge-\n\nbühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr im \n\nUmfang der Anrechnung reduziert. \n\n7 \n\nDer Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren \n\nWortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der \n\nInstanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger \n\n2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; \n\nOLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 8 W 442/07; wie der Senat \n\netwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) ge-\n\näußerten Kritik fest. \n\n8 \n\naa) Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der \n\nAnrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG an der \n\nunter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entwickelten Praxis nichts \n\nändern wollen, wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorge-\n\nrichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen \n\nVerfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgebühr bei der späteren Kosten-\n\nfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. OLG München, aaO), wird durch \n\ndie Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. \n\n15/1971, S. 209) nicht gestützt. Aus den dort wiedergegebenen Erwägungen \n\ngeht nicht hervor, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen im rechneri-\n\nschen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam angesehenen Praxisdetails be-\n\nfasst hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat bestätigen wollen, die am Ge-\n\nsetzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen Anrechnung Abstand ge-\n\nnommen hatte. Das Anrechnungserfordernis ist vielmehr nur vor dem Hinter-\n\ngrund der neu vorgesehenen Teilanrechnung erörtert worden, und zwar in dem \n\nSinne, dass der Umfang derjenigen Tätigkeit, den die in Vorbemerkung 3 Ab-\n\nsatz 2 VV RVG umschriebene Verfahrensgebühr abdecken sollte, entscheidend \n\ndavon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätig-\n\nkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine Gleichbe-\n\nhandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit \n\ndem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht \n\nzu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das \n\nBestreben nach einer aufwandsbezogenen Vergütung hervorgehoben worden \n\nist. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren \n\nEinarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sa-\n\nche befassten und hierfür nach Nrn. 2400 ff. VV RVG vergüteten Prozessbe-\n\nvollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entste-\n\nhung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beschriebenen Teil der \n\nvorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen. \n\n9 \n\nErst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 \n\nAbs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut prakti-\n\nzierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der \n\nAnrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben \n\nund zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Ge-\n\nsetzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so \n\naber OVG Münster, NJW 2006,1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im \n\nGesetzgebungsverfahren anzutreffenden Äußerungen Anlass, von einem kor-\n\nrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der \n\ngenannten Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend Streppel, MDR \n\n2007, 929, 930). \n\n10 \n\nbb) Kein entscheidendes Gewicht kommt der häufig angeführten Überle-\n\ngung zu, wie schon § 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung \n\nin Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen \n\nRechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung \n\nmaßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozess-\n\ngegner (vgl. KG, OLG München, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe, aaO). Hier-\n\nbei wird – worauf auch Streppel, aaO, zutreffend hinweist – übersehen, dass \n\n§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebüh-\n\nren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte \n\nAnrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der \n\nin Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils \n\nder bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von \n\nvornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung \n\nauch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Pro-\n\nzessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr \n\nunstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits \n\nnach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die An-\n\nrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vor-\n\nschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr \n\nbei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der \n\nRechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon \n\neinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätig-\n\nwerden erlangt hatte. \n\n11 \n\ncc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersicht-\n\nlich, dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten ha-\n\nbe, weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das \n\nGeschäft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie \n\ndie Überlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvor-\n\nschrift begünstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, be-\n\nreits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG Müns-\n\nter, aaO; ferner VGH München, NJW 2007, 170). Es trifft zwar zu, dass durch \n\ndiese Auslegung ein Beklagter gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. \n\n2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt \n\nwird, wenn ihm für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung \n\nkein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 \n\n– VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Dass ein von ihm aufzubringender, mate-\n\nriellrechtlich nicht auf den Prozessgegner abwälzbarer Gebührenanspruch zur \n\nKürzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kosten-\n\nerstattungsanspruchs nach §§ 91 ff. ZPO führt, hat seinen Grund jedoch allein \n\ndarin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV \n\nRVG ein seinem Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zuste-\n\nhender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt \n\ngekürzt wird, nämlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen Befassung in der \n\nRegel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat. Die-\n\nser geringere Aufwand im Rahmen der von § 91 ZPO erfassten Prozessführung \n\nwiederum war nach der Gesetzesbegründung (aaO) einer der entscheidenden \n\nund durch die Anknüpfung am voraussichtlichen Tätigkeitsumfang sachlich \n\nauch tragfähigen Beweggründe des Gesetzgebers, dem Prozessbevollmächtig-\n\nten nur eine insoweit gekürzte Vergütung zuzubilligen. Dies anschließend im \n\nprozessualen Erstattungsrechtsverhältnis der Parteien durch eine abweichende \n\nErstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht geboten. In-\n\nsoweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen- und \n\nRisikoverteilung und den hiernach nur eingeschränkt bestehenden materiell-\n\nrechtlichen Erstattungsansprüchen belassen. \n\n12 \n\ndd) Für nicht durchgreifend erachtet der Senat schließlich die Bedenken, \n\ndas Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen \n\nMöglichkeiten nicht, die für eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen \n\nfestzustellen (vgl. OLG München und KG, aaO). Abgesehen davon, dass ein \n\nanrechnungserhebliches vorprozessuales Tätigwerden in der Regel durch ent-\n\nsprechenden und häufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftwech-\n\nsel dokumentiert ist und dass die Bemessung der Höhe einer Geschäftsgebühr \n\ndurch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Regelgebühr sowie durch die in der \n\nVorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist \n\nebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert, \n\nist das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen \n\nSachvortrag zu verarbeiten und zu klären (§ 104 Abs. 2, § 294 ZPO; dazu nä-\n\nher etwa Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, § 104 Rdnr. 18 m.w.N.). Zudem ist \n\neine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über \n\neine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festset-\n\nzungsgegners zu beachten. Im Übrigen bleibt bei Unaufklärbarkeit der Anrech-\n\nnungsvoraussetzungen immer noch die Beweislastentscheidung zu Lasten \n\ndessen, der sich abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3-\n\nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf die Anwendbarkeit der als Aus-\n\nnahmebestimmung zu wertenden Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 \n\nAbsatz 4 VV RVG beruft. \n\n13 \n\nDass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführ-\n\nten Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrech-\n\nnungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der \n\nSenat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter II 2 a; \n\nVersäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2). Es sind keine Gesichts-\n\npunkte erkennbar, die Anlass gäben, hiervon abzurücken. \n\n14 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-\n\ndegericht zum einen die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV \n\nRVG ungekürzt in Ansatz gebracht und zum anderen die durch den vorprozes-\n\nsualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. \n\n2400 VV RVG als ebenfalls erstattungsfähig angesehen hat. Vielmehr muss die \n\nangemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Ge-\n\nschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG, die nach dem aus der Anlage B 3 er-\n\nsichtlichen vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten unstreitig angefallen ist, auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die Be-\n\nklagte kann deshalb, wie von der Rechtsbeschwerde vorgerechnet, jeweils eine \n\nGebühr nach Nrn. 3100 (allerdings gekürzt auf 0,65) und 3104 VV RVG, Ausla-\n\ngen nach Nr. 7002 VV RVG sowie die nach Nr. 7008 VV RVG anzusetzende \n\nMehrwertsteuer in Höhe von an sich insgesamt nur 548,97 € erstattet verlan-\n\ngen. \n\n15 \n\nInfolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den mit der soforti-\n\ngen Beschwerde gestellten Antrag (Begrenzung des zu erstattenden Betrages \n\nauf 733,70 € nebst Zinsen) ist allerdings nur eine Abänderung der Kostenfest-\n\nsetzung in diesem Umfang möglich. Da in der Sache keine weiteren Feststel-\n\nlungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, \n\nhat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Be-\n\nschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Quedlinburg, Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 C 306/05 (IV) - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 T 325/07 *288* -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/viii-zb-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/viii-zb-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:08.447378+00:00"}}