{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__44-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"VIII ZB 44/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteipro- zess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin be- rechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO aF). b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzu- rechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 44/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 172 Abs. 1 \n\na) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteipro-\n\nzess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten \n\nbewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin be-\n\nrechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon \n\nGebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Be-\n\nschluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO \n\naF). \n\nb) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzu-\n\nrechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember \n\n1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB \n\n102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2). \n\nBGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - LG Berlin \n\nAG Wedding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-\n\nmanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom \n\n13. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt. \n\nBeschwerdewert: 2.000,19 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstre-\n\nckung aus einem gegen sie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom \n\n9. September 2004, hilfsweise Herausgabe des vollstreckbaren Titels sowie \n\nRückzahlung eines darauf bereits gezahlten Betrages von 50 €. Im Wege der \n\nWiderklage begehrt der Beklagte Zahlung eines Betrages von 1.398,61 € nebst \n\nZinsen. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist im Verfahren vor dem Amtsgericht zunächst von Recht-\n\nanwalt L. vertreten worden. Mit einem am 12. Dezember 2006 beim Amts-\n\ngericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, dass \n\nRechtsanwalt L. das Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom \n\n13. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Wider-\n\nklage stattgegeben. Das Urteil ist Rechtsanwalt L. am 18. Dezember 2006 \n\nzugestellt worden, der die Entgegennahme der Zustellung am gleichen Tag \n\nbestätigt und außerdem mitgeteilt hat, dass er das Mandat niedergelegt habe. \n\nDas Amtsgericht hat das Urteil daraufhin der Klägerin persönlich am \n\n21. Dezember 2006 zugestellt. \n\n3 \n\nDie Berufungsschrift des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist \n\nam 22. Januar 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den am \n\n5. März 2007 erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das \n\nangefochtene Urteil bereits am 18. Dezember 2006 über ihren bisherigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten zugestellt worden sei, hat die Klägerin am 6. März 2007 \n\nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und eidesstattlich \n\nversichert, dass ihr früherer Anwalt sie zu keinem Zeitpunkt von der an ihn er-\n\nfolgten Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe. \n\n4 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die erbete-\n\nne Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Be-\n\nrufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil sei der Klägerin am 18. Dezember \n\n2006 mit der Zustellung an ihren früheren Prozessbevollmächtigten wirksam \n\nzugestellt worden. Zwar sei das Erlöschen der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1 \n\nHalbs. 1 ZPO durch die Anzeige der Mandatsniederlegung am 12. Dezember \n\n2006 wirksam geworden. Gemäß § 87 Abs. 2 ZPO sei Rechtsanwalt L. je-\n\ndoch durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert gewesen, so \n\nlange für die Klägerin zu handeln, bis diese selbst anderweit für die Wahrneh-\n\nmung ihrer Rechte gesorgt hätte. Hieraus folge die Befugnis des Rechtsanwalts \n\nzur Entgegennahme der Zustellung, die deshalb auch wirksam sei. \n\n5 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet. Auch wenn die Klä-\n\ngerin mangels Information durch Rechtsanwalt L. von der an ihn erfolgten \n\nZustellung keine Kenntnis gehabt habe, sei sie nicht ohne ihr Verschulden bzw. \n\nohne Verschulden ihres Rechtsanwalts verhindert gewesen, die Berufungsfrist \n\neinzuhalten. Denn Rechtsanwalt L. sei anwaltlich verpflichtet gewesen, die \n\nKlägerin über die ungeachtet der Mandatsniederlegung noch entgegengenom-\n\nmene Zustellung zu unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht bedeute ein der \n\nKlägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch \n\nin der Sache Erfolg. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsge-\n\nricht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur \n\nEinlegung der Berufung versäumt hat, denn das angefochtene Urteil ist der \n\nKlägerin wirksam bereits am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, so dass die \n\nam 22. Januar 2007 eingegangene Berufung verspätet war. \n\n8 \n\n9 \n\na) Die an den (früheren) Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte \n\nZustellung war trotz der dem Gericht gegenüber zuvor mitgeteilten Mandats-\n\nniederlegung wirksam, weil der Anwalt die Zustellung entgegen genommen hat \n\nund hierzu gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch befugt war. \n\n§ 87 Abs. 2 ZPO berechtigt den Rechtsanwalt im dort vorgesehenen \n\nUmfang zur Vertretung der Partei trotz der Niederlegung des Mandats; die von \n\nihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken deshalb \n\nfür und gegen seine Partei (BGHZ 43, 135,137; Stein/Jonas/Bork, ZPO, \n\n22. Aufl., § 87 Rdnr. 17). Eine Einschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO dahin, dass \n\ndies nur für der Partei günstige Handlungen, nicht aber für die Entgegennahme \n\nvon Zustellungen gelte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rdnr. 6; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 87 \n\nRdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; OLG Bremen NJW-RR 1986, 358, 359; vgl. \n\nauch Schmellenkamp, AnwBl. 1985, 14, 16; aA OLG Hamm NJW 1982, 1887; \n\nOLG Köln Rpfleger 1992, 242). \n\n10 \n\nb) Aus § 172 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung \n\nsind Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließ-\n\nlich - an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzuneh-\n\nmen; damit soll gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt, in dessen Ver-\n\nantwortung die Prozessführung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von \n\nzuzustellenden Schriftstücken erhält (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 1). \n\n11 \n\nDiese Notwendigkeit endet im Parteiprozess mit der Anzeige der Been-\n\ndigung des Mandats dem Gericht gegenüber; Zustellungen müssen deshalb \n\nvon diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach § 172 ZPO an den (bisherigen) Pro-\n\nzessbevollmächtigten bewirkt werden (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 11). \n\nDaraus folgt aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, \n\ndass ab diesem Zeitpunkt Zustellungen ausschließlich an die Partei persönlich \n\nvorgenommen werden dürften und eine an den empfangsbereiten und gemäß \n\n§ 87 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Anwalt vorgenommene Zustellung \n\naus diesem Grund unwirksam wäre. Diese Frage ist auch in dem Beschluss des \n\nBundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 (XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu \n\n§ 176 ZPO aF), der die Wirksamkeit einer nach Mandatsniederlegung an die \n\nPartei selbst ausgeführten Zustellung betraf, nicht entschieden worden. \n\n12 \n\n2. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu ge-\n\nwähren, denn sie war ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. \n\nDie Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass \n\nRechtsanwalt L. sie nicht über die Zustellung vom 18. Dezember 2006 in-\n\nformiert hat, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Berufungsfrist erst mit \n\nder Zustellung des Urteils an sie persönlich am 21. Dezember 2006 begann und \n\nmithin erst am 22. Januar 2007 (Montag) ablief. Ein Versäumnis ihres früheren \n\nProzessbevollmächtigten muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \n\nDie Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem nach \n\nBeendigung des Mandats nicht mehr tragfähigen Gedanken, dass sie für die \n\nPerson ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom \n\n14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli \n\n1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 C 324/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 67 S 32/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/viii-zb-44-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/viii-zb-44-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__44-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:39.114825+00:00"}}