{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"VIII ZB 26/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungsklä- ger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich ei- nes Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beru- fungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 26/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nDie Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungsklä-\n\nger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, \n\ndie Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich ei-\n\nnes Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beru-\n\nfungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom \n\n19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - LG Hannover \n\nAG Neustadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Beklag-\n\nten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts \n\nHannover vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Streithelferin \n\nals unzulässig verworfen. \n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.110,98 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Waren, die \n\nsie in Rechnungen vom 30. November 2004 und vom 23. Dezember 2004 in \n\nzahlreichen Positionen aufgelistet hat. Das Amtsgericht hat die Beklagte verur-\n\nteilt, an die Klägerin 4.110,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat die Be-\n\nklagte Berufung eingelegt und angekündigt, Abänderung des Urteils und Ab-\n\nweisung der Klage zu beantragen. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie aus-\n\ngeführt, dass die Klägerin Positionen fehlerhaft berechnet habe, die zurückge-\n\ngeben worden seien; sie hat dies für sechs Positionen der Rechnung vom \n\n23. Dezember 2004 unter Hinweis darauf näher dargelegt, dass diese Fehlbe-\n\nrechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien. Im Übrigen hat sie \n\nauf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig \n\nverworfen. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 (VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) - \n\nausgeführt: Die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hin-\n\nreichend begründet. Soweit ein Berufungsantrag gestellt werde, dessen Wert \n\noberhalb der Berufungssumme liege, müsse die Berufungsbegründung sich auf \n\nSachverhalte beziehen, deren Wert ebenfalls über der Berufungssumme liege. \n\nDie Beklagte habe jedoch den Wert der angeblichen Fehlberechnungen der \n\nKlägerin nicht dargetan und den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ge-\n\nmäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht. \n\nII. \n\n3 \n\nDie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig. Die Rechtssache hat weder \n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde auf-\n\ngeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder \n\nnicht klärungsbedürftig, weil sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs bereits beantwortet sind. \n\n4 \n\nDie Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nals unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzli-\n\nchen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Diese Voraussetzung ist hier, \n\nwie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt. Die Beru-\n\nfung ist zum ganz überwiegenden Teil nicht in der gesetzlichen Form begründet \n\n(dazu 1) und im Übrigen nicht statthaft (dazu 2). \n\n5 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Beru-\n\nfungsbegründung allerdings insoweit der gesetzlichen Form, als sie die nach \n\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthält, inwieweit das \n\nUrteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt wer-\n\nden (Berufungsanträge). Die Beklagte hat angekündigt, Abänderung des Urteils \n\nund Abweisung der Klage zu beantragen, und hat damit erklärt, das gesamte \n\nUrteil anfechten und die vollständige Abweisung der Klage beantragen zu wol-\n\nlen. \n\n6 \n\nDie Berufungsbegründung muss aber nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO darüber hinaus die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich \n\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-\n\ndung ergibt. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit \n\n§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforder-\n\nlich, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das \n\nangefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZB \n\n71/02, NJW 2003, 2532, unter II 1). Im Falle einer umfassenden Anfechtung \n\ndes gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungs-\n\nbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des \n\nStreitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF \n\nBGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, \n\nunter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 \n\nb, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils \n\nm.w.N.). So verhält es sich hier. \n\n7 \n\nIn der Berufungsbegründung ist zwar ausreichend dargelegt, dass sechs \n\nnäher bezeichnete Rechnungspositionen fehlerhaft berechnet worden seien, \n\nweil die betreffenden Waren zurückgegeben worden seien. Insoweit entspricht \n\ndie Berufungsbegründung den Formanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 2 ZPO. Hinsichtlich der übrigen Rechnungspositionen beinhaltet jedoch we-\n\nder der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und \n\nnicht vollständig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstin-\n\nstanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das ange-\n\nfochtene Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW \n\n2000, 1576, unter II). Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. Dieser Mangel \n\nkann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr geheilt wer-\n\nden. \n\n8 \n\n2. Soweit die Berufung in der gesetzlichen Form begründet ist, ist sie \n\nnach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes insoweit sechshundert Euro nicht übersteigt. Die sechs Positionen, \n\nfür die näher dargelegt ist, dass sie zu Unrecht in Rechnung gestellt worden \n\nseien, belaufen sich auf insgesamt nur 94,60 € und damit auf einen Betrag weit \n\nunterhalb der Berufungssumme. \n\n9 \n\nZwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen \n\nBerufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des \n\nBeschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungs-\n\nsumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solan-\n\nge diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begrün-\n\ndung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, \n\n796, unter II 2 a). \n\n10 \n\nEtwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die \n\nBerufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So \n\nverhält es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nur auf schon \n\nin der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Da die Beru-\n\nfungsbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten Rechnungspositi-\n\nonen auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weite-\n\nre Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbe-\n\ngründung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO). \n\n11 \n\n3. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme \n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Februar \n\n1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung \n\n- schon dann - als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie \n\nhier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme \n\nerreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur \n\nhinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, \n\nder die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend § 97 \n\nAbs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen \n\n(BGHZ 49, 183, 195 f. m.w.N.). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 07.11.2006 - 47 C 396/06 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2007 - 9 S 100/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/viii-zb-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/viii-zb-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:01.115796+00:00"}}