{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"VIII ZB 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 114/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen und die Rich-\n\nterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November \n\n2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert beträgt 1.005,72 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstat-\n\ntungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils \n\neines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden \n\nsind. \n\nDie Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung \n\nin W. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungs-\n\nentschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschie-\n\ndenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmäch-\n\ntigten vertreten lassen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechts-\n\nstreits dem Kläger auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten \n\nhat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 4. Juli 2007 die \n\nzu erstattenden Kosten antragsgemäß auf jeweils 1.005,72 € festgesetzt. Die \n\nhiergegen vom Kläger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Be-\n\nschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, die Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe statt-\n\nzugeben, dass außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,72 € nur einmal \n\nfestzusetzen sind. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen gemäß § 575 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht be-\n\ngründet. \n\nDas Beschwerdegericht hat zu Recht die - der Höhe nach unstreitigen - \n\njeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Be-\n\nauftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und zu 2 \n\nentstanden sind, als erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO angesehen. \n\n1. Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) \n\nverklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen \n\nAnwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die je-\n\ndem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. \n\nBVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen \n\ndes Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener \n\nProzessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht er-\n\nforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne be-\n\nsonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die \n\ndoppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAbs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Be-\n\nschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb \n\nund cc m.w.N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Pro-\n\nzessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet \n\nist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Be-\n\nschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbe-\n\nschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2). \n\n7 \n\nEine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Ver-\n\nsicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Be-\n\nschluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der \n\nKosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - \n\nRechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. \n\ndagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hin-\n\nsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, \n\nMDR 2006, 896). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gela-\n\ngerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt. \n\nDen Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zu-\n\nsammen gewohnt haben, ist es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu- \n\ntreffend hinweist - nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen \n\nWohnort zu beauftragen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2007 - 99 C 17/04 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2007 - 6 T 603 und 604/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/viii-zb-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/viii-zb-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:58.567476+00:00"}}