{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_105-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VIII ZB 105/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 17 Abs. 1 a) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesell- schaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626). b) Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerli- chen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, ei- ner der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Ge- sellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre lau- fenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 105/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 17 Abs. 1 \n\na) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch \n\nim Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB \n\n114/06, ZIP 2007, 1626). \n\nb) Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest \n\nauch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn \n\ndas zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, ei-\n\nner der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Ge-\n\nsellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre lau-\n\nfenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, \n\nwährend ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen \n\nWohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht. \n\nBGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07 - LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 4. September 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.703,08 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten, ihre ehemaligen Mieter, auf Zahlung \n\nvon Schadensersatz in Höhe von 2.703,08 € in Anspruch. In der Klageschrift \n\nhat sich die Klägerin wie folgt bezeichnet: \n\n\"Grundstücksgemeinschaft L. straße 43, B. , be-\nstehend aus \n\n1. Herrn W. P. , P. straße , Ö. \n- G. , 2. Frau D. K. , F. allee , B. \nD. \". \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Be-\n\nklagten Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis \n\nhat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig \n\nverworfen, weil sie nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden \n\nsei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n3 \n\nDie Klägerin habe keinen inländischen Sitz. Sie sei zwar als Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts durch die Verwendung eines eigenen Namens im Rechts-\n\nverkehr wie eine juristische Person aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass als \n\nAußengesellschaften wie eine juristische Person auftretende Gesellschaften \n\nbürgerlichen Rechts im eigenen Namen klagen könnten. Für einen inländischen \n\nSitz der Klägerin gebe es aber keine Anhaltspunkte. Die Klägerin habe weder in \n\nder Klageschrift noch im Mietvertrag einen eigenen Sitz im Inland angegeben. \n\nVielmehr sei in der Klageschrift die Klägerin insoweit näher bezeichnet worden, \n\nals sie aus den beiden Gesellschaftern mit deren angegebenen Anschriften be-\n\nstehe. \n\n4 \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht B. . \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und \n\ndie Beklagten dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nverletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in \n\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n1. März 2006 - VIII ZB 28/05, NJW 2006, 1810, Tz. 2 m.w.N.). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verwor-\n\nfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das Landgericht, son-\n\ndern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. \n\nNach dieser - durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I \n\nS. 2586) mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobenen - Vorschrift sind \n\ndie Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die \n\nVerhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über An-\n\nsprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allge-\n\nmeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb \n\nDeutschlands hatte. Das trifft hier entgegen der Meinung des Landgerichts nicht \n\nzu. \n\n7 \n\na) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Partei des Rechts-\n\nstreits die durch W. P. und D. K. gebildete Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts ist. Sie ist als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die \n\ndurch die Teilnahme am Rechtsverkehr - wie beim Abschluss des Mietvertrags \n\nmit den Beklagten - eigene Rechte und Pflichten begründet, aktiv und passiv \n\nparteifähig (BGHZ 146, 341, 348 ff.). \n\n8 \n\nb) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. b GVG ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht un-\n\nangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand \n\neiner Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittel-\n\ngericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluss vom 1. März 2006, aaO, Tz. 4 \n\nm.w.N.). Dabei liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nGVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im \n\nAusland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss \n\nvom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, Tz. 13 f.). Nach diesen \n\nGrundsätzen ergibt sich aus den - hier allein zugrunde zu legenden - Angaben \n\nin der Klageschrift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein (allei-\n\nniger) ausländischer allgemeiner Gerichtsstand der Klägerin. \n\n9 \n\naa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nGVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich \n\nder Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die \n\nAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\n\nchen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49; \n\nBGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Der Anwendungsbe-\n\nreich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht \n\nauf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 \n\nEuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH, \n\nBeschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 8). \n\n10 \n\nbb) Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin wird gemäß § 17 Abs. 1 \n\nZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, \n\nder Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hier kann \n\noffen bleiben, ob in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift gleichzeitig \n\ndie Angabe ihres satzungsmäßigen (inländischen) Sitzes gemäß § 17 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, \n\ndie Klägerin habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch \n\neinen inländischen Verwaltungssitz. \n\n11 \n\nDer Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Ge-\n\nschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die \n\ngrundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende \n\nGeschäftsführungsakte \n\numgesetzt werden \n\n(BGHZ \n\n97, \n\n269, \n\n272; \n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n27. Aufl., § 17 Rdnr. 10). \n\n12 \n\nNach diesen Maßstäben hat die Klägerin jedenfalls auch einen inländi-\n\nschen Verwaltungssitz. Das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen ist in \n\nDeutschland belegen. Einer der beiden Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in \n\nDeutschland. Die Klägerin tritt nach außen - wie etwa bei Abschluss des Miet-\n\nvertrags mit den Beklagten - unter einer deutschen Adresse auf. Ihre laufenden \n\nGeschäfte führt eine deutsche Hausverwaltung am Belegenheitsort des Gesell-\n\nschaftsgrundstücks. Die einzige Verbindung der Klägerin mit dem Ausland be-\n\nsteht dagegen in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters. \n\nDas reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland \n\nangesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichti- \n\ngen Umstände nicht aus. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG liegen mithin nicht vor. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 220 C 330/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2007 - 65 S 214/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/viii-zb-105-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/viii-zb-105-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:07.879392+00:00"}}