{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_101-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"VIII ZB 101/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 101/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Rich-\n\nter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den \n\nRichter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 155,40 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Anbau eines neuen \n\nBalkons an seiner in B. gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu er-\n\nforderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht inso-\n\nweit auf 2.235,60 € festgesetzt. \n\nGegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das \n\nLandgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Beru-\n\nfung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Be-\n\nklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, \n\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehen-\n\nden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-\n\nworfen, weil es nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die \n\nVoraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO erfüllt sind. Hierzu war es nach Maßgabe des – erst nach Erlass sei-\n\nnes Beschlusses ergangenen – Senatsurteils vom 14. November 2007 (VIII ZR \n\n340/06, NJW 2008, 218) gehalten. \n\n5 \n\nHat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Beru-\n\nfung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € \n\nfestgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer \n\nder unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht die-\n\nsen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an \n\ndie Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung dar-\n\nüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach \n\n§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewer-\n\ntung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Dieser \n\nFall ist hier gegeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf \n\n2.235,60 € festgesetzt und ist deswegen von einem entsprechenden Wert der \n\nBeschwer des Beklagten durch das der Klage stattgebende Urteil ausgegan-\n\ngen, so dass es keine Veranlassung gesehen hat, die Zulassung der Berufung, \n\nwie von dem Beklagten begehrt, zu prüfen. Dagegen hat das Berufungsgericht \n\nden Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Beklagten lediglich auf \n\n155,40 € und damit auf nicht mehr als 600 € bemessen. \n\n6 \n\n3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, \n\ndie ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen, ob \n\ndie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bernau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 10 C 445/07 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.10.2007 - 15 S 222/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_101-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/viii-zb-101-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_101-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_101-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/viii-zb-101-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZB_101-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:31.043778+00:00"}}