{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__99-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"VIII ZR 99/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 99/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts in \n\nSaarbrücken vom 22. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: 850.000,- €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, die bis zum 30. September 2003 Vertragshändlerin der Be-\n\nklagten war, beansprucht von dieser zum einen die Zahlung eines Vertrags-\n\nhändlerausgleichs und zum anderen die Zahlung der in einer Sondervereinba-\n\nrung zugesagten Verkaufsunterstützung. Nach Erlass der Verordnung \n\nNr. 1400/2002/EG vom 31. Juli 2002 (Kfz-GruppenfreistellungsVO) kündigte die \n\nBeklagte den mit der Klägerin auf unbestimmte Zeit geschlossenen Händlerver-\n\ntrag durch Schreiben vom 23. September 2002 zum 30. September 2003. \n\nZugleich kündigte sie an, der Klägerin die an die geänderte Verordnung ange-\n\npassten neuen Vertragstexte sowie die Auswahlkriterien für den Abschluss der \n\neinzelnen Verträge alsbald zur Verfügung stellen zu wollen, was durch Rund-\n\nschreiben vom 17. Oktober 2002 und in einer endgültigen, mit der P.-\n\nHändlervereinigung abgestimmten Fassung durch Rundschreiben vom 22. Au-\n\ngust 2003 geschah. Nachdem die Klägerin zunächst noch mit Schreiben vom \n\n6. Januar 2003 ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines Neuwa-\n\ngen-, Service- und Ersatzteilvertrages bekundet hatte, kündigte sie unter dem \n\n17. Januar 2003 ihren Mitarbeitern und machte durch Schreiben vom 20. Janu-\n\nar 2003 gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB \n\ngeltend, den sie im anschließenden Rechtsstreit auf mehr als 800.000 € bezif-\n\nfert hat. Darüber hinaus hat sie neben Restansprüchen aus einer Ersatzteile-\n\nübernahme durch die Beklagte eine ihr durch Sondervereinbarung als Prämie \n\nzugesagte Verkaufsunterstützung für das Jahr 2002 geltend gemacht, während \n\ndie Beklagte Zahlungen, die sie aufgrund dieser Sondervereinbarung bereits an \n\ndie Klägerin geleistet hatte, widerklagend zurückgefordert hat. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil die Beklagte unter Ab-\n\nweisung des weitergehenden Zahlungsantrages zur Zahlung der Verkaufsun-\n\nterstützung verurteilt sowie der Widerklage unter Abweisung im Übrigen nur \n\nhinsichtlich einer geringfügigen Überzahlung stattgegeben. Darüber hinaus hat \n\ndas Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichs \n\ngemäß § 89b HGB dem Grunde nach ausgesprochen. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist zurückgewiesen worden, wobei das Berufungsgericht die Revision \n\nnicht zugelassen hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwer-\n\nde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Beschwerde macht geltend, die Revision hätte zur Klärung der \n\nrechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen werden müssen, ob die Ablehnung \n\neines neuen Händlervertrages zu zumutbaren Bedingungen durch den Ver-\n\ntragshändler einer eigenen Kündigung des Vertragshändlers im Sinne des \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB mit der Folge des Ausschlusses des Vertragshändler-\n\nausgleichsanspruchs gleichkomme. Diese Frage ist mittlerweile durch Urteil des \n\nSenats vom 28. Februar 2007 (VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042, unter II 1 und 2, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 171, 192 bestimmt) im Sinne des vom Beru-\n\nfungsgericht eingenommenen Standpunktes geklärt worden. Da die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde bereits vor Erlass dieses Senatsurteils eingelegt worden ist, \n\nhätte zum Zeitpunkt der Einlegung der geltend gemachte Zulassungsgrund des \n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Die Revision wäre daher \n\nzuzulassen gewesen mit der Folge, dass im Revisionsverfahren über die im \n\nAllgemeininteresse liegende Klärung der Zulassungsfrage hinaus auch eine \n\nvolle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattgefunden hätte. \n\nDiese verfahrensrechtliche Position darf der Beklagten nicht entzogen werden. \n\nDem entsprechend ist in solch einem Fall die Revision zuzulassen, wenn sie \n\nAussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR \n\n2004, 712, unter II 2 b; Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW \n\n2005,154, unter II 2 b; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-\n\nRR 2005, 438, unter II 2). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Diese Erfolgsaussicht ist im Streitfall indessen zu verneinen. \n\na) Die mit der beabsichtigten Revision in erster Linie bekämpfte Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Ablehnung eines neuen Händlervertrages im \n\nAnschluss an die - von der Klägerin hingenommene - Kündigung des Vertrags-\n\nverhältnisses durch die Beklagte schließe den Ausgleichsanspruch nicht gemäß \n\n§ 89b Abs. 3 HGB aus, steht im Einklang mit dem später ergangenen Senatsur-\n\nteil vom 28. Februar 2007 (aaO). \n\n7 \n\nb) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, zum Ausgleichsanspruch feh-\n\nle es in dem insoweit ergangenen Grundurteil an Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts dazu, dass die Klägerin als Folge der Vertragsbeendigung \n\nNachteile erlitten habe. Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe \n\nden unter Gegenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten, der für die Zeit \n\nnach Beendigung des Händlervertrages geschlossene Pachtvertrag über das \n\nBetriebsgrundstück der Klägerin sei nur deshalb zu Stande gekommen, weil die \n\nKlägerin ihre Kundendaten auf die Pächterin übertragen habe, was umgekehrt \n\npachtzinserhöhend berücksichtigt worden sei, als unzulässigen Ausforschungs-\n\nbeweis behandelt und damit übergangen. Es trifft zwar zu, dass eine Vorabent-\n\nscheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs nur ergehen darf, wenn \n\nsämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 HGB \n\ngegeben sind (Senatsurteil vom 28. Februar 2007, aaO, unter II 3). Allerdings \n\nliegen die kündigungsbedingten Provisionsverluste, die § 89b Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 HGB zum Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verlangt, auf der Hand, \n\nnachdem die Klägerin von dem Angebot der Beklagten, den gekündigten Händ-\n\nlervertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht, \n\nsondern ihren Betrieb als Kfz-Händler aufgegeben und das Betriebsgrundstück \n\nan einen Dritten verpachtet hat. Soweit die Beklagte berücksichtigt wissen will, \n\ndass die Klägerin der Pächterin ihre Kundenkartei überlassen und dadurch eine \n\nPachtzinserhöhung erzielt habe, handelt es sich um einen vom Berufungsge-\n\nricht gewürdigten Umstand, bei dem es allerdings nur darum geht, einen an-\n\nspruchsmindernden oder anspruchsausschließenden Gesichtspunkt in die Bil-\n\nligkeitsabwägung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einzustellen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, unter II 3 a). \n\nDass in dem mit 4.000 € monatlich vereinbarten Pachtzins ein Vergütungsanteil \n\nfür die Überlassung der Kundenkartei enthalten sein könnte, der nach seinem \n\nBetrag die behaupteten Provisionsverluste der Klägerin ausgleicht, ist fern lie-\n\ngend und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen können, dass diese \n\nUmstände allenfalls bei den Berechnungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs \n\nzu berücksichtigen sind und gegebenenfalls zu Abzügen führen können. \n\n8 \n\nc) Unbegründet ist weiterhin die Rüge der Beschwerde, das Berufungs-\n\ngericht habe die in Ziff. 4.3.1. der Sondervereinbarung einem Rückforderungs-\n\nanspruch zu Grunde gelegten Kündigungsereignisse unzutreffend beurteilt. Ge-\n\nnauso wenig wie im Rahmen des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB die Ablehnung einer \n\nFortsetzung des gekündigten Händlervertrages als eine eigene Kündigung der \n\nKlägerin bewertet werden kann, kommt dies bei der zu beurteilenden Rückfor-\n\nderungsklausel in Betracht. Soweit die Beklagte auch eine sog. Strukturkündi-\n\ngung nach Art. XIII Abs. 2 des Händlervertrages als eine von der Rückforde-\n\nrungsklausel erfasste außerordentliche Kündigung gewertet wissen will, ist das \n\nBerufungsgericht in vertretbarer, aus der Interessenlage der Vertragsparteien \n\ngewonnener tatrichterlicher Würdigung zu dem abweichenden Ergebnis ge-\n\nlangt, dass unter einer zur Auslösung des Rückforderungsanspruchs führenden \n\naußerordentlichen Kündigung nur eine im Verhalten der Klägerin liegende Kün-\n\ndigung verstanden werden könne. Diesen auch mit Blick auf § 89b Abs. 3 HGB \n\nnicht fern liegenden Auslegungsansatz beanstandet die Beschwerde zu Un-\n\nrecht als unvertretbar und setzt dabei ihre eigene Würdigung im Ergebnis nur \n\nan die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. \n\n9 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7I O 56/04 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 1 U 74/05-26- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/viii-zr-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/viii-zr-99-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:12.034434+00:00"}}