{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__92-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"VIII ZR 92/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1 Satz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhan- densein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereit- schaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffen- heitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebraucht- fahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht. c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszule- gen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL \n\nVIII ZR 92/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n29. November 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1 \nSatz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\na) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 \nBGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des \n§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach \nfrüherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. \n\n Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - \nvoraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhan-\ndensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereit-\nschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. \n\nb) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs \nlediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffen-\nheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss \neines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage \nzu beantworten. \n\n Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel \n\nlediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. \n\n Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebraucht-\nfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung \nhinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, \nder Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten \n\ndes Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens \nrechtfertigen diese Annahme nicht. \n\nc) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein \npauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszule-\ngen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit \n(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, \ndass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine \nBeschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der \nArt der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). \n\nBGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. März 2006 im Kos-\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung \nvon mehr als 5.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. September \n2004, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Motorrades S. \n (Fahrgestellnummer ) nebst drei \nSchlüsseln und Fahrzeugbrief, verurteilt sowie festgestellt worden \nist, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades für \ndie Zeit vor dem 30. September 2004 in Annahmeverzug befindet, \nund die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivil-\nkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. September 2005 in \ndiesem Umfang zurückgewiesen worden ist. \n\nSoweit die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur \nZahlung von 363,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. April 2004 \nzurückgewiesen worden ist, wird die Sache zur neuen Verhand-\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt \ndem Berufungsgericht vorbehalten. \n\nDas Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kauf-\n\nvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im \n\nRahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab \n\ner unter der Rubrik \"Beschreibung\" an: \"Kilometerstand (km): 30.000 km\" und \n\nerklärte: \"Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]\". Der Kläger erwarb das \n\nMotorrad zum Preis von 5.900 Euro. \n\n2 \n\nDas Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads \n\nim Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in \"mph\" \n\n(Meilen pro Stunde) als auch in \"km/h\" (Kilometer pro Stunde) aus. Die \n\nWegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug \n\nbei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständi-\n\ngen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen \n\nGutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen. \n\n3 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren \n\nnoch von Interesse - die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro sowie \n\nden Ersatz von Anwaltskosten von 363,42 Euro, ferner Zinsen in Höhe von fünf \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.900 Euro seit dem 5. Oktober \n\n2003 und aus 363,42 Euro seit dem 26. April 2004, Zug um Zug gegen Überga-\n\nbe des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der Be-\n\nklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in Ver-\n\nzug befindet. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit \n\ndie Revision des Beklagten Erfolg hat, ist über das Rechtsmittel antragsgemäß \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Revi-\n\nsionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten \n\nwar. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Klägers, \n\nsondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit die Revision \n\ndes Beklagten keinen Erfolg hat, ist das Rechtsmittel ungeachtet der Säumnis \n\ndes Klägers durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nUnter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das Internet \n\nmittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens stünden dem \n\nKläger ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zu. \n\nDer Kläger habe das Motorrad gemäß der Beschreibung des Beklagten \n\nmit einem \"Kilometerstand (km): 30.000 km\" erworben. Das vom Beklagten ge-\n\nlieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit, weil es \n\ntatsächlich einen Kilometerstand von über 48.000 km habe. Das Motorrad sei \n\ndaher mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger zur Geltendmachung von \n\nRücktritt und Schadensersatz berechtigt. \n\n9 \n\nDer Beklagte habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche Ge-\n\nwährleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten Gewähr-\n\nleistungsausschluss könne er sich jedoch gemäß § 444 BGB nicht berufen, weil \n\ner für eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand von 30.000 die \n\nGarantie übernommen habe. Der Bieter bei einer eBay-Versteigerung müsse \n\nsich darauf verlassen können, dass wertbildende Faktoren der Kaufsache - wie \n\nder Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - der eindeutigen Angebotsbe-\n\nschreibung entsprächen. Der das Internet nutzende Käufer sei in höherem Ma-\n\nße auf die Angebotsbeschreibungen des Verkäufers angewiesen als derjenige, \n\nder die Sache vor dem Kauf besichtigen könne. Jedenfalls beim Verkauf hoch-\n\nwertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung der preisbildenden Faktoren \n\nsei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verkäufer für diese Angaben garantie-\n\nren wolle. \n\n10 \n\nDie Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe der \n\nKläger durch Vorlage der Kostennote hinreichend nachgewiesen. Mit der Rück-\n\nnahme des Motorrades befinde der Beklagte sich in Verzug. \n\nII. \n\n11 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von dem Beklagten \n\nzwar die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen \n\nRückgabe des Motorrades beanspruchen (1). Nach den bislang getroffenen \n\nFeststellungen kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger \n\nauch die Erstattung der Anwaltskosten von 363,42 Euro verlangen kann (2). \n\nDer Zinsanspruch ist erst ab dem 30. September 2004 begründet (3). Mit der \n\nRücknahme des Motorrads befindet der Beklagte sich gleichfalls erst seit dem \n\n30. September 2004 in Verzug (4). \n\n12 \n\n1. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1, § 348 BGB in \n\nVerbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB die Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades \n\nbeanspruchen. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nParteien im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag \n\nüber das Motorrad geschlossen haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. November \n\n2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 1 und 2 a), auf den nach Art. 28 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Der \n\nKaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil der \n\nBeklagte, der mit der Lieferung des Motorrades die für den Kaufvertrag charak-\n\nteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit \n\ndem in Österreich wohnhaften Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in \n\nDeutschland hatte. \n\n14 \n\nb) Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufver-\n\ntrag zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwi-\n\nschen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Lauf-\n\nleistung von mehr als 48.000 km stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat, einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), der nicht \n\nunerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die Par-\n\nteien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tacho-\n\nmeters von 30.000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der Beschreibung \n\ndes Motorrads einen \"Kilometerstand (km): 30.000 km\" angegeben. Eine solche \n\nKilometerangabe ist, anders als die Revision meint, aus der maßgeblichen Sicht \n\neines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern \n\nals Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie all-\n\ngemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleis-\n\ntung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschrän-\n\nkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich \n\nauf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (Senat, Urteil \n\nvom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 1; OLG Naum-\n\nburg, MDR 1997, 1026; OLG Köln, OLGR Köln 1991, 19). \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil insoweit \n\nnicht deshalb widersprüchlich, als darin einmal von einem Kilometerstand von \n\n30.000 und ein andermal von einer Laufleistung von 30.000 km die Rede ist. \n\nAuch mit dem Wort \"Kilometerstand\" hat das Berufungsgericht offensichtlich \n\nnicht den Tachometerstand, sondern die Laufleistung gemeint. Denn es hat den \n\nSachmangel nicht etwa darin gesehen, dass das Tachometer Meilen statt Kilo-\n\nmeter anzeigt, sondern alleine darin, dass das Motorrad eine Laufleistung von \n\nüber 48.000 km statt 30.000 km hat. \n\n17 \n\nc) Die weitere Voraussetzung des Rücktritts nach § 437 Nr. 2, § 326 \n\nAbs. 5 BGB, dass der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten \n\nbraucht, ist erfüllt, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten \n\nund der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt. \n\nDie Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet zwar nicht \n\nschon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Jedoch ist beim \n\nKauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatz-\n\nfahrzeugs nur ausnahmsweise möglich (Senat, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR \n\n209/05, WM 2006, 1960, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 a). \n\nDass diese Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst \n\nersichtlich. \n\n18 \n\nd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\nder Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsaus-\n\nschluss berufen kann. \n\n19 \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies aller-\n\ndings nicht daraus, dass der Beklagte für die Laufleistung von 30.000 km eine \n\nGarantie übernommen hätte und sich deshalb nach § 444 Alt. 2 BGB nicht auf \n\neine Vereinbarung berufen könnte, durch welche die Rechte des Käufers we-\n\ngen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Denn der Beklag-\n\nte hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie dafür übernom-\n\nmen, dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat. \n\n20 \n\nMit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im \n\nSinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Über-\n\nnahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch \n\ndie Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 \n\nAbs. 2 BGB a.F.) gemeint (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 132, 240; Dauner-Lieb/Thiessen, ZIP \n\n2002, 108, 112 ff.; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, \n\n§ 13 Rdnr. 164 ff.; Looschelders in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue \n\nSchuldrecht in der Praxis, 2003, S. 395, 405 ff.; Triebel/Hölzle, BB 2002, 521, \n\n530 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1327; Stöber, DAR 2004, \n\n570; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR 2006, \n\n143). Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung \n\neiner Eigenschaft (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, \n\n1224, unter II 2 a aa, m.w.Nachw.) - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmä-\n\nßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Be-\n\nschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erken-\n\nnen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese \n\nEinstandspflicht erstreckt sich bei der Garantieübernahme - ebenso wie ehe-\n\nmals bei der Eigenschaftszusicherung (Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR \n\n292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 20. März 1996 - VIII ZR 109/95, \n\nWM 1996, 1592, unter II 1 b) - auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wo-\n\nbei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich \n\ndes Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit \n\nunbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit Rücksicht auf diese \n\nweitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich \n\nmöglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zu-\n\nrückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; Senat, Urteil vom \n\n13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a, jeweils \n\nm.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht). \n\n21 \n\nOb der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kauf-\n\nsache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsausle-\n\ngung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894, \n\nunter II 1 a; BGHZ 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich \n\nnur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfah-\n\nrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 135, 269, 273; \n\n131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Überprüfung ergibt jedoch, \n\ndass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin \n\ninteressengerechten Auslegung (BGHZ 152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138) \n\nverstoßen hat. \n\n22 \n\nDie Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheits-\n\nangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie \n\n(§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss \n\neines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen \n\nInteressenslage zu beantworten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR \n\n244/73, WM 1975, 895, unter III 2). Dabei ist nach der bisherigen Rechtspre-\n\nchung des Senats grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein \n\nGebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. \n\n23 \n\nHandelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, \n\nso ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der \n\nKäufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sach-\n\nkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler \n\nfür Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses \n\nUmstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der Senat hat deshalb \n\nzum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger \n\nRechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Anga-\n\nben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs beson-\n\nderes Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich \n\nfür die Kilometerangabe \"stark machen\", mithin zusichern - in heutiger Termino-\n\nlogie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege \n\nals die angegebene (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM \n\n1975, 895, unter III 2 und 3; Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM \n\n1998, 1590, unter II; Urteil vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 327/82, WM 1984, \n\n534, unter II 1; Urteil vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 72/80, WM 1981, 380, un-\n\nter II 1 b aa). Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht \n\neinstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum \n\nAusdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht \n\nüberprüft habe (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, \n\n1590, unter II). \n\n24 \n\nOb an dieser Beurteilung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Rein-\n\nking/Eggert, aaO, Rdnr. 1352 ff.), auch nach der Verbesserung der Rechtsstel-\n\nlung des privaten Gebrauchtwagenkäufers durch das Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetz uneingeschränkt festzuhalten ist oder ob an das Vorliegen einer \n\nBeschaffenheitsgarantie im Gebrauchtwagenhandel nunmehr strengere Anfor-\n\nderungen zu stellen sind (so etwa Stöber DAR 2004, 570, 572 f.; Rein-\n\nking/Eggert, aaO, Rdnr. 1329), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn \n\ndiese für den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel entwickelten Grundsätze \n\nlassen sich jedenfalls nicht auf den - hier zu beurteilenden - privaten Direktver-\n\nkauf übertragen. \n\n25 \n\nAuf den privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf maßgeb-\n\nliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sach-\n\nkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme \n\neiner Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse \n\ndes Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht \n\nmehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften \n\nKenntnis zu beurteilen vermag (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR \n\n114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a cc). Der Käufer kann nicht ohne weiteres \n\ndavon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tacho-\n\nmeterstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus \n\nder Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines Ge-\n\nbrauchtfahrzeugs daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit \n\ndieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne \n\nVerschulden auf Schadensersatz haften. Von der Übernahme einer Beschaf-\n\nfenheitsgarantie darf der Käufer unter diesen Umständen deshalb grundsätzlich \n\nauch dann nicht ausgehen, wenn der Verkäufer nicht zum Ausdruck gebracht \n\nhat, dass er für die angegebene Laufleistung nicht einstehen will (KG, NJW-RR \n\n2005, 60, 61; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetzes vgl. KG, KGR Berlin 2001, 10, 11; OLG Nürnberg, NJW-RR \n\n1997, 1212, 1213; a.A.: OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1997, 27, 29; \n\nKG, NJW-RR 1996, 173, 174). Soweit der Senat in einem obiter dictum seines \n\nUrteils vom 15. Februar 1984 (VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1 a) aus-\n\ngesprochen hat, dass (auch) der private Verkäufer mit der Angabe der Laufleis-\n\ntung regelmäßig eine Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege \n\nnicht wesentlich höher als die angegebene, wird daran nicht festgehalten. \n\n26 \n\nWill der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die \n\nLaufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich \n\nvon dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieüber-\n\nnahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann aus-\n\nnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus \n\nbesondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung \n\nwecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So \n\nkann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Ver-\n\nhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des \n\nFahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz, NJW \n\n2004, 1670, 1671), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, \n\ndenn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom \"Ta-\n\nchostand Null\" an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (Rein-\n\nking/Eggert, aaO, Rdnr. 1358; OLG Köln, NJW 1999, 2601, 2602). Im Streitfall \n\nliegen aber keine derartigen Umstände vor. Insbesondere rechtfertigen die Be-\n\nsonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung \n\ngestellten Bietverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die \n\nAnnahme, der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der \n\npreisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie für den Kilometerstand eines \n\nGebrauchtfahrzeugs - garantieren. \n\n27 \n\nAllerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig \n\ngroßen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Fo-\n\nto oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Ange-\n\nbotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die Kaufsa-\n\nche vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es \n\nsich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet. Der Käufer \n\nmuss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugen-\n\nscheinnahme der Kaufsache schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers \n\nverlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung \n\nvon Fernkommunikationsmitteln (vgl. § 312b Abs. 2 BGB), wie beispielsweise \n\nKatalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss \n\nder Käufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht über die notwendige Sach-\n\nkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater \n\nKaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht \n\nin der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des ange-\n\nbotenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - häufig - fehlende Möglichkeit oder \n\nFähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu \n\nüberprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, \n\nauch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter \n\nallen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden \n\nauf Schadensersatz haften. \n\n28 \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht \n\nmit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, stellt sich \n\naber aus anderen Gründen als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte \n\nGewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte Laufleis-\n\ntung. \n\n29 \n\nAuch die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses \n\ndurch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich bei der Vereinba-\n\nrung \"Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]\" um eine Individualverein-\n\nbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) \n\nNachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungs-\n\nregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-\n\nlegungsstoff außer Acht gelassen wurde (Senat, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII \n\nZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 \n\n- XI ZR 366/03, WM 2005, 339, unter B II 2 a bb (2) m.w.Nachw.). Das ist hier \n\nder Fall. \n\n30 \n\nDie Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränk-\n\ntem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbe-\n\nstimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63, WM 1966, 1183, unter III). Das Be-\n\nrufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien in \n\nihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlos-\n\nsen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, näm-\n\nlich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben. \n\n31 \n\nBeide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleich-\n\nrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden wer-\n\nden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit \n\nder Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.A. Emmert, NJW \n\n2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den \n\nKäufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) - ohne \n\nSinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der \n\nKombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss \n\nkann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss \n\nnicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die \n\nSache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet \n\n(§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwen-\n\ndung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art \n\nüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haf-\n\ntung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausge-\n\nschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner \n\nEntscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen ha-\n\nben. \n\n32 \n\n2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend \n\nbeurteilt werden, ob der Kläger die Erstattung der Kosten von 363,42 Euro für \n\ndie Einschaltung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann. \n\n33 \n\na) Als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann \n\nder Kläger die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Mit der Kostennote über \n\n363,42 Euro sind bis zum 4. Mai 2004 erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts \n\nin Rechnung gestellt. Diese Kosten waren bereits entstanden, bevor der Be-\n\nklagte mit seiner aus § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 \n\nBGB folgenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug ge-\n\nriet. \n\n34 \n\nDer Beklagte ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht bereits durch das \n\nEinschreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 7. April 2004 in Verzug ge-\n\nsetzt worden. Denn dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht zugegangen, weil \n\ner die beim Postamt niedergelegte Sendung nicht abgeholt hat; da keine An-\n\nhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte die Annahme grundlos verwei-\n\ngert oder den Zugang arglistig vereitelt hätte, muss er sich auch nicht so be-\n\nhandeln lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen wäre (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97, WM 1998, 459, unter II m.w.Nachw.). \n\nDer Beklagte ist daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, erst durch \n\ndas ihm am 30. September 2004 zugestellte Schreiben des klägerischen \n\nRechtsanwalts vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem \n\nZeitpunkt waren die geltend gemachten Anwaltskosten bereits entstanden. \n\n35 \n\nb) Ob der Kläger die Anwaltskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB \n\nals Schadensersatz \"neben der Leistung\" ersetzt verlangen kann, kann nach \n\ndem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden. \n\nEine Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, \n\nwenn der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende \n\n\"Pflichtverletzung\" (s. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500; Palandt/Hein-\n\nrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rdnr. 13) nicht zu vertreten hat. Das ist nach § 276 \n\nAbs. 1 BGB dann der Fall, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Lieferung des \n\nMotorrads keine Kenntnis davon hatte, dass die Laufleistung des Motorrads \n\nmehr als 30.000 km betrug, und seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit \n\nberuht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. \n\n36 \n\n3. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten \n\nzur Zahlung von Zinsen auf 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und auf weite-\n\nre 363,42 Euro seit dem 26. April 2004 verurteilt hat. \n\n37 \n\nDa der Beklagte - wie unter Ziffer 2 a ausgeführt wurde - erst durch das \n\nihm am 30. September 2004 zugestellte Anwaltsschreiben vom 28. September \n\n2004 in Verzug gesetzt wurde, hat er nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem \n\n30. September 2004 Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \n\nBasissatz aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis und - gegebenenfalls - aus \n\nden zu ersetzenden Anwaltskosten zu zahlen. \n\n38 \n\nEinen weitergehenden Zinsanspruch aus dem zurückzuerstattenden \n\nKaufpreis von 5.900 Euro kann der Kläger auch nicht aus den Bestimmungen \n\nüber den Rücktritt herleiten. Das reformierte Rücktrittsrecht enthält keine § 347 \n\nSatz 3 BGB a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der eine Geld-\n\nsumme im Falle des Rücktritts von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen wäre \n\n(vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 346 Rdnr. 218). Dass \n\nder Beklagte aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat (§ 346 \n\nAbs. 1 Alt. 2 BGB) oder entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirt-\n\nschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (§ 347 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB), hat der Kläger nicht vorgetragen. \n\n39 \n\n4. Schließlich ist auch der Feststellungsausspruch der Vorinstanzen \n\n- entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 2 a - dahin richtig zu stellen, dass \n\nder Beklagte sich erst seit dem 30. September 2004 - und nicht bereits seit dem \n\n26. April 2004 - mit der Rücknahme des Motorrads in Verzug befindet. \n\nIII. \n\n40 \n\nDas Berufungsurteil hat nach alledem insoweit Bestand, als das Beru-\n\nfungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger den Kaufpreis von \n\n5.900 Euro zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrades \n\nnebst drei Schlüsseln und Fahrzeugbrief. Insoweit ist die Revision zurückzuwei-\n\nsen. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit das Berufungsge-\n\nricht dem Kläger Zinsen für die Zeit ab dem 30. September 2004 zuerkannt und \n\nsoweit es festgestellt hat, dass der Beklagte vor dem 30. September 2004 mit \n\nder Rücknahme des Motorrades in Verzug geraten ist, ist die Klage unter Ab-\n\nänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Soweit das Berufungsge-\n\nricht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger Anwaltskosten von 363,42 Eu-\n\nro nebst Zinsen zu zahlen, bedarf es noch weiterer Feststellungen des Beru- \n\nfungsgerichts, so dass die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 23.09.2005 - 12 O 3741/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 4 U 114/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/viii-zr-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/viii-zr-92-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:08.583397+00:00"}}