{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__86-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"VIII ZR 86/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstan- dene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 86/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. März 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nIst nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben \n\nGegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des \n\ngerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstan-\n\ndene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren \n\nanfallende Verfahrensgebühr. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - LG Bonn \n\n AG Siegburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, \n\nDr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bonn vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen \n\nworden ist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nSiegburg vom 16. November 2005 teilweise abgeändert. Die Be-\n\nklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wei-\n\ntere 254,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 zu zahlen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5, \n\nder Kläger zu 2/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in T. . \n\nNachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, \n\nkündigte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten \n\nvom 4. Juli 2005 das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur Räu-\n\nmung der Wohnung bis spätestens 22. Juli 2005 auf. \n\n2 \n\nDa die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch \n\ndie Wohnung räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständi-\n\nger Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlan-\n\ngen auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er \n\ndie Erstattung der ihm für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten \n\nvorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten \n\nin Höhe von \n\n700,29 €. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung, zur \n\nZahlung rückständiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenab-\n\nrechnungen sowie zur Zahlung von 277,94 € für die durch die anwaltliche Kün-\n\ndigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hin-\n\nsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten \n\n(422,35 €) hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Be-\n\nrufung des Klägers hat das Landgericht in Höhe eines Betrages von 167,39 € \n\nals unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetra-\n\nges von 422,35 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat Erfolg in Höhe von 254,96 €. Darüber hinaus ist das \n\nRechtsmittel unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Bonn NZM 2006, 658) hat, soweit in der Revi-\n\nsionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt: \n\nIn Höhe eines Betrages von 167,39 € sei die Berufung unzulässig, weil \n\nder Kläger sein Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Die Abweisung der \n\nKlage in dieser Höhe in erster Instanz beruhe darauf, dass das Amtsgericht für \n\ndie vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von \n\n5.052 € angenommen habe und nicht, wie der Kläger, von 8.112 €. \n\n8 \n\nSoweit die Berufung zulässig sei, sei sie unbegründet. Bei einem Ge-\n\ngenstandswert von 5.052 € für die Geschäftsgebühr belaufe sich diese samt \n\nAuslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 532,90 €. Da das Amtsgericht be-\n\nreits insoweit 277,94 € zuerkannt habe, sei im Rahmen der zulässig begründe-\n\nten Berufung allein noch zu entscheiden, ob dem Kläger weitere 254,96 € zu-\n\nstünden. Dies sei zu verneinen. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend einen \n\nSchadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB angenommen. Die Beklag-\n\nten hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dadurch dem Kläger An-\n\nlass zur fristlosen Kündigung gegeben. Zu dem deshalb ersatzfähigen Schaden \n\ngehörten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung mit Hilfe ei-\n\nnes Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch scheitere je-\n\ndoch teilweise daran, dass das angefallene Anwaltshonorar für das vorprozes-\n\nsuale Kündigungsschreiben der hälftigen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG unterliege. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil \n\ndas Kündigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete Tätigkeit denselben \n\nGegenstand beträfen. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Ver-\n\nwerfung seiner Berufung in Höhe eines Betrages von 167,39 € wendet. Zutref-\n\nfend hat das Landgericht die Berufung des Klägers in diesem Umfang für unzu-\n\nlässig gehalten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO soll eine Beru-\n\nfungsbegründung aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus \n\nwelchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das ange-\n\nfochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, \n\nNJW 1998, 3126, unter 1). Ausführungen dazu, dass und weshalb die Annahme \n\ndes Amtsgerichts fehlerhaft sei, der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 €, \n\nenthält die Berufungsbegründung nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in \n\ndiesem Zusammenhang darauf, der Kläger habe seinen Schaden unter Bezug-\n\nnahme auf die anwaltliche Kostennote, die er auch zum Gegenstand des Beru-\n\nfungsverfahrens gemacht habe, beziffert. Es genügt den an eine Berufungsbe-\n\ngründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der Rechtsmittelführer - wie \n\nhier - lediglich pauschal ausführt, er wolle sein erstinstanzliches Begehren wei-\n\nterverfolgen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998, aaO, unter 2 b). \n\n10 \n\n2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Zu-\n\nrückweisung der Berufung bezüglich des verbleibenden Zahlungsantrags in \n\nHöhe von 254,96 € wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der \n\nAnrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG einen \n\nAnspruch des Klägers verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom Landgericht \n\nfür erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende \n\ngerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne der \n\ngenannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen. \n\n11 \n\na) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es \n\nsich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr \n\nteilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-\n\nrechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetas-\n\ntet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 \n\nVV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die \n\ngerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäfts-\n\ngebühr (so auch BayVGH NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport \n\n2005, 374; Hansens, RVGreport 2005, 392). \n\n12 \n\nSoweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf \n\ndie Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der \n\nVerfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro \n\n2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kos-\n\ntenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er \n\neinem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen \n\ndafür prozessökonomische Gründe sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf \n\ndie Verfahrensgebühr wird die obsiegende Partei darauf verwiesen, die volle \n\nGeschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei - gegebenenfalls gerichtlich - \n\ngeltend zu machen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders \n\nals die Verfahrensgebühr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 \n\nZPO nicht berücksichtigt werden kann. Gründe der Prozessökonomie gestatten \n\nes jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden. \n\n13 \n\nb) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Be-\n\nrufung des Klägers in Höhe des zuletzt genannten Betrages von 254,96 € zu-\n\nrückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht \n\nzu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in \n\nder Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht ein An-\n\nspruch auf die Zahlung weiterer 254,96 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. \n\nDa die Anrechnung, wie ausgeführt, nicht auf die Geschäftsgebühr stattfindet, \n\nist dem Kläger der Restbetrag zuzuerkennen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 117 C 201/05 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/viii-zr-86-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/viii-zr-86-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:46.753862+00:00"}}