{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__82-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"VIII ZR 82/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 415 Abs. 1, § 435 Satz 1 Halbs. 1 Beglaubigungsabkommen Deutschland - Frankreich vom 13. September 1971 a) Die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte erbringt regelmäßig den vol- len Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. b) Das Gericht darf die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte nicht deshalb außer Betracht lassen, weil sie in französischer Sprache verfasst ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 82/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 415 Abs. 1, § 435 Satz 1 Halbs. 1 \n\nBeglaubigungsabkommen Deutschland - Frankreich vom 13. September 1971 \n\na) Die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte erbringt regelmäßig den vol-\n\nlen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. \n\nb) Das Gericht darf die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte nicht deshalb \n\naußer Betracht lassen, weil sie in französischer Sprache verfasst ist. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Feb-\n\nruar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.567 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde noch von Interesse - den Beklagten zu 2 auf Kaufpreisrückzahlung \n\nund Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm ein Auto verkauft hat, das \n\n- nach der Behauptung des Klägers - zuvor in Frankreich gestohlen worden \n\nwar. \n\n2 \n\nDer Kläger erwarb von dem Beklagten zu 2 mit Kaufvertrag vom 17. Juli \n\n2001 einen gebrauchten R. . Anschließend verkaufte er das Fahr-\n\nzeug seinem Bruder, der es wiederum an einen in Frankreich lebenden Onkel \n\nveräußerte. \n\n3 \n\nDer Kläger behauptet, das Auto sei in Frankreich gestohlen worden, be-\n\nvor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe. Nachdem sein Bruder das Fahr-\n\nzeug an den Onkel weiterverkauft habe, sei es von der französischen Polizei \n\nbeschlagnahmt worden. Der Beklagte zu 2 habe ihm deshalb kein Eigentum an \n\ndem Auto verschafft und hafte ihm wegen anfänglichen Unvermögens. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung von 20.576 € \n\nnebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-\n\nlassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der \n\nKläger seinen Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist \n\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 \n\nAbs. 6 und 7 ZPO; Art. 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet, weil das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und \n\ndeshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts erfordert (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 5. April \n\n2005 - VIII ZR 160/04 , NJW 2005, 1950, unter I). \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\nDem Kläger sei der Beweis, dass das Fahrzeug in Frankreich gestohlen \n\nworden sei, bevor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe, nicht gelungen. Auf-\n\ngrund der Aussage des Zeugen E. sei keine Überzeugung davon zu gewin-\n\nnen, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Auch aus dem Zusammenwir-\n\nken der vom Kläger vorgelegten Ablichtungen und der Aussage des Zeugen \n\nE. folge nicht der Beweis des Diebstahls. Die vom Kläger vorgelegten Ab-\n\nlichtungen von Urkunden seien selbst nicht als Urkunden anzusehen. Sie seien \n\ndamit kein zulässiges Beweismittel, sondern nur Gegenstand der freien Be-\n\nweiswürdigung. Zweifel an der Übereinstimmung der Ablichtungen mit den Ori-\n\nginalen seien begründet, weil es bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutsch-\n\nland keine Suchmeldung gegeben habe. Hinzu komme, dass der Kläger trotz \n\nentsprechender Hinweise des Landgerichts nicht in der Lage gewesen sei, Ori-\n\nginale der Kopien vorzulegen. Durch die Aussage des Zeugen E. seien die \n\ndurch diese Umstände begründeten Zweifel an der Übereinstimmung der Ab-\n\nlichtungen mit den Urkunden nicht ausgeräumt worden. \n\n9 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht das Grundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflich-\n\ntet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur \n\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 \n\nm.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat hiergegen verstoßen, indem es ent-\n\nscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen hat. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, dass der Kläger die von \n\nihm zum Beweis seiner Behauptung, das Fahrzeug sei in Frankreich gestohlen \n\nworden, in erster Instanz vorgelegten Ablichtungen in der Berufungsinstanz \n\ndurch weitere Fotokopien ergänzt hat. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass der \n\nKläger vorgetragen hat, bei diesen in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom \n\n26. Oktober 2005 vorgelegten Ablichtungen handele es sich - anders als bei \n\nden in erster Instanz vorgelegten unbeglaubigten Fotokopien - um beglaubigte \n\nAbschriften der französischen Ermittlungsakte, durch sie werde nachgewiesen, \n\ndass das Fahrzeug in Frankreich gestohlen worden sei. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da nicht auszu-\n\nschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekom-\n\nmen wäre, wenn es das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in \n\nErwägung gezogen hätte. Hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klä-\n\ngers berücksichtigt, er habe eine beglaubigte Abschrift der französischen Er-\n\nmittlungsakte vorgelegt, und sich damit auseinandergesetzt, dass eine solche \n\nbeglaubigte Abschrift den vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten \n\nErklärungen erbringt, dann hätte es die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug \n\nsei in Frankreich gestohlen worden, möglicherweise als erwiesen angesehen. \n\n12 \n\na) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen \n\nihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-\n\nson innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen \n\nForm aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen nach § 415 Abs. 1 \n\nZPO, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene \n\nErklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Ur-\n\nkundsperson beurkundeten Vorgangs. \n\n13 \n\nDie Bestimmung des § 415 Abs. 1 ZPO gilt, wie sich aus § 438 ZPO er-\n\ngibt, auch für ausländische öffentliche Urkunden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. \n\nAufl., § 415 Rdnr. 3, § 438 Rdnr. 2; BVerwG, NJW 1987, 1159, m.w.Nachw.). \n\nBei der Urschrift der nach dem Vorbringen des Klägers in beglaubigter Abschrift \n\nvorgelegten Ermittlungsakte einschließlich der darin enthaltenen Strafanzeige \n\ndes M. A. und des Abschlussberichts der Polizei M. handelt \n\nes sich um französische öffentliche Urkunden. Nach Art. 2 des Abkommens \n\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik \n\nüber die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Septem-\n\nber 1971 (ratifiziert durch Gesetz vom 30. Juli 1974, BGBl. II S. 1074 ff.; im fol-\n\ngenden: \"Abkommen\") sind für die Anwendung dieses Abkommens unter ande-\n\nrem Urkunden einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht (Art. 2 Nr. 1 Alt. 2 \n\ndes Abkommens) und Urkunden einer Verwaltungsbehörde (Art. 2 Nr. 2 des \n\nAbkommens) als öffentliche Urkunden anzusehen. Um solche Urkunden han-\n\ndelt es sich hier. Die Ermittlungsakte ist eine Urkunde der Staatsanwaltschaft \n\n(\"Procureur de la République\") bei dem Tribunal de Grande Instance de Lyon. \n\nDie in der Ermittlungsakte enthaltene Strafanzeige und der Abschlussbericht \n\nsind Urkunden der Polizei M. , die - wie aus dem Vermerk auf der Straf-\n\nanzeige \"MINISTERE DE L'INTERIEUR\" hervorgeht - dem französischen In-\n\nnenminister nachgeordnet ist und bei der es sich demnach um eine Verwal-\n\ntungsbehörde handelt. \n\n14 \n\nEine öffentliche Urkunde kann gemäß § 435 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht \n\nnur in Urschrift, sondern auch in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich \n\nder Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, \n\nvorgelegt werden. Die nach Darstellung des Klägers von ihm vorgelegte be-\n\nglaubigte Abschrift der französischen Ermittlungsakte genügt diesen Anforde-\n\nrungen. Der auf dem ersten Blatt des Konvoluts aufgestempelte Vermerk, der \n\ndie Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original bestätigt \n\n(\"COPIE CERTIFIÉE CONFORME A L’ORIGINAL\"), ist von einem \"Greffier en \n\nChef\", also einem französischen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ausge-\n\nstellt. Nach Art. 4 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Alt. 4 des Abkommens sind Beglaubigun-\n\ngen von Abschriften, die ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle erteilt hat, als \n\nöffentliche Urkunden anzusehen. \n\n15 \n\nVoraussetzung für die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ist ferner \n\nderen Echtheit und Unversehrtheit (Zöller/Geimer, aaO, vor § 415 Rdnr. 1). Die \n\nEchtheit ausländischer öffentlicher Urkunden hat das Gericht grundsätzlich \n\nnach den Umständen des Falles zu ermessen, wobei zum Beweis der Echtheit \n\ndie Legalisation genügt (§ 438 ZPO). Da es sich bei der Beglaubigung des fran-\n\nzösischen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle allerdings um eine in Frank-\n\nreich errichtete und mit einem amtlichen Stempel versehene öffentliche Urkun-\n\nde handelt, bedarf sie zum Gebrauch in Deutschland nach Art. 1 des Abkom-\n\nmens keiner Legalisation. Sie hat daher entsprechend § 437 Abs. 1 ZPO die \n\nVermutung der Echtheit für sich (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 438 Rdnr. 1). \n\n16 \n\nb) Die nach dem Vorbringen des Klägers von ihm vorgelegte beglaubigte \n\nAbschrift der Ermittlungsakte begründet demnach gemäß § 415 Abs. 1 ZPO \n\nvollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. An diese \n\ngesetzliche Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 \n\nZPO) weitgehend einschränkt (Zöller/Geimer, aaO, vor § 415 Rdnr. 1), ist das \n\nGericht zwar nicht gebunden, wenn eine Anordnung des Gerichts, dass der \n\nBeweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft \n\nmache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern, erfolglos bleibt; dann \n\nentscheidet das Gericht gemäß § 435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung, \n\nwelche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen ist. Eine solche An-\n\nordnung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vor-\n\ngelegten Abschriften jedoch nicht getroffen, so dass es bei der gesetzlichen \n\nBeweisregel des § 415 Abs. 1 ZPO bleibt. \n\n17 \n\nDie - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstel-\n\nlen ist - beglaubigte Abschrift der Ermittlungsakte erbringt demnach vollen Be-\n\nweis zwar nicht für die inhaltliche Richtigkeit (innere oder materielle Beweis-\n\nkraft), jedoch für die Abgabe (äußere oder formelle Beweiskraft) der darin beur-\n\nkundeten Erklärungen (Zöller/Geimer, aaO, § 415 Rdnr. 5; BGH, Beschluss \n\nvom 14. August 1986 - 4 StR 400/86, JZ 1987, 522; Urteil vom 6. Juli 1979 \n\n- I ZR 135/77, NJW 1980, 1000, unter II 2). Die in ihr enthaltene Strafanzeige \n\ndes M. A. beweist demnach, dass M. A. am 8. April 2000 \n\nStrafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und dabei bekundet \n\nhat, am 8. April 2000 um 17.05 Uhr sei ein etwa 20jähriger Mann mit schwarzer \n\nHautfarbe in den der Firma A. gehörenden grauen R. , der in \n\neiner Garage in M. geparkt gewesen sei und an dem die Schlüssel \n\nnoch gesteckt hätten, eingestiegen und sei damit in Richtung der \"p. \n\n \" weggefahren. Sie erbringt ferner Beweis dafür, dass M. A. \n\neine Fahrgestellnummer des gestohlenen Fahrzeugs angegeben hat, die - wie \n\naus einem Vergleich mit dem Kaufvertrag des Klägers und des Beklagten zu 2 \n\nvom 17. Juli 2001 hervorgeht - mit der Fahrgestellnummer des verkauften Fahr-\n\nzeugs übereinstimmt. Der gleichfalls in der beglaubigten Abschrift der Ermitt-\n\nlungsakte enthaltene Abschlussbericht der Polizei M. beweist schließ-\n\nlich, dass die Polizei M. aufgrund der Strafanzeige des M. A. \n\nvon einem Diebstahl des Fahrzeugs ausgegangen ist. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hätte, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu \n\nRecht geltend macht, prüfen müssen, ob in den Erklärungen des M. A. \n\nund den Feststellungen der Polizei M. Anhaltspunkte zu sehen sind, die \n\ndarauf schließen lassen, dass das Fahrzeug, wie der Kläger behauptet hat, in \n\nFrankreich gestohlen worden war. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht durfte die beglaubigte Abschrift der französischen \n\nErmittlungsakte auch nicht etwa deshalb außer Betracht lassen, weil sie in fran-\n\nzösischer Sprache verfasst ist. Das Berufungsgericht hätte die Ermittlungsakte \n\nauch ohne Übersetzung berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, unter II 2). Andernfalls hätte es \n\nnach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO anordnen können, dass der Kläger eine Über-\n\nsetzung beibringt, oder es hätte entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO \n\neine Übersetzung von Amts wegen einholen müssen (vgl. Zöller/Greger, aaO, \n\n§ 142 Rdnr. 6). \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Revisionsgericht kann in Fällen der Verletzung des rechtlichen Ge-\n\nhörs nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattge-\n\nbenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-\n\nweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 27.07.2005 - 5 O 2/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 1 U 172/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/viii-zr-82-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/viii-zr-82-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:11.148612+00:00"}}