{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"VIII ZR 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 443, 475 Abs. 1 Satz 2 Verkündet am: 22. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit \"fahr- bereit\", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss. b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug \"fahrbe- reit\" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Ge- fahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahr- bereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256). c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäu- fer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 72/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 443, 475 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerkündet am: \n22. November 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig \nund verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit \"fahr-\nbereit\", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer \nFahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss. \n\nb) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug \"fahrbe-\nreit\" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer \nHaltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Ge-\nfahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahr-\nbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256). \n\nc) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäu-\nfer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter \nAusschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte \ndes Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen \nüber den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als \nVerkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom \n26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039). \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Ellwangen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte von dem Beklagten am 31. Oktober 2003 einen ge-\n\nbrauchten, mehr als neun Jahre alten Pkw C. . Das Fahrzeug war \n\nauf die E. GmbH (im Folgenden: GmbH) zugelassen, deren \n\nGeschäftsführer der Beklagte ist. Beim Abschluss des Vertrages wurde der Be-\n\nklagte durch den Zeugen F. vertreten, der einen Gebrauchtwagenhandel \n\nbetreibt. In dem beim Kauf verwendeten Vertragsformular ist neben dem vorge-\n\ndruckten Satz \"Das Fahrzeug ist fahrbereit\" das Kästchen \"Ja\" angekreuzt. Im \n\nÜbrigen heißt es im vorgedruckten Text, dass der Käufer das Fahrzeug \"zu den \n\numseitigen Geschäftsbedingungen .... unter Ausschluss jeder Gewährleistung\" \n\nbestellt; die Geschäftsbedingungen enthalten unter Nr. VII folgende Regelung: \n\n\"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung \nverkauft. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaft bleibt ein Anspruch \nauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.\" \n\n2 \n\nAnfang November 2003 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben. Mit \n\nSchreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2004 forderte der \n\nKläger den Beklagten unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der ei-\n\nnen Austausch des Motors erforderlich mache, vergeblich auf, sich mit der \n\nRückabwicklung des Vertrages einverstanden zu erklären. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von \n\n4.400,--€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt; \n\ndarüber hinaus hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.984,22 € nebst \n\nZinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rück-\n\nnahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des \n\nerstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEs könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Fahrzeug bei Übergabe ein \n\nSachmangel vorgelegen habe. Denn auf eine Sachmängelhaftung des Beklag-\n\nten könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil zwi-\n\nschen den Parteien ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden \n\nsei. Der Gewährleistungsausschluss ergebe sich zwar nicht aus den dem Kauf-\n\nvertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen, weil die betreffende Be-\n\nstimmung über den Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, wohl aber aus \n\neiner entsprechenden mündlichen Vereinbarung, die der Kläger und der als \n\nVertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. , wie die Beweisaufnahme \n\nergeben habe, bei Abschluss des Vertrages getroffen hätten. Ein Verbrauchs-\n\ngüterkauf, bei dem ein Gewährleistungsausschluss nicht zulässig sei, liege \n\nnicht vor, weil der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs nicht Unternehmer im \n\nSinne des § 14 BGB gewesen sei. Hierfür sei unerheblich, dass der Beklagte \n\nGeschäftsführer und offenbar einziger Gesellschafter der GmbH sei, auf die das \n\nFahrzeug zugelassen gewesen sei. Unerheblich sei auch, dass der Zeuge \n\nF. den Verkauf vermittelt habe; dieser sei nicht als Verkäufer des Fahrzeugs \n\nanzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs getragen habe. \n\n8 \n\nEs könne auch dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten, \n\ndas Fahrzeug sei fahrbereit, eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen sei. Unter \n\ndiesem Gesichtspunkt scheide eine Haftung des Beklagten jedenfalls deshalb \n\naus, weil sich die Garantie nicht auf den geltend gemachten Mangel erstrecke. \n\nFahrbereit sei ein Fahrzeug dann, wenn es sich in einem Zustand befinde, der \n\neine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube. Dies sei hier trotz des \n\nMangels am Motor der Fall gewesen; der Sachverständige habe klar bekundet, \n\ndass das Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufver-\n\ntrages (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 346 ff. BGB) sowie auf Schadensersatz statt der \n\nLeistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB) wegen des be-\n\nhaupteten Mangels nicht zu. Die Vertragsparteien haben etwaige Ansprüche \n\nund Rechte des Klägers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 BGB) \n\nwirksam ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer vom Beklagten \n\nübernommenen Beschaffenheitsgarantie (§§ 443, 444 BGB) hat die Klage kei-\n\nnen Erfolg. \n\n10 \n\n1. Die Bestimmungen über den Gewährleistungsausschluss im vorformu-\n\nlierten Vertragstext des Kaufvertrags sowie in den auf der Rückseite des Ver-\n\ntragsformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen sind allerdings, wie das \n\nBerufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a (und b) BGB \n\nunwirksam, weil sie den in dieser Vorschrift genannten Beschränkungen, unter \n\ndenen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Schäden - auch \n\nim Rahmen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung - nur ausgeschlossen wer-\n\nden kann, nicht Rechnung tragen (dazu näher Senatsurteil vom 15. November \n\n2006 - VIII ZR 3/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 b aa; vgl. \n\nauch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1579; Arnold, ZGS 2004, \n\n16 ff.). Davon wird aber die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, \n\nden der Kläger und der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. \n\nnach der rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts münd-\n\nlich vereinbart haben, nicht berührt. \n\n11 \n\nInsoweit hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - auf-\n\ngrund der Vernehmung des Zeugen F. die Überzeugung gewonnen, dass \n\ndas Verkaufsangebot des Zeugen F. aufgrund der mündlichen Erklärungen \n\ndes Zeugen mit einem Gewährleistungsausschluss verbunden war und vom \n\nBeklagten in dieser Form angenommen wurde. Diese Tatsachenfeststellung \n\nüber einen zusätzlich mündlich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaf \n\ntung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und damit für das Revisions-\n\ngericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung des Berufungsge-\n\nrichts kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob sich der \n\nTatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi-\n\nderspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig \n\nund rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetzte und Erfahrungsgrund-\n\nsätze verstößt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-\n\nRR 2005, 897, unter II 2 a m.w.Nachw.; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 \n\nRdnr. 13 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzu-\n\nzeigen. Sie setzt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nur ihre eigene \n\nWürdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme entgegen. \n\nDer Umstand, dass der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. die \n\nAblehnung der Gewährleistung (seitens des Beklagten) damit begründet hat, \n\ndass (auch) er (als Händler) keine Gewähr für derartige Fahrzeuge übernehme, \n\ngebietet entgegen der Auffassung der Revision keine vom Berufungsgericht \n\nabweichende Beweiswürdigung. \n\n12 \n\n2. Dem Beklagten ist die Berufung auf den individualvertraglich verein-\n\nbarten Gewährleistungsausschluss nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ver-\n\nwehrt. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden \n\nkeine Anwendung, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer \n\ngekauft hat; auch wenn, wie die Revision geltend macht, ein Umgehungsge-\n\nschäft vorläge, würde dies nicht zur Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts \n\nim Verhältnis des Klägers zum Beklagten führen. \n\n13 \n\na) Der Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf steht \n\nentgegen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht, wie es § 474 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB verlangt, als Unternehmer (§ 14 BGB) verkauft hat. Der Beklagte handelte \n\nbei Abschluss des Kaufvertrags nicht in Ausübung einer gewerblichen oder \n\nselbständigen beruflichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer einer GmbH übt er kei-\n\nne selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit aus; das Halten \n\neines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Ver-\n\nmögensverwaltung dar (BGHZ 133, 71, 78; BGHZ 144, 370, 380). Weitere Ge-\n\nsichtspunkte, unter denen ein unternehmerisches Handeln des Beklagten beim \n\nVertragsschluss in Betracht kommen könnte, sind weder vom Kläger vorgetra-\n\ngen noch aus den Umständen ersichtlich. \n\n14 \n\nb) Dem Beklagten ist die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der \n\nMängelrechte auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den \n\nVerbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt. \n\n15 \n\naa) Es kann offen bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser \n\nVorschrift, wie die Revision meint, darin zu sehen ist, dass es sich bei dem vom \n\nBeklagten verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um \n\nein Firmenfahrzeug der GmbH gehandelt habe, weil dieses vor dem Verkauf auf \n\ndie GmbH zugelassen gewesen und ganz überwiegend betrieblich genutzt \n\nworden sei (zurückhaltend gegenüber der Annahme eines Umgehungsge-\n\nschäfts insoweit Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), § 475 Rdnr. 50; Rein-\n\nking, DAR 2001, 1, 10; Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 2. \n\nAufl., Rdnr. 2870). Selbst wenn die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht als \"ei-\n\ngentliche\" Verkäuferin des Fahrzeugs anzusehen wäre, würde die Anwendung \n\ndes § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dazu führen können, dass sich die GmbH \n\n- also der Unternehmer - gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen \n\nmüsste, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, nicht aber \n\ndazu, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf im Verhältnis des \n\nKlägers zum Beklagten - also zwischen zwei Verbrauchern - Anwendung fän-\n\nden. Etwaige Mängelrechte hätte der Kläger demzufolge gegen die GmbH, \n\nnicht aber gegen den Beklagten geltend zu machen. \n\n16 \n\nInsoweit gilt nichts anderes als beim Agenturgeschäft im Kraftfahrzeug-\n\nhandel (dazu Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 \n\n= NJW 2005, 1039 unter II 1). Wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei ge-\n\nbotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt \n\nwird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu ver-\n\nschleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des \n\nGebrauchtwagens gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss, \n\nals hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft (aaO unter II 1 und II 1 \n\nd), während das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB keine Anerkennung finden kann (aaO unter II 1 d). Dementsprechend führt \n\nnach zutreffender und auch nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum die \n\nVerschleierung eines Eigengeschäfts des Unternehmers beim Agenturgeschäft \n\ndazu, dass der Gebrauchtwagenkäufer Mängelrechte aus der Unwirksamkeit \n\neines Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem Händler (und nicht ge-\n\ngenüber dem vom Händler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann \n\n(Reinking, aaO, Rdnr. 1140; Müller, NJW 2003, 1975, 1980; Staudin-\n\nger/Matusche-Beckmann (2004), aaO, Rdnr. 47; Bamberger/Roth/Faust, § 474 \n\nRdnr. 7; Himmelreich/Andreae/Teigelack, aaO, Rdnr. 2884; Das neue Schuld-\n\nrecht/Haas, Kap. 5 Rdnr. 455; Hofmann, JuS 2005, 8, 11; a.A. Münch-\n\nKommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr. 36). Ob die (ausschließliche) Haf-\n\ntung des Händlers dogmatisch so zu begründen ist, dass der \"vorgeschobene\" \n\nKaufvertrag (zwischen den Verbrauchern) als Scheingeschäft unwirksam ist \n\nund nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich ein Verbrauchsgüterkauf \n\nzwischen dem Käufer (Verbraucher) und dem Händler (Unternehmer) besteht \n\n(so Müller, aaO), oder ob der durch den Händler als Vertreter vermittelte Kauf-\n\nvertrag (mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss) unangetastet bleibt \n\nund die Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB daneben zu einer Eigenhaf-\n\ntung des Händlers für Sachmängel führt (so Reinking, aaO), kann im vorliegen-\n\nden Zusammenhang dahinstehen. \n\n17 \n\nDie vorstehenden Grundsätze zur Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB beim Agenturgeschäft sind auch auf andere Vertragsgestaltungen zu \n\nübertragen, durch die ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird \n\nund damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden. \n\nWenn daher - wie von der Revision geltend gemacht wird - ein Umgehungsge-\n\nschäft darin läge, dass es sich bei dem Fahrzeug - wirtschaftlich - um ein Be-\n\ntriebsfahrzeug der GmbH gehandelt habe, so müsste sich die GmbH nach \n\n§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahr-\n\nzeug an den Kläger verkauft. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger Mängelrech-\n\nte gegenüber der GmbH geltend zu machen hätte und diese sich nach § 475 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaf-\n\ntung berufen könnte. Mängelrechte gegenüber dem Beklagten als dem von der \n\nGmbH vorgeschobenen Verkäufer bestünden demgegenüber nicht, weil der \n\nBeklagte nicht Unternehmer, sondern selbst Verbraucher ist. \n\n18 \n\nDie gegenteilige Auffassung, nach der bei Agenturgeschäften und in \n\n\"Strohmannfällen\" ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dazu führen soll, \n\ndass dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die Unter-\n\nnehmereigenschaft des \"wirtschaftlichen\" Vertragspartners zugerechnet werde \n\n(MünchKommBGB/S.Lorenz, aaO), vermag demgegenüber nicht zu überzeu-\n\ngen. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB soll verhindern, dass sich ein \n\nUnternehmer den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf entzieht, und \n\nführt deshalb zur Anwendung der §§ 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der die-\n\nse Bestimmungen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen \n\nversucht. Die Vorschrift ist aber nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner ei-\n\nnes Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist, als Unternehmer zu behandeln \n\nund den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu unterwerfen. \n\n19 \n\nbb) Vergeblich rügt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinwei-\n\nses gemäß § 139 ZPO auf die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen \n\neines möglicherweise gegen das Umgehungsverbot verstoßenden \"Rollen-\n\nwechsels\" der GmbH. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine mögli-\n\nche Inanspruchnahme der GmbH bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem \n\nKläger bereits im ersten Rechtszug vom Beklagten entgegen gehalten worden \n\nwar, dass der Kläger sich entscheiden müsse, ob er die GmbH, vertreten durch \n\nden Beklagten, oder den Beklagten direkt in Anspruch nehmen wolle. Der Klä-\n\nger hat daraufhin durch eine Berichtigung des Rubrums klargestellt, dass er \n\nnicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich in Anspruch nehme. \n\n20 \n\n3. Sachmängelansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non auch nicht aus einer vom Beklagten übernommenen Beschaffenheitsgaran-\n\ntie. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde \n\ndie im Kaufvertrag angegebene Eigenschaft \"fahrbereit\" nicht durch den vom \n\nKläger beanstandeten Mangel am Motor des Fahrzeugs beeinträchtigt. \n\n21 \n\na) Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen \n\nStraßen verkauftes Fahrzeugs sei \"fahrbereit\", übernimmt der Verkäufer die \n\nGewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln \n\nbehaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsi-\n\ncher eingestuft werden müsste (BGHZ 122, 256, Ls.). Es kann dahingestellt \n\nbleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers, welche die Rechtspre-\n\nchung zum früheren Kaufgewährleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen \n\n(§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) behandelt hat, nach dem seit dem 1. Januar geltenden \n\nRecht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 oder des § 444 BGB an-\n\nzusehen sind (dazu Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1327). Die Rechtsfolgen einer \n\nin der Zusicherung \"fahrbereit\" etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie können \n\nhier jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahr-\n\nzeug, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch dann, \n\nwenn der vom Kläger behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden \n\ngewesen sein sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben \n\nwiedergegebenen Begriffsbestimmung war. \n\n22 \n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Fahrzeug trotz des \n\nMangels am Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden kann, stimmt \n\nmit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts überein und beruht auf \n\neiner erneuten Würdigung des in der ersten Instanz erstatteten Sachverständi-\n\ngengutachtens. Die vom Sachverständigen bestätigte Verkehrssicherheit des \n\nFahrzeugs war vom Kläger schon im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel \n\ngezogen worden; Rechtsfehler der (nochmaligen) Beweiswürdigung des Beru-\n\nfungsgerichts vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. \n\n23 \n\nb) Sie meint jedoch, das Fahrzeug könne - unabhängig von etwaigen Si-\n\ncherheitsmängeln - bereits deshalb nicht als fahrbereit angesehen werden, weil \n\nmit ihm, wie der Sachverständige bekundet habe, bis zum Eintritt eines Motor-\n\nschadens allenfalls noch eine Strecke von 2000 Kilometer hätte gefahren wer-\n\nden können. Auch daraus lässt sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug im Zeit-\n\npunkt der Übergabe nicht fahrbereit war. \n\n24 \n\nZwar trifft es zu, dass der Begriff \"fahrbereit\" nicht auf den Aspekt der \n\nVerkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem \"Zustand (zu befin-\n\nden), der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt\" (BGHZ 122, \n\n256, 261), muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen \n\nFunktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt \n\nmöglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der \n\nÜbergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch \n\nnur minimale Fahrstrecke zurückzulegen (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report \n\n1995, 265). Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag, \n\ndass ein Fahrzeug \"fahrbereit\" ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne \n\neiner Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch \n\nnach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere \n\nStrecke fahrbereit bleibt. \n\n25 \n\nOb und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon \n\nnach kürzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe be-\n\ntriebsunfähig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im vorliegen-\n\nden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehlte die \n\nBeschaffenheit \"fahrbereit\" im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu \n\nerwartenden Betriebsunfähigkeit. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-\n\ngenden Sachvortrag des Klägers war das Fahrzeug nicht wegen eines Motor-\n\nschadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt wor-\n\nden, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an \n\nMotorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte \n\nnicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit \n\nwar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, auf das sich die Revision \n\nberuft, war ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu \n\neinem Motorschaden kommen würde. Der Sachverständige hat es für möglich \n\ngehalten, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte, \n\nhat es aber als \"ebenso gut möglich\" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch \n\n1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage kann dem Fahrzeug für \n\nden Zeitpunkt der Übergabe die Beschaffenheit \"fahrbereit\" nicht unter dem \n\nGesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen \n\nwerden. Eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe \n\neine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), hat der \n\nBeklagte nicht übernommen; eine entsprechende Erklärung fehlt im Kaufver-\n\ntrag. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Ellwangen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 4 O 172/04 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2006 - 13 U 181/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/viii-zr-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 443","ref_norm":"443","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/viii-zr-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:37.296228+00:00"}}