{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__71-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"VIII ZR 71/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 71/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in \n\nW. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagte monatliche Vor-\n\nauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten hat. Der von den Klägern beauf-\n\ntragte Rechtsanwalt übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2004 \n\neine korrigierte Betriebskostenabrechnung der Kläger für das Jahr 2003 vom \n\n5. April 2004, aus der sich eine Nachforderung von 1.230,31 € ergab, und bot \n\nder Beklagten an, die Rechnungsbelege in seiner in W. gelegenen \n\nKanzlei einzusehen. Mit Schreiben vom 28. April 2004 bat der Mieterschutzver-\n\nein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um Übersendung \n\nvon Belegen zu den Abrechnungspositionen städtische Gebühren und Steuern \n\nsowie Wasser- und Stromkosten. Der Anwalt der Kläger übersandte daraufhin \n\nmehrere Abrechnungsbelege wunschgemäß per Telefax. Der Mieterschutzver-\n\nein beanstandete, ein Teil der Belege sei nicht vollständig übermittelt worden; \n\nauch seien die Belege der Abrechnung teilweise nicht zuzuordnen. Der Bevoll-\n\nmächtigte der Kläger lehnte die Bitte des Mieterschutzvereins um Vorlage er-\n\ngänzender Belege ab und wiederholte das Angebot der Einsichtnahme in sei-\n\nnen Büroräumen. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Zahlung der Be-\n\ntriebskostennachforderung in Höhe von 1.230,31 € nebst Zinsen verlangt. Die \n\nKlage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDer Beklagten stehe gegenüber der Betriebskostennachforderung der \n\nKläger gemäß § 273 BGB ein zur Klageabweisung führendes Zurückbehal-\n\ntungsrecht zu. Denn die Beklagte habe ihrerseits gegenüber den Klägern einen \n\nAnspruch auf vorherige Übersendung der Abrechnungsbelege gegen Kostener-\n\nstattung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich dieses Recht \n\nder Beklagten allerdings nicht daraus, dass die Kläger einen Teil der angefor-\n\nderten Unterlagen bereits ohne Kostenzusage übermittelt hätten. Sofern ein \n\nAnspruch des Mieters auf Übersendung von Belegen grundsätzlich nicht be-\n\nstünde, könne sich aus der vorherigen Übermittlung von Belegen aus Gefällig-\n\nkeit kein Rechtsanspruch auf die Übersendung weiterer Belege ergeben. Nach \n\nAuffassung der Kammer bestehe jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Mie-\n\nters gegen den Vermieter auf Übersendung von Abrechnungsbelegen gegen \n\nKostenerstattung. Dass die Beklagte eine Kostenübernahme nicht ausdrücklich \n\nzugesagt habe, sei unerheblich, weil die Kläger die Übersendung weiterer Be-\n\nlege grundsätzlich verweigert hätten. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht stand. Den Klägern kann ein Anspruch auf Zahlung der geltend ge-\n\nmachten Betriebskostennachforderung (§ 556 Abs. 3 BGB) für das Jahr 2003 in \n\nHöhe von 1.230,31 € mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung \n\nnicht versagt werden. \n\n7 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten \n\ngegenüber dem mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 geltend \n\ngemachten Nachforderungsanspruch der Kläger nicht deshalb ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, weil die Kläger dem Verlangen der \n\nBeklagten nach Übersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht nachgekom-\n\nmen sind. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, \n\nhat der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen \n\nden Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur \n\nBetriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, \n\n1419 unter II A 1 a bb). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Über-\n\nprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung \n\ngetragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung \n\nzugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, \n\nfachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung \n\nvon Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glau-\n\nben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die \n\nEinsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters \n\n- oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil \n\nvom 8. März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnahme-\n\nfall hier vorliegt und der Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-\n\nlagen in der - ebenfalls in W. gelegenen - Kanzlei des Anwalts der Klä-\n\nger nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisions-\n\nerwiderung nicht geltend gemacht. \n\n8 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist \n\nein Anspruch der Beklagten auf Übersendung weiterer Abrechnungsbelege \n\nnicht dadurch vertraglich begründet worden, dass der Bevollmächtigte der Klä-\n\nger dem von der Beklagten beauftragten Mieterschutzverein auf dessen Bitte \n\nhin mehrere Belege zu der Betriebskostenabrechnung übermittelt hat. Die tat-\n\nrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Anwalt der Kläger die \n\nAbrechnungsbelege - im Falle fehlender rechtlicher Verpflichtung - lediglich aus \n\n\"Gefälligkeit\" an den Mieterschutzverein übersandt hat und dies eine vertragli-\n\nche Verpflichtung zur Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen nicht be-\n\ngründet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerich-\n\nteten Angriffe der Revisionserwiderung rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\nIII. \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur \n\nmateriellen Berechtigung der Nachforderung der Kläger getroffen werden kön-\n\nnen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 91 C 4300/04-30 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 S 4/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/viii-zr-71-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/viii-zr-71-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:43.394675+00:00"}}