{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__68-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"VIII ZR 68/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Lea- singvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Lea- singgeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690). Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft ver- anlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be- endigung des Leasingvertrages gerichtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 68/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n14. März 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEs wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer \n\nnach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Lea-\n\nsingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen \n\neine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Lea-\n\nsinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom \n\n11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690). \n\nNichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, \n\nder auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt \n\neiner ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft ver-\n\nanlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-\n\nendigung des Leasingvertrages gerichtet ist. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - LG Potsdam \n\nAG Königs Wusterhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit \n\ndas Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage hin-\n\nsichtlich weiterer 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat, und \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklag-\n\nten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom \n\n5. August 2005 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10, \n\ndie Beklagte hat 3/10 zu tragen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am \n\n1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. \n\nfür die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilome-\n\ntern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nut-\n\nzung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zu-\n\nzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenver-\n\nsicherung) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den \n\nvorformulierten Leasingvertrag einbezogenen \"Allgemeinen Bedingungen\" (im \n\nFolgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln: \n\n2 \n\n\"7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung \n\n(1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche \nKündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung \ndes Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe-\nrührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspru-\nches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Unter-\ngang, Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von \nmehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Er-\nklärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung \ndes Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum \nverlangen. \n\n(2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere frist-\nlos kündigen: \n\n… \n\ne) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Lea-\nsinggegenstandes, \n\n… \n\n(3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen \nBeendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges \nsowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung \n\nhat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch \nauf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzei-\ntige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich \naus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum \nAblauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch aus-\nstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abge-\nzinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen \nZustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Lea-\nsingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. \neines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges \nzuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung \ndes Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger \nSchätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der \nLeasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in \ndieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe \nentstanden ist. …\" \n\n3 \n\nDie Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem \n\nan dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schrei-\n\nben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kün-\n\ndigung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre \n\nAGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von \n\n2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen \n\nunter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €) \n\nund der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertrags-\n\ndauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe \n\n(672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat \n\ndie Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versi-\n\ncherungsleistungen abgezogen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen statt-\n\ngegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nLandgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nin Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussbe-\n\nrufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nBedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf \n\nUmsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des An-\n\nspruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher ab-\n\ngestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forde-\n\nrung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steu-\n\nerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, \n\nsoweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens unterge-\n\ngangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt \n\nwerde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung \n\nals auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, \n\ndie Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung \n\nzurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasing-\n\nsache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be-\n\nstehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten \n\nKosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzei-\n\ntigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen \n\nVergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die \n\nPflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen \n\nKündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasing-\n\nnehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Lea-\n\nsinggebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung \n\nder Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszah-\n\nlung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leis-\n\ntung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Lea-\n\nsingsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Fi-\n\nnanzierungskosten) an den Leasingnehmer absichern. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nMit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen \n\ndes wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von \n\nder Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 \n\nBuchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine \n\nAbrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Fra-\n\nge, ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, \n\nnach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den ab-\n\ngezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €) \n\nund dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe \n\nin ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab-\n\nzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt \n\nund insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in \n\nHöhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst \n\ninsoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. \n\n11 \n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-\n\nrungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt \n\nim Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß \n\n§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungs-\n\ngrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist \n\ndas vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der \n\nLeistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich \n\nder Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf \n\nden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur \n\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatz-\n\nsteuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 \n\nNr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und \n\nDienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt \n\nausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, \n\ndie keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungs-\n\ngrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß \n\nArt. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung \n\nbildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer \n\noder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. \n\n12 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben \n\nbezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden \n\nund dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen \n\ngegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden emp-\n\nfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsemp-\n\nfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tols-\n\nma), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni \n\n1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 \n\n– Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bun-\n\ndesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; \n\nBFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom \n\n3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, un-\n\nter II 1 b) angeschlossen. \n\n13 \n\nDanach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlun-\n\ngen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für \n\neine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil \n\nder Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen \n\neinzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die \n\nEntscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichti-\n\ngen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung han-\n\ndelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in \n\nWechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. \n\nGrundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von \n\nLeistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensab-\n\nlauf. Lässt dieser erkennen, dass die \"Ersatzleistung\" die Gegenleistung für ei-\n\nne empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nUStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern \n\nsteuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II \n\n1 c m.w.N.). \n\n14 \n\n2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Scha-\n\ndensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündi-\n\ngung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen \n\nsind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirk-\n\nten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – \n\neine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber-\n\nsteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten \n\nhat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, \n\n1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 \n\n– XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist \n\nder Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffas-\n\nsung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) bei-\n\ngetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung \n\nangeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, \n\nFinanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-\n\nLeasing, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing \n\nRdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; \n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, \n\n9. Aufl., Rdnr. 1938; \n\naus \n\nsteuerrechtlicher \n\nSicht: Husmann \n\nin \n\nRau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz \n\n(Mehrwertsteuer), \n\n§ 1 \n\nRdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzen-\n\nmacher, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310). \n\n15 \n\nDaran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Müller-\n\nSarnowski, DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, \n\n9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = \n\nNJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entschei-\n\ndung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 \n\nBGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens \n\nuntergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragli-\n\nche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leis-\n\ntung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit \n\nselbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, \n\nUrteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforde-\n\nrung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. \n\n16 \n\nDer Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm \n\nschuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags \n\ndurch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom \n\nLeasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leis-\n\ntung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die \n\nGebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit \n\n(Senatsurteil vom \n\n11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des \n\nLeasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers ge-\n\nkündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben \n\noder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasingge-\n\nbers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den \n\nAusfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Aus-\n\ntauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für die-\n\nsen, wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). \n\nNichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für \n\nden Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran än-\n\ndert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die \n\nSchadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaf-\n\nfungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen \n\nVertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlas-\n\nsung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit-\n\nstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März \n\n1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch \n\nBGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und \n\ndie Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht \n\nnur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung ent-\n\nzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt da-\n\nher auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen An-\n\nschaffungs- und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende \n\nLeistung mehr aus. \n\n17 \n\n3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des \n\nLeasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich \n\nseines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordent-\n\nlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlass-\n\nten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-\n\nendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, \n\n71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR \n\n1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM \n\n1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR \n\n55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in An-\n\nbetracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen \n\nAusführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde \n\nund der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben \n\nunter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatz- \n\noder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt. \n\n18 \n\nAuch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unter-\n\nliegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre-\n\nchung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG \n\nDüsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, \n\nRdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudin-\n\nger/Stoffels, Leasing \n\n(2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, \n\nRdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). \n\nZwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertragli-\n\nchen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII \n\nZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März \n\n2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). \n\nFür die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche \n\nEinordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend \n\nan (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, \n\naaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil \n\ndie Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1) \n\nbezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu \n\nbeantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr ent-\n\nscheidend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatz-\n\nzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und \n\nRückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung \n\ndes Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingty-\n\npische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt \n\nes nicht zu der \"Kuriosität\" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer \n\nim Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages \n\nbesser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil \n\nnämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung \n\nanfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu \n\nleisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats \n\n(BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 \n\n= NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht fest-\n\ngehalten. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage \n\nin Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit \n\nist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen \n\n(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/viii-zr-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/viii-zr-68-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:43.969510+00:00"}}