{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__67-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VIII ZR 67/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 67/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 22. Dezember 2003 kam es in der Mietwohnung der Beklagten durch \n\neinen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brandschaden, den die Klä-\n\ngerin als Gebäudeversicherer durch Zahlung von 25.751,40 € an ihren Versi-\n\ncherungsnehmer (Vermieter/Eigentümer) regulierte. Die Beklagte hält eine \n\nHaftpflichtversicherung bei der Streithelferin, die für den Brandschaden eben-\n\nfalls eintrittspflichtig wäre. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung \n\ndes verauslagten Betrags aus übergegangenem Recht ihres Versicherungs-\n\nnehmers. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, \n\ndie Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen, bevor sie zu Bett gegangen sei. \n\nDie Beklagte behauptet, sie habe die Kerzen vorher gelöscht; im Übrigen beruft \n\nsie sich auf einen konkludenten Regressverzicht der Klägerin. \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 veröffentlicht ist, \n\nhat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe den Brand jedenfalls fahrlässig verursacht, weil sie es \n\nunter Missachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt \n\nversäumt habe, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch \n\nentsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Der daraus resultieren-\n\nde Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 \n\nBGB sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dabei könne \n\ndahinstehen, ob auf dem Boden der vom Bundesgerichtshof vertretenen versi-\n\ncherungsrechtlichen Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Ge-\n\nbäudeversicherungsvertrags von einem Haftungsausschluss zugunsten des \n\nMieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen sei. Für einen solchen Re-\n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\ngressverzicht des Gebäudeversicherers sei jedenfalls dann kein Raum, wenn \n\n- wie hier - eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe, die für den Scha-\n\nden einzutreten habe. Denn wenn ein Haftpflichtversicherer dem Mieter De-\n\nckungsschutz zu gewähren habe, werde es zu keiner ernsthaften, einen Re-\n\ngressverzicht rechtfertigenden Belastung des Mietverhältnisses kommen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der \n\nMieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermie-\n\nteten Räumen verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäude-\n\nfeuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versiche-\n\nrungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abge-\n\nschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt \n\n(BGHZ 145, 393, 398 ff.). Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden \n\nFall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brand-\n\nschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 \n\n- IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 \n\n= WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Ur-\n\nteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c). \n\n9 \n\nDie Klägerin kann demnach bei der Beklagten wegen des Brandscha-\n\ndens nur dann Regress nehmen, wenn die Beklagte den Brand durch grobe \n\nFahrlässigkeit verursacht hat. Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem \n\nRechtstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung kei-\n\nnen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Beklagten \n\nzu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfa-\n\ncher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt \n\nund von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob \n\nder Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstän-\n\nde außer Betracht gelassen worden sind (st.Rspr., z.B. BGHZ 131, 288, 296 \n\nm.w.Nachw.) Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2005 - 8 O 486/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - I-5 U 109/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/viii-zr-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/viii-zr-67-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:31.792829+00:00"}}