{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__64-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"VIII ZR 64/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HessSchlG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F. Nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klage- erhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 64/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HessSchlG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F. \n\nNachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. gestrichen worden ist, steht auch in \n\neinem zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klage-\n\nerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zulässigkeit der \n\nKlage nicht mehr entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - LG Frankfurt am Main \n\nAG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers, die Richterinnen Her-\n\nmanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietrückständen von \n\n499,04 Euro verklagt. Nach Zustellung der Klage im Juli 2005 hat sie die Zah-\n\nlung weiterer Mietrückstände von 187,14 Euro begehrt und die Feststellung be-\n\nantragt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete um monatlich 62,38 \n\nEuro zu mindern. Die Zahlungsklage hat sie in Höhe von 62,38 Euro zurückge-\n\nnommen. \n\n2 \n\nEin Schlichtungsverfahren nach dem als Artikel 1 des Hessischen Ge-\n\nsetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) \n\nverkündeten Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streit-\n\nschlichtung (nachfolgend: HessSchlG) ist nicht durchgeführt worden. Gemäß \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht \n\nin vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an \n\nGeld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, \n\nnachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehm-\n\nlich beizulegen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat \n\ndie Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch Ziffer 2 Buchst. a des als Artikel 1 des Zweiten \n\nHessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 1. Dezember \n\n2005 (GVPl. I S. 782) verkündeten Hessischen Gesetzes zur Änderung des \n\nGesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: \n\nÄnderungsgesetz zum HessSchlG) mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 gestri-\n\nchen worden. Das Berufungsgericht, das die mündliche Verhandlung am \n\n17. Januar 2006 geschlossen hat, hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht sich den \n\nAusführungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat die Klage als unzu-\n\nlässig angesehen, weil vor Erhebung der Klage entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHessSchlG kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei, obwohl der \n\nStreitwert der Klage bei Rechtshängigkeit 499,04 Euro betragen habe. Die un-\n\nzulässige Klage sei durch die spätere Klageerhöhung nicht nachträglich zuläs-\n\nsig geworden. Insoweit gälten die gleichen Überlegungen, die zur Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs geführt hätten, dass das Schlichtungsverfahren nach \n\nKlageerhebung nicht nachgeholt werden könne (BGH, Urteil vom 23. November \n\n2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437). \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisibel. Die Revision \n\nkann nach § 545 Abs. 1 ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung \n\nauf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Gel-\n\ntungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. \n\nDie letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. \n\n8 \n\nDer Geltungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG, des-\n\nsen Verletzung die Revision rügt, erstreckt sich zwar nicht über den Bezirk ei-\n\nnes Oberlandesgerichtsbezirks hinaus, da die Bestimmung nur in Hessen ge-\n\ngolten hat und es in Hessen lediglich ein Oberlandesgericht gibt. Mit der Rege-\n\nlung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG stimmen jedoch die entsprechenden Re-\n\ngelungen der Schlichtungsgesetze anderer Bundesländer inhaltlich überein (zu \n\nden bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen in den einzelnen Bun-\n\ndesländern vgl. die Texte und eine Synopse der Ländergesetze bei Prütting, \n\nAußergerichtliche Streitschlichtung, 2003, S. 252 ff., 292 ff.; zur Rechtslage seit \n\ndem 1. Januar 2006 vgl. Deckenbrock/Jordans, MDR 2006, 421). Diese haben \n\ndie Zulässigkeit der Klageerhebung bei Unterschreiten eines bestimmten Ge-\n\ngenstandswertes gleichfalls von einem vorherigen Schlichtungsversuch abhän-\n\ngig gemacht (so das Schlichtungsgesetz des Freistaates Bayern bis zum \n\n31. Dezember 2005) bzw. machen sie nach wie vor hiervon abhängig (so die \n\nSchlichtungsgesetze der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-\n\nWestfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein). \n\n9 \n\nDie Revisibilität des demnach im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte in-\n\nhaltsgleich geltenden Rechts setzt nicht notwendig voraus, dass dieses aus \n\nderselben Rechtsquelle stammt; es genügt vielmehr, wenn die inhaltliche Über-\n\neinstimmung nicht nur zufällig, sondern gewollt ist (BGH, Urteil vom 28. Januar \n\n1988 - IX ZR 75/87, WM 1988, 1211, unter II 3; Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR \n\n168/96, WM 1997, 1657, unter 1, m.w.Nachw.). So verhält es sich hier, da die \n\nlandesrechtlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit der Klageerhebung bei be-\n\nstimmten vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf der bundesrechtlichen Vor-\n\ngabe des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO beruhen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n23. November 2004, aaO, unter II 1). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstan-\n\ndet davon ausgegangen, dass die Klageerhebung ursprünglich unzulässig war. \n\nDie Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Strei-\n\ntigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die \n\nSumme von 750 Euro nicht übersteigt, war nach dem zur Zeit der Klageerhe-\n\nbung geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG erst zulässig, nachdem von einer \n\nGütestelle versucht worden war, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im \n\nStreitfall haben die Parteien vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren \n\ndurchgeführt, so dass die Erhebung der Klage auf Zahlung von 499,04 Euro \n\nunzulässig gewesen ist. \n\n11 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die ursprünglich unzu-\n\nlässige Klage jedoch nachträglich zulässig geworden. Insoweit kommt es aller-\n\ndings nicht darauf an, ob das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHessSchlG - wie die Revision geltend macht - mit der Erhöhung der Klage auf \n\neinen 750 Euro übersteigenden Betrag entbehrlich geworden ist. Diese Frage \n\nstellt sich hier nicht, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG mit Wirkung vom \n\n8. Dezember 2005 und damit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung bei dem Berufungsgericht am 17. Januar 2006 durch Ziffer 2 Buchst. a des \n\nÄnderungsgesetzes zum HessSchlG gestrichen worden ist. \n\n12 \n\na) Ziffer 2 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum HessSchlG ist der Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn der Geltungs-\n\nbereich dieser Vorschrift sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts \n\nhinaus erstreckt und im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte - anders als im \n\nFalle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - kein auf einer bundesrechtlichen Vorga-\n\nbe beruhendes inhaltsgleiches Recht gilt. Da das Berufungsgericht diese Be-\n\nstimmung außer Betracht gelassen hat und keine Anhaltspunkte dafür beste-\n\nhen, dass es damit zum Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift sei im Streitfall \n\nnicht anwendbar, geht es hier nicht darum, dass das Revisionsgericht entgegen \n\n§ 560 ZPO die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht \n\nnachprüft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, WM 1996, 2063, \n\nunter II 1 m.w.Nachw.). \n\n13 \n\nb) Nach der beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht geltenden Rechtslage setzte die Zulässigkeit der Klageerhebung \n\nvor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, \n\nderen Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht \n\nübersteigt, demnach nicht mehr die vorherige Durchführung eines Gütever-\n\nsuchs voraus. Diese neue Rechtslage hätte das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde legen müssen. \n\n14 \n\nDie Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitig-\n\nkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in \n\nGestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. So-\n\nweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen \n\nauch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Ände-\n\nrungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht \n\num unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen \n\nund abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und \n\nZweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen \n\nGrundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (BGH, Beschluss \n\nvom 25. Juni 1992 - III ZR 155/91, NJW 1992, 2640, unter 2 a; BGHZ 114, 1, \n\n3 f., m.w.Nachw.). Nach diesen Grundsätzen war der Streitfall nach der mit dem \n\nInkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Schlichtungsgesetz am 8. Dezember \n\n2005 geltenden Rechtslage zu beurteilen. \n\n15 \n\nDer hessische Gesetzgeber hat nicht geregelt, ob und gegebenenfalls \n\nwie sich die Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch das Änderungs-\n\ngesetz zum HessSchlG auf beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch \n\nnicht abgeschlossene Verfahren auswirken soll. Das Änderungsgesetz enthält \n\nkeine Überleitungsvorschrift. Den Gesetzesmaterialien lässt sich gleichfalls \n\nnicht entnehmen, ob und inwieweit die Rechtsänderung nach dem Willen des \n\nGesetzgebers Auswirkungen auf anhängige Verfahren haben soll. In der Be-\n\ngründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/4132) ist diese \n\nFrage nicht angesprochen. Mangels einer anderweitigen Regelung bleibt es \n\ndaher bei dem Grundsatz, dass Änderungen des Prozessrechts auch schwe-\n\nbende Verfahren erfassen. Einer Beurteilung des Streitfalls nach der neuen \n\nRechtslage stehen insbesondere auch nicht Sinn und Zweck der Rechtsände-\n\nrung entgegen. \n\n16 \n\nNach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das \n\nÄnderungsgesetz zum HessSchlG sollen die vermögensrechtlichen Streitigkei-\n\nten aus dem Katalog der Materien, die der obligatorischen vorgerichtlichen \n\nStreitbeilegung unterliegen, herausgenommen werden, weil bei diesen Streitig-\n\nkeiten eine Umgehung der Streitschlichtung durch das Mahnverfahren möglich \n\nsei und weil viele dieser Klageverfahren für eine Streitschlichtung ungeeignet \n\nseien (vgl. LT-Drs. 16/4132 S. 10). Es kann nicht angenommen werden, dass \n\nder Gesetzgeber den Klägern in zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HessSchlG bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterhin den \n\nWeg zum Gericht versperren wollte, weil diese es versäumt haben, vor Klage-\n\nerhebung ein nach Auffassung des Gesetzgebers leicht zu umgehendes und \n\nvielfach ungeeignetes Schlichtungsverfahren durchzuführen. \n\n17 \n\nDie Sanktion der Klageabweisung wegen Nichtdurchführung des Schlich-\n\ntungsverfahrens könnte in diesen Fällen auch nicht mehr ihren Zweck erfüllen, \n\ndarauf hinzuwirken, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in vermö-\n\ngensrechtlichen Streitigkeiten vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den \n\nWeg zu den Schlichtungsstellen beschreiten \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n23. November 2004, aaO, unter II 4 c). Nachdem vermögensrechtliche Streitig-\n\nkeiten nicht mehr zu den Materien gehören, die nach dem HessSchlG der obli-\n\ngatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, ginge diese Sanktion \n\nins Leere. \n\nIII. \n\n18 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2005 - 33 C 2265/05 -93 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2006 - 2/11 S 309/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/viii-zr-64-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/viii-zr-64-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:35.158610+00:00"}}