{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__50-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"VIII ZR 50/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 50/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin \n\nDr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin \n\nvom 12. Januar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von \n\nden Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € \n\nnicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nIst wie bei der vorliegenden Klage auf Räumung und Herausgabe der \n\nWohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Be-\n\nschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der \"streitigen Zeit“ ist dabei auf den \n\nZeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. \n\nLässt sich ein solcher Zeitpunkt - wie hier - nicht sicher feststellen, bemisst sich \n\ndie Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem dreiein-\n\nhalbfachen Wert der Jahresmiete (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 \n\n- VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 = WuM 2007, 283 m.w.N.). Ausgehend von \n\neiner monatlichen Nettokaltmiete von 422,33 € zuzüglich 40 € für die Garten-\n\nnutzung errechnet sich danach im Streitfall eine Rechtsmittelbeschwer von \n\n(462,33 € x 42 =) 19.417,86 €. \n\n3 \n\n1. Soweit die Beklagten demgegenüber einen Wert der Beschwer von \n\n(564,59 € x 42 =) 23.712,78 € errechnen, indem sie die monatliche Betriebskos-\n\ntenvorauszahlung von 102,26 € als nicht gesondert abzurechnende Pauschale \n\nansehen, ist dies unzutreffend. Gemäß § 3 Ziff. 1 des Mietvertrags ist ein \"Be-\n\ntriebskostenvorschuss zzt.\" von 102,26 € vereinbart. Auch in der Anlage zum \n\nMietvertrag (Anlage Seite 2 Mitte) wird auf die gegenwärtige Miete von 422,33 € \n\nzuzüglich „jeweiliger Betriebskostenvorschüsse\" abgestellt. Nach dem eindeuti-\n\ngen Wortlaut ist daher davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich der Zahlung \n\nauf die Betriebskosten um einen abzurechnenden Vorschuss und nicht um ei-\n\nnen Pauschalbetrag handelt. Die monatliche für den Wert der Beschwer \n\nzugrunde zu legende Miete berechnet sich damit ohne die auf die Betriebskos-\n\nten anfallenden Vorauszahlungen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass \n\nin § 3 Ziff. 2 Satz 1 des Mietvertrags die Variante \"in der Miete sind die nachfol-\n\ngenden Betriebskosten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ... \n\nenthalten\" angekreuzt ist. Denn der nachfolgende Satz, wonach die Betriebs-\n\nkosten als Vorschuss vom Mieter zu zahlen sind und jährlich abgerechnet wer-\n\nden, ist nicht gestrichen. \n\n4 \n\n2. Auch soweit die Beklagten meinen, zusätzlich zu der Miete sei der \n\nWert der Aufwendungen von über 17.000 € zu berücksichtigen, die die Beklag-\n\nten auf die Mietsache getätigt haben wollen, trifft dies nicht zu. Die Beklagten \n\nhaben in den Vorinstanzen keine Gegenansprüche geltend gemacht. Außerdem \n\nhaben die Mietvertragsparteien ein Quotenmodell vereinbart, wonach der Ver-\n\nmieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren für je-\n\ndes nicht abgewohnte Jahre 20 % der Renovierungskosten in Höhe von insge-\n\nsamt 4.000 € erstattet. Zwar ist weiterhin vereinbart, dass die Miete in den ers-\n\nten fünf Jahren nicht erhöht werden darf. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass \n\nden Beklagten im Gegenzug für die von ihnen getätigten Aufwendungen auf die \n\nMietsache eine besonders günstige Miete eingeräumt worden wäre. Die Auf-\n\nwendungen der Beklagten für die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen stel-\n\nlen daher keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung \n\ndar. Sie erhöhen nicht den Wert der Beschwer. \n\n5 \n\n3. Auch im Übrigen ergibt sich kein die Wertgrenze von 20.000 € über-\n\nsteigender Wert der Beschwer. Insoweit meinen die Beklagten, ihnen entgingen \n\nbei Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses wirtschaftliche Vorteile im \n\nWert von über 20.000 € aus der ihnen eingeräumten, vermeintlich \"günstigen\" \n\nMiete. Dies trifft jedoch ebenfalls nicht zu, auch nicht unter Berücksichtigung \n\ndessen, dass die Miete nur alle drei Jahre um jeweils 20 % erhöht werden kann \n\nund so über Jahre hinweg nicht das behauptete Niveau der für vergleichbare \n\nWohnungen zu zahlenden Miete erreicht. Zwar war die Höhe der Miete für fünf \n\nJahre garantiert, jedoch war eine Eigenbedarfskündigung nur für die gegenwär-\n\ntigen Vermieter und nicht für künftige Erwerber ausgeschlossen. Die Möglich-\n\nkeit einer Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber wird von der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde auch nicht angegriffen. Schließlich haben sich die Beklagten \n\nden Ausschluss der Mieterhöhung für fünf Jahre auch nicht durch ihre Aufwen-\n\ndungen auf die Wohnung \"erkauft\", sondern insoweit galt für einen Betrag von \n\n4.000 € das zuvor bereits erwähnte Quotenmodell von 20 % für jedes nicht ab-\n\ngewohnte Jahr. Soweit die Beklagten mehr als diese 4.000 € zur Renovierung \n\nder Wohnung aufgewendet hätten, wäre dies entsprechend der Parteivereinba-\n\nrung nicht ausgleichspflichtig und führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer \n\nüber die zugrunde liegende Miete hinaus. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 16.03.2005 - 11 C 391/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2006 - 62 S 146/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/viii-zr-50-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/viii-zr-50-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:53.707553+00:00"}}