{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__42-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"VIII ZR 42/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. März 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG 2004 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 5 Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspan- nungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichlei- tung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Trans- formatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemei- ne Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf. Verwendet der – mit dem Eigentümer des versorgten Grundstücks nicht identische – Betreiber einer Biogasanlage eine solche Transformatorenstation, um den von ihm erzeugten Strom in das Mittelspannungsnetz einzuspeisen, ist der Netzbetreiber zur Vergütung des eingespeisten Stroms nur insoweit verpflichtet, als der Strom nicht durch die Umspannung verloren geht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 42/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG 2004 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 5 \n\nWird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspan-\n\nnungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichlei-\n\ntung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Trans-\n\nformatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemei-\n\nne Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist \n\nnoch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf. \n\nVerwendet der – mit dem Eigentümer des versorgten Grundstücks nicht identische – \n\nBetreiber einer Biogasanlage eine solche Transformatorenstation, um den von ihm \n\nerzeugten Strom in das Mittelspannungsnetz einzuspeisen, ist der Netzbetreiber zur \n\nVergütung des eingespeisten Stroms nur insoweit verpflichtet, als der Strom nicht \n\ndurch die Umspannung verloren geht. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als dadurch festgestellt ist, dass \n\ndie Beklagte nicht berechtigt ist, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im \n\nEinspeisevertrag vom 7./26. Mai 2004 genannten Trafoverluste in \n\nHöhe von 3 % von dem in der Biogasanlage des Klägers erzeug-\n\nten Strom abzuziehen. \n\nIm vorbezeichneten Umfang wird die Berufung des Klägers gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. März 2005 zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen; von \n\nden Kosten der ersten beiden Rechtszüge haben der Kläger 64 % \n\nund die Beklagte 36 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger errichtete 2002 auf seinem Grundstück Gemarkung R. \n\n , Flur , Flurstück , eine Biogasanlage mit einer Wirkleistung von \n\n80 kW. Die Beklagte betreibt ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektri-\n\nzität und ist zur Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verpflichtet. \n\nDer vom Kläger gelieferte Strom wird über eine Niederspannungsleitung \n\n(0,4 kV) in eine auf seinem Grundstück stehende Masttransformatorenstation \n\n\"K. M. \" eingespeist, die mittelspannungsseitig mit einer 20 kV-Freileitung \n\nder Beklagten verbunden ist. Die Beklagte versorgt über die bereits 1960 errich-\n\ntete Masttransformatorenstation \"K. M. \", die nicht ihr Eigentum ist, sowohl \n\ndie Biogasanlage des Klägers als auch – seit 1970 – das heute M. H. \n\n gehörende Hausgrundstück H. (Gemarkung R. , Flur , \n\nFlurstück ) mit Strom in Niederspannung. \n\n3 \n\nDer von den Parteien am 7./26. Mai 2004 rückwirkend zum 23. August \n\n2002 geschlossene Vertrag über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren \n\nEnergien enthält folgende Regelungen: \n\n\"§ 1 \n\n… Der Einspeiser [Kläger] speist den erzeugten Strom fiktiv an der Übergabestel-\nle mit einer Einspeisescheinleistung bis 80 kVA bei einer Nennspannung von et-\nwa 20 kV … in das Netz von S. [der Beklagten] ein. Der Einspeiser hat das \nRecht, aus dem erzeugten Strom vor dessen Einspeisung seinen Eigenbedarf zu \ndecken. \n\n§ 2 \n\n1. Übergabestelle, Eigentumsgrenze … sind wie folgt geregelt: \n\nEigentumsgrenze sind die 20 kV-Freileitungsisolatoren an der Einspeisereigenen \nGittermaststation. \n\n… \n\n§ 3 \n\n1. Der vom Einspeiser in das Netz von S. gelieferte Strom wird nach den je-\n\nweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich vergütet. \n\n… Der Einspeiser erstellt die Rechnung und schickt sie der S. . Den Grund-\npreis und die Trafoverluste (zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat) \nzieht der Einspeiser von seiner Rechnungssumme/eingespeisten Energie-\nmenge ab. \n\n… \n\n6. Die Trafoverluste von zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat wer-\nden von dem Einspeiser nicht akzeptiert. Insofern wird der Vertrag unter Vor-\nbehalt einer gerichtlichen Nachprüfung unterzeichnet. Der Einspeiser behält \nsich insbesondere vor, die von der S. einbehaltenen Beträge herauszuver-\nlangen.\" \n\n4 \n\nGestützt auf die zuletzt genannte Regelung hat der Kläger Zahlung des \n\nvon der Beklagten für die Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 für \n\nTransformatorenverluste von der Einspeisevergütung einbehaltenen Betrags \n\nvon 2.056,29 € nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass die \n\nBeklagte nicht berechtigt sei, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im Einspeisevertrag \n\nvom 7./26.5.2004 genannten Trafoverluste in Höhe von 3 % von der in der Bio-\n\ngasanlage des Klägers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten abzu-\n\nziehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der \n\nKlage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsicht-\n\nlich des Feststellungsantrags zugelassenen Revision begehrt die Beklagte in-\n\nsoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung des ge-\n\nsamten eingespeisten Stroms, ohne dass er Abzüge für Trafoverluste hinzu-\n\nnehmen habe. Hinsichtlich seines Zahlungsbegehrens ergäben sich die Rechte \n\nund Pflichten der Parteien im Grundsatz aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 des \n\nGesetzes \n\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 \n\n(EEG aF). Für die Frage, wer das Risiko des Trafoverlusts zu tragen habe, sei-\n\nen mangels spezialgesetzlicher Regelungen die allgemeinen kaufvertraglichen \n\nVorschriften maßgeblich, die nach der Rechtsprechung auf Verträge über die \n\nentgeltliche Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend anzuwenden sei-\n\nen. Gemäß § 448 BGB trage ohne anderweitige Vereinbarung der Verkäufer die \n\nKosten der Übergabe der Sache, der Käufer hingegen die Kosten der Abnahme \n\nund der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. \n\nDer Erfüllungsort in diesem Sinne sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen \n\nRegelungen des EEG und der besonderen Natur des Schuldverhältnisses zu \n\nbestimmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG aF sei der Netzbetreiber verpflichtet, \n\nden gesamten angebotenen Strom aus der von ihm anzuschließenden Anlage \n\nabzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 EEG aF zu vergü-\n\nten. Der Übergabeort für den erzeugten Strom sei dort anzunehmen, wo dieser \n\nin das Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingespeist werde. \n\n7 \n\nMaßgeblich sei deshalb, ob der Transformator, in dem die Stromverluste \n\nentstünden, bereits Teil des von der Beklagten betriebenen Netzes für die all-\n\ngemeine Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG aF sei. Der Bun-\n\ndesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. November 2004 (VIII ZR 391/03, \n\nNJW-RR 2005, 565) den Netzbegriff funktional und unabhängig von den Eigen-\n\ntumsverhältnissen an betriebsnotwendigen Einrichtungen definiert. Zum Netz \n\ngehörten die technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung der \n\nElektrizität wie etwa Freileitungen, Erdkabel, Transformatoren, Umspannwerke \n\nund Schaltanlagen, die zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität notwen-\n\ndig seien. Netze in diesem Sinne dienten in der Regel auch der allgemeinen \n\nVersorgung, wenn sie nicht ausschließlich der eigenen Versorgung des Netz-\n\nbetreibers dienten. Der Bundesgerichtshof habe insofern ausgeführt, dass be-\n\nreits eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie \n\naus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorge, Teil des Net-\n\nzes im Sinne des EEG aF sei. \n\n8 \n\nDanach gehöre der Transformator bereits zum allgemeinen Versor-\n\ngungsnetz der Beklagten. Denn er diene nicht lediglich der Umspannung des \n\nvom Kläger erzeugten und eingespeisten Stroms, sondern auch zur Versorgung \n\nder Biogasanlage und des Grundstücks H. . Damit seien der Trafo und \n\ndie von der Biogasanlage und vom Grundstück H. zum Trafo führenden \n\nLeitungen funktional auf die Versorgung von Letztverbrauchern gerichtet. Es \n\nhandele sich bei dem Trafo hingegen nicht um eine Einrichtung, die allein der \n\nEinspeisung des regenerativ erzeugten Stroms diene. Zudem sei weder vorge-\n\ntragen noch ersichtlich, dass die Stromversorgung über die Trafostation von \n\nvornherein auf die derzeitigen Abnehmer beschränkt sei. Auf die Eigentumsver-\n\nhältnisse an den einzelnen Betriebseinrichtungen komme es nicht an; maßgeb-\n\nlich sei vielmehr die tatsächliche Gewalt über das Netz. Diese übe die Beklagte \n\naus, die den Trafo und die Leitungen zum Kläger und zum Grundstück H. \n\n jederzeit für die von ihr zu erbringende Versorgung mit Strom aus dem \n\nallgemeinen Versorgungsnetz nutzen könne. \n\n9 \n\nNach alledem finde die Einspeisung des vom Kläger erzeugten Stroms in \n\ndas Netz der Beklagten unmittelbar mit Einleitung in die Stichleitung statt, die \n\ndie Biogasanlage mit der Masttrafostation verbinde. An dieser Stelle komme es \n\njedoch noch nicht zu Trafoverlusten, so dass der Kläger auch die volle Vergü-\n\ntung für den von ihm eingespeisten Strom begehren könne. \n\n10 \n\nDie Feststellungsklage sei zulässig und aus den oben genannten Erwä-\n\ngungen ebenfalls begründet. Zugrunde zu legen sei das Gesetz zur Neurege-\n\nlung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 \n\n(EEG nF). Soweit § 5 Abs. 1 EEG nF von einer Vergütungspflicht für den nach \n\n§ 4 Abs. 1 oder Abs. 5 EEG nF abgenommenen Strom spreche, sei zwar der \n\nWortlaut nicht mit § 3 Abs. 1 EEG aF identisch. Weder dem Gesetz noch seiner \n\nBegründung sei aber etwas dafür zu entnehmen, dass sich durch die geänder-\n\nten Formulierungen an der Vergütungspflicht für den eingespeisten Strom et-\n\nwas habe ändern sollen. \n\nII. \n\n11 \n\nDie Revision hat Erfolg. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die \n\nBeklagte nicht berechtigt sei, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 des Einspeisever-\n\ntrags vom 7./26. Mai 2004 genannten Trafoverluste in Höhe von 3 % von der in \n\nder Biogasanlage des Klägers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten \n\nabzuziehen, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht \n\ndem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Vergütung des Teils \n\ndes in seiner Biogasanlage erzeugten Stroms, der vor Einleitung in das \n\n20 kV-Netz der Beklagten durch Umspannung verloren geht, nicht zu. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass sich die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des vom Kläger in sei-\n\nner Biogasanlage erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Stroms seit dem \n\n1. August 2004 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nRechts der erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (Art. 1 \n\nGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz \n\n– EEG, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) richtet. § 3 Nr. 1 Satz 1 des \n\nEinspeisevertrags verweist für die Vergütungspflicht der Beklagten auf die je-\n\nweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG \n\n2004 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom zu vergüten, den er nach § 4 \n\nAbs. 1 oder Abs. 5 EEG 2004 abgenommen hat. \n\n13 \n\n2. § 4 Abs. 1 EEG 2004 betrifft den Fall des unmittelbaren Anschlusses \n\nder stromerzeugenden Anlage an ein Netz für die allgemeine Versorgung im \n\nSinne von § 3 Abs. 6 EEG 2004. Der Betreiber dieses Netzes hat die Strom-\n\nmenge zu vergüten, die am Verknüpfungspunkt zwischen Anlage und Netz in \n\nsein Netz eingespeist wird. Danach kommt es, wie das Berufungsgericht im An-\n\nsatz ebenfalls richtig gesehen hat, für die Frage, ob bei der Berechnung der von \n\nder Beklagten zu leistenden Einspeisevergütung die – nach Grund und Höhe \n\nunstreitigen – Trafoverluste zulasten des Klägers oder der Beklagten gehen, \n\ndarauf an, ob die Masttransformatorenstation \"K. M. \" Teil des Netzes der \n\nBeklagten ist, das heißt, ob die Beklagte den vom Kläger erzeugten Strom vor \n\noder hinter der Masttransformatorenstation und damit vor oder nach dem Eintritt \n\nder Umspannverluste abnimmt. \n\n14 \n\nZu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht die Trafostation und die \n\nNiederspannungsleitung von der Trafostation zum Grundstück H. , die \n\nschon vor dem Anschluss der Biogasanlage des Klägers existierten und an die \n\ndie Anlage unmittelbar angeschlossen ist, dem Netz der Beklagten zugeordnet. \n\n15 \n\n16 \n\nSie sind nicht Bestandteil des Netzes der Beklagten, sondern Einrichtungen, die \n\ndem Kläger oder dem Eigentümer des Grundstücks H. , M. H. \n\n , gehören und die von der Beklagten weder für die allgemeine Versorgung \n\ngenutzt werden noch zumindest theoretisch dafür genutzt werden könnten. Der \n\nvom Kläger erzeugte Strom wird mithin erst auf der Mittelspannungsseite der \n\nTrafostation in das Netz der Beklagten eingespeist. \n\na) Dafür spricht, wie die Revision zu Recht geltend macht, zunächst die \n\nEigentumssituation. \n\naa) Das Eigentum des Netzbetreibers an einer technischen Einrichtung \n\nzur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität ist ein deutliches Indiz dafür, \n\ndass die Einrichtung Bestandteil seines Netzes ist (Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 \n\nRdnr. 57 ff., 64; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 13 Rdnr. 14. f.; Res-\n\nhöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 13; Bönning, ZNER 2003, 296, \n\n299 f.; OLG Nürnberg ZNER 2002, 225, 226; OLG Karlsruhe RdE 2005, 277, \n\n278; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 2004, aaO, unter II 2 a cc). Es \n\nsichert dem Netzbetreiber die alleinige Verfügungsgewalt und damit die beliebi-\n\nge Verwendbarkeit der betreffenden Einrichtung zur Übertragung oder Vertei-\n\nlung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung (vgl. § 3 Abs. 6 EEG 2004). \n\nDementsprechend stellt auch § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 für die Abgrenzung \n\nzwischen Netzausbau und Anschluss maßgeblich auf die zivilrechtlichen Eigen-\n\ntumsverhältnisse ab. \n\n17 \n\nbb) Die Transformatorenstation \"K. M. \" steht nach der Wiedergabe \n\ndes unstreitigen Sachverhalts im Berufungsurteil nicht im Eigentum der Beklag-\n\nten, sondern gehört entweder dem Kläger selbst oder dem Eigentümer des \n\nGrundstücks H. , M. H. , der Rechtsnachfolger von K. \n\nM. ist. K. M. seinerseits hat den Transformatorenmast von der W. \n\n KG gekauft, die diesen ursprünglich errichtet hatte, und den eigentlichen \n\nTransformator, den die W. KG nur gemietet hatte, käuflich von der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) erworben. \n\n18 \n\nZu den Eigentumsverhältnissen an der Leitung zwischen der Trafostation \n\nund dem Grundstück H. hat das Berufungsgericht keine Feststellungen \n\ngetroffen. Aus dem von den Parteien übereinstimmend vorgelegten Schrift-\n\nwechsel zwischen der Beklagten und K. M. über die Errichtung dieser \n\nLeitung zum Zwecke der Versorgung des Grundstücks H. (Schreiben \n\nvom 22. Oktober 1970) und im Zusammenhang mit dem später erfolgten Kauf \n\ndes Transformators durch K. M. (Schreiben vom 7. April 1982) ergibt sich \n\njedoch, dass die Beklagte diese Leitung stets als Kundenanlage (im Sinne von \n\n§ 12 AVBEltV) und nicht als in ihrem Eigentum stehenden Hausanschluss (im \n\nSinne von § 10 AVBEltV) behandelt hat. Mit dem Schreiben vom 22. Oktober \n\n1970 hat die Beklagte K. M. die Kosten für die Herstellung der Leitung in \n\nRechnung gestellt. In ihrem Schreiben vom 7. April 1982, mit dem sie K. \n\nM. den Transformator zum Kauf angeboten hat, heißt es: \n\n\"Gemäß den getroffenen Vereinbarungen endet unsere An-\nschlussanlage an den Abspannisolatoren der 20 kV-Freileitung an \nder abnehmereigenen Transformatorenstation. Als Übergabestelle \ngilt der Endpunkt der Anschlussanlage. … Wir möchten nochmals \ndarauf hinweisen, dass unsere Versorgungspflicht an der oben \ngenannten Übergabestelle endet. Alle hinter der Übergabestelle \nbefindlichen Anlagenteile gehören zu der Kundenanlage entspre-\nchend § 10 der Allgemeinen Bedingungen.\" \n\n19 \n\nNach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vom \n\n1. Januar 1980 handelt es sich bei der Kundenanlage um die hinter der Über-\n\ngabestelle befindliche und nicht in ihrem Eigentum stehende elektrische Anlage. \n\nIn Übereinstimmung mit diesem Schriftwechsel geht auch die Revisionserwide-\n\nrung davon aus, dass sowohl die Trafostation als auch die Niederspannungs-\n\nfreileitung zum Grundstück H. dessen Eigentümer gehören. \n\n20 \n\nHinsichtlich der Eigentumslage unterscheidet sich demnach der hier zu \n\nbeurteilende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom \n\n10. November 2004 (aaO) zugrunde lag; dort stand - anders als hier - die Nie-\n\nderspannungsstichleitung, über die der Hof des Anlagenbetreibers von dem \n\nNetzbetreiber aus dessen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt wurde, im \n\nEigentum des Netzbetreibers. \n\n21 \n\nb) Allerdings ist die Eigentumslage allein kein taugliches Kriterium für die \n\nBestimmung der Reichweite eines Netzes im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG 2004, \n\nwenn eine technische Einrichtung zur Übertragung oder Verteilung von Elektri-\n\nzität wie etwa eine Anschlussleitung oder ein Transformator zwar im Eigentum \n\ndes Anlagenbetreibers selbst oder eines Dritten steht, aber dennoch dem Netz-\n\nbetreiber zur allgemeinen Versorgung dient. In einem solchen Fall kann die Ab-\n\ngrenzung nur aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise erfolgen (Alt-\n\nrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 16 ff.; vgl. auch Weißenborn in \n\nBöhmer, Erneuerbare Energien – Perspektiven für die Stromerzeugung, 2003, \n\nS. 71 ff., 121 ff.). Denn gemäß § 3 Abs. 6 EEG 2004 wird das Netz – unabhän-\n\ngig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Gesamtheit der miteinander \n\nverbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von \n\nElektrizität für die allgemeine Versorgung gebildet, und auch die Definition des \n\nBegriffs \"Netzbetreiber\" in § 3 Abs. 7 EEG 2004 knüpft an die tatsächliche Ver-\n\nantwortlichkeit für den Netzbetrieb und nicht an die Eigentümerstellung an (Alt-\n\nrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 3 Rdnr. 88; BerlK-EnR/Böwing, 2004, § 2 \n\nEEG Rdnr. 5.; Oschmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand September \n\n2006, § 3 EEG Rdnr. 74). \n\n22 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dienten jedoch die \n\nTransformatorenstation und die Leitung zum Grundstück H. vor \n\ndem Anschluss der Biogasanlage des Klägers nicht der allgemeinen Versor-\n\ngung. \n\nDie Beklagte versorgt zwar das Grundstück H. ausweislich ihres \n\nSchreibens vom 7. April 1982 zu allgemeinen Tarifpreisen. Sie verwendet dafür \n\naber mit der Transformatorenstation und der Leitung zu diesem Grundstück \n\nkeine Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die all-\n\ngemeine Versorgung. Beide sind von dem damaligen Grundstückseigentümer \n\nallein bezahlt worden und dienten – vor der Errichtung der Biogasanlage des \n\nKlägers – ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks H. . Die \n\nTransformatorenstation gehört der Beklagten nicht und es ist auch kein anderer \n\nRechtsgrund ersichtlich, aufgrund dessen sie diesen für die allgemeine Versor-\n\ngung nutzen könnte. Dasselbe gilt für die Verbindungsleitung. Die Revision rügt \n\ndeshalb zu Recht, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\ndessen Annahme, die Beklagte übe als Netzbetreiberin im Sinne von § 3 Abs. 7 \n\nEEG 2004 die tatsächliche Gewalt über diese Einrichtungen aus, nicht tragen. \n\nSie lassen nicht erkennen, dass die Beklagte für den Betrieb dieser Einrichtun-\n\ngen verantwortlich ist und – im Verhältnis zum Kläger oder dem Eigentümer des \n\nGrundstücks H. – berechtigt wäre, über diese Anschlussanlagen auch \n\nandere als das Grundstück H. mit elektrischer Energie zu versorgen. \n\nSchon die Versorgung dieses Grundstücks hatte die Beklagte in ihrem Schrei-\n\nben vom 22. Oktober 1970 von dem weiteren Betrieb der Trafostation durch die \n\ndamalige Eigentümerin, die W. KG, abhängig gemacht mit der Folge, dass \n\nK. M. die Trafostation erwarb, nachdem sie von der W. KG nicht \n\nmehr benötigt wurde. \n\n23 \n\nAus § 3 Abs. 6 EEG 2004, der das Netz als die Gesamtheit der mitein-\n\nander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung \n\nvon Elektrizität für die allgemeine Versorgung definiert, ergibt sich entgegen der \n\nAuffassung der Revisionserwiderung nichts anderes. Die Vorschrift hebt nicht \n\ndie Unterscheidung zwischen Netzen für die allgemeine Versorgung einerseits \n\nund Kundenanlagen oder Arealnetzen (vgl. § 4 Abs. 5 EEG 2004) andererseits \n\nauf. Die beiden Letztgenannten können zwar der Weiterleitung von Strom aus \n\neinem Netz für die allgemeine Versorgung zum Letztverbraucher dienen, wer-\n\nden dadurch aber nicht selbst Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung. \n\n24 \n\nbb) Dass die Einflussmöglichkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit \n\ndem Anschluss der Biogasanlage des Klägers in einer Art und Weise erweitert \n\nworden wären, dass sie jedenfalls jetzt die Trafostation und die Verbindungslei-\n\ntung zum Grundstück H. für die allgemeine Versorgung nutzt oder nut-\n\nzen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar wird über diese Einrichtungen nunmehr \n\n(auch) die neu angeschlossene stromerzeugende Anlage des Klägers von der \n\nBeklagten mit Strom versorgt; dieser Umstand allein führt jedoch noch nicht \n\ndazu, dass es sich dabei um Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von \n\nEnergie \n\nfür \n\ndie \n\nallgemeine \n\nVersorgung \n\nhandelt \n\n(vgl. \n\nAlt-\n\nrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 20). \n\n25 \n\nZugunsten des Klägers lässt sich schließlich auch nichts daraus herlei-\n\nten, dass sich die Messeinrichtungen für die Erfassung der Menge des von der \n\nBiogasanlage erzeugten Stroms auf der Niederspannungsseite befinden. Das \n\nkann zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass \n\nder Strom gerade an der Messstelle in das Netz der Beklagten eingespeist wird \n\nund deshalb die Niederspannungsleitungen und die Trafostation bereits zum \n\nNetz der Beklagten gehören müssen (OLG Karlsruhe aaO, 277; Rottnauer, RdE \n\n2006, 122, 123). \n\n26 \n\n3. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht im Ergebnis aus einem anderen \n\nGrund als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisionserwide-\n\nrung zur Begründung eines Vergütungsanspruchs des Klägers für den Strom, \n\nder durch die Umspannung in der Masttransformatorenstation \"K. M. \" \n\nnoch vor Einspeisung in das Netz der Beklagten verloren geht, darauf, dass es \n\nsich bei der Masttransformatorenanlage und der Niederspannungsfreileitung \n\nzum Grundstück H. jedenfalls um das Netz eines Dritten im Sinne von \n\n§ 4 Abs. 5 EEG 2004 handele, durch das der in der Biogasanlage des Klägers \n\nerzeugte Strom mittelbar in das Netz der Beklagten eingespeist werde. Dabei \n\nkann offen bleiben, ob die genannten Einrichtungen zur Versorgung des Grund-\n\nstücks H. dem Begriff des \"Netzes des Anlagenbetreibers oder eines \n\nDritten\" im Sinne von § 4 Abs. 5 EEG 2004 unterfallen (vgl. dazu Salje, aaO, \n\n§ 4 Rdnr. 53) oder jedenfalls von den Rechtsfolgen her ebenso behandelt wer-\n\nden müssen (vgl. Begründung zu § 4 Abs. 5 EEG 2004, BT-Drucks. 15/2864 \n\nS. 35). Denn auch dies würde nicht dazu führen, dass die auftretenden Um-\n\nspannverluste bei der Ermittlung der Einspeisevergütung zugunsten des Klä-\n\ngers außer Betracht zu bleiben hätten. \n\n27 \n\nZwar ist in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 5 EEG 2004 \n\n(BT-Drucks. 15/2864 S. 35) ausgeführt, die Messung der angebotenen Ener-\n\ngiemenge könne vor oder an dem Verknüpfungspunkt der stromerzeugenden \n\nAnlage mit dem Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten – also vor der Ein-\n\nspeisung in das Netz zur allgemeinen Versorgung – erfolgen und eine physika-\n\nlische Durchleitung sei nicht erforderlich. Daraus folgt jedoch entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung nicht, dass Trafoverluste, die bei physikali-\n\nscher Durchleitung in das Netz für die allgemeine Versorgung entstehen oder \n\nentstehen würden, für die zu leistende Einspeisevergütung ohne Bedeutung \n\nsind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei einer mittelbaren Einspeisung \n\neine bilanztechnische Erfassung und rechnerische Ermittlung der von dem ab-\n\nnahmepflichtigen Netzbetreiber zu vergütenden elektrischen Energie genügen \n\n(BT-Drucks. 15/2864 aaO). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass \n\ndie Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem \n\nStromverbrauch innerhalb des Kundennetzes teilweise nur virtuell, also lediglich \n\nbilanziell, erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird im \n\nFalle, dass der Anlagenbetreiber oder – wie hier – der Dritte auch als Strom-\n\nkunde an das Netz angeschlossen ist, unter Umständen nicht mehr vollständig \n\ntatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz \n\noder teilweise sofort wieder verbraucht (Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 4 \n\nRdnr. 83 und 110 ff.). Die aus diesem Grund dem Anlagenbetreiber und dem \n\nNetzbetreiber eingeräumte Möglichkeit, die erzeugten Strommengen kaufmän-\n\nnisch bilanziell zu ermitteln, rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der rein \n\nrechnerischen Erfassung der eingespeisten Energie Trafoverluste, die bei phy-\n\nsikalischer Durchleitung und tatsächlicher Einspeisung entstehen und die Ein-\n\nspeisevergütung mindern würden, außer Betracht bleiben. Andernfalls würde \n\nder Anlagenbetreiber bei einem mittelbaren Anschluss seiner Anlage an ein \n\nNetz für die allgemeine Versorgung hinsichtlich der Einspeisevergütung besser \n\nstehen, als er bei einem unmittelbaren Anschluss stünde. Dafür bietet § 4 \n\nAbs. 5 EEG 2004 keine Grundlage. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läge der – für die \n\nMenge des eingespeisten Stroms maßgebliche – Netzverknüpfungspunkt näm-\n\nlich auch dann auf der Mittelspannungsebene, wenn bisher nur die Mittelspan-\n\nnungsleitung existiert hätte und die Biogasanlage des Klägers über eine neu \n\nerrichtete Trafostation unmittelbar an das Netz der Beklagten angeschlossen \n\nworden wäre. In einem solchen Fall stellen sich der Bau der Trafostation und \n\ndie Umspannung als Anschlussmaßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 EEG 2004 \n\ndar, die nach Satz 4 der Vorschrift der Anlagenbetreiber vornehmen lassen \n\nmuss und deren Kosten ihm zur Last fallen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004). \n\nHandelt es sich bei dem Netz, dessen Betreiber nach § 4 Abs. 2 Satz 1 \n\nEEG 2004 zum Anschluss und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist, – wie \n\nhier – um ein Mittelspannungsnetz, kann eine Einspeisung in das Netz nur er-\n\nfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspan-\n\nnung anliefert. Der Netzbetreiber ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 \n\nEEG 2004 zwar für einen für die Abnahme des Stroms erforderlichen Ausbau \n\nseines – schon vor dem Anschluss der stromerzeugenden Anlage vorhande-\n\nnen – Netzes verantwortlich. Darum handelt es sich jedoch nicht, wenn es zum \n\nAnschluss an und zur Einspeisung in dieses – unverändert bleibende – Netz \n\nder Umspannung des erzeugten Stroms bedarf (ebenso OLG Karlsruhe aaO, \n\n278; Rottnauer, aaO; Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 17). Ob etwas \n\nanderes gilt, wenn der Netzbetreiber das Eigentum an der neu zu errichtenden \n\nTrafostation beansprucht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG), kann offen bleiben, weil \n\nauch die vom Kläger genutzte schon vorhandene Trafostation, wie oben ausge-\n\nführt, weder Eigentum der Beklagten noch aus anderen Gründen Teil ihres Net-\n\nzes ist. \n\nIII. \n\n29 \n\nNach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer \n\ntatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des \n\nKlägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist aus den oben ausgeführten Grün- \n\nden zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Feststel-\n\nlungsbegehrens richtet. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nRiBGH Dr. Frellesen \nist erkrankt und daher \ngehindert, seine Unter- \nschrift beizufügen. \nKarlsruhe, 27. März 2007 \nBall \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Lüneburg, Entscheidung vom 08.03.2005 - 5 O 306/04 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2006 - 20 U 34/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/viii-zr-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/viii-zr-42-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:16.144186+00:00"}}