{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__37-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"VIII ZR 37/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 123 Abs. 1, Abs. 2 Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestim- mung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Ge- schäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 37/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 123 Abs. 1, Abs. 2 \n\nEin im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger \n\nTäuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestim-\n\nmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Ge-\n\nschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne \n\ndes § 123 Abs. 2 BGB ist. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-\n\nchers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten \n\ngegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum \n\nvom 4. April 2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger war geschäftsführender Alleingesellschafter der DER R. \n\n GmbH (im folgenden \"R. \") und der D. \n\n GmbH (im folgenden \"R. S.\"; zusammen \"die Gesellschaften\"). \n\nAnfang des Jahres 2002 verhandelten der Kläger und die Ph. \n\n und M. GmbH (im folgenden \"Ph. \") über den Er-\n\nwerb von Geschäftsanteilen an diesen Gesellschaften durch eine noch zu grün-\n\ndende Holding Gesellschaft, die spätere Beklagte. Ph. beauftragte die \n\nStreithelferin zu 2) mit der Durchführung einer sich auf die Vermögens-, Fi-\n\nnanz- und Ertragslage der Gesellschaften sowie auf steuerliche Risiken bezie-\n\nhenden Sorgfaltsprüfung. Diese erbat daraufhin vom Kläger und dem Steuerbe-\n\nrater der Gesellschaften, dem Zeugen S. , neben anderen Informationen \n\nmehrfach Auskunft über die Ursache eines auffälligen Umsatzrückgangs bei der \n\nR. im Jahre 2001. Mit Datum vom 28. Juni 2002 erstellte sie einen \n\nPrüfungsbericht und erarbeitete für die Gesellschaften einen Bewertungsvor-\n\nschlag, der unter 2.1 und 5.2 zu der R. folgende Aussagen enthält: \n\n\"2.1 (…) Der zwischenzeitlich gestiegene Materialeinsatz wird \ndurch einen Vertrag mit der Bundesknappschaft erklärt, der unter-\nproportionale Roherträge generierte und daher in 2001 gekündigt \nwurde. \n\nDurch die Kündigung dieses Vertrages nahmen auch die Umsatz-\nerlöse 2001 ab und werden auch in 2002 weiter rückläufig sein. \nDer Materialeinsatz wird gleichzeitig wieder auf rund 44 % zurück-\ngehen, so dass sich ein Rohgewinn I von rund 56 % errechnen \nmüsste. \n\n(…) \n\nNach der Kündigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft \nwurde einigen Mitarbeitern gekündigt, (…) \n\n5.2 Bei der Bewertung der R. GmbH kommt der Zu-\nkunftsplanung wesentliches Gewicht zu, da die bisherigen Struktu-\nren nach der Kündigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft \nnicht mehr aufrecht erhalten werden (…). Insoweit wird der Bewer-\ntungsvorschlag vorrangig aus einer Planung auf Basis eines Um-\nsatzes von TDM 1.350, Personalkosten von TDM 421 (…) sowie \nsonstiger Betriebskosten von TDM 190 abgeleitet. (…). Bei einem \nAlternativzins von 12% errechnet sich ein Wert für das Gesamtun-\nternehmen von TDM 395, der unter dem Wert der Vergangen-\nheitsanalyse liegt (…). Besondere Synergien aus Sicht des Käu-\nfers ergeben sich aus der Adresskartei der Gesellschaft, die für \n\nden Vertrieb anderer Produkte der Ph. /Pha. -Gruppe \ninteressant ist, so dass aus Erwerbersicht auch ein höherer Kauf-\npreis vertretbar ist.\" \n\n3 \n\nDie in dem Prüfbericht der Streithelferin zu 2) enthaltenen Angaben zur \n\nBeendigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft waren unzutreffend, weil \n\neine (fristlose) Kündigung des Vertrages erst von Seiten der Bundesknapp-\n\nschaft mit Schreiben vom 23. April 2002 wegen Lieferschwierigkeiten der R. \n\n ausgesprochen worden war. \n\n4 \n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 2002 erwarb die Beklag-\n\nte vom Kläger je einen 75% Geschäftsanteil an der R. und an der \n\nR. S. Der Kaufpreis belief sich auf 385.000,00 € und war in drei Teil- \n\nbeträgen an den aus der Geschäftsführung ausscheidenden Kläger zu zahlen. \n\nDer Kaufvertrag enthält unter VI. folgende Regelung: \n\n\"In Bezug auf die übertragenen Geschäftsanteile und die Gesell-\nschaften gewährleistet der Verkäufer im Rahmen eines selbstän-\ndigen Garantieversprechens gegenüber P. [= Bekl.] folgendes: \n(…) \n\n15. Stellt sich heraus, dass eine der in den vorstehenden Bestim-\nmungen übernommenen Garantien unzutreffend ist, wird der Ver-\nkäufer die Käuferin (….) so stellen, wie sie stünde, wenn die \nbetreffende Gewährleistung zutreffend wäre. Sollte die Herstellung \ndes von dem Verkäufer garantierten Zustandes nicht möglich sein \noder nicht innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch in-\nnerhalb eines Monats ab Zugang eines Verlangens von P. , er-\nfolgt sein, so kann P. statt dessen Schadensersatz verlangen. \nAusgeschlossen ist das Recht von P. , Rückgängigmachung des \nKaufvertrags zu verlangen. \n\n16. Alle Ansprüche von P. (…) nach Maßgabe dieser Ziffer VI. \nerjähren am 31. März 2005, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich \noder arglistig gehandelt hat.\" \n\n5 \n\n6 \n\nAm 22. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen bei-\n\nder Gesellschaften eröffnet. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2003 erklärte die \n\nBeklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch \n\nvon Bedeutung - Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 92.500 €. Wi-\n\nderklagend begehrt die Beklagte Rückzahlung des von ihr für die Gesellschaf-\n\nten entrichteten Kaufpreisteils von 292.500 € sowie Schadensersatz in Höhe \n\nvon 143.495,35 € für von ihr nach Erwerb der Geschäftsanteile an die Gesell-\n\nschaften gewährte Darlehen und Zuschüsse. Sie behauptet, der Kläger habe \n\nsie über den wahren Grund der Beendigung des Vertrages mit der Bundes-\n\nknappschaft und über die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften ge-\n\ntäuscht. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises \n\nstattgegeben und die Klage im Übrigen (bezüglich eines nicht in die Revisions-\n\ninstanz gelangten Anspruchs) sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Berufung des Klägers und die - als \"Berufung der Streithelfe-\n\nrin zu 2) sowie Anschlussberufung der Beklagten\" bezeichnete - Berufung der \n\nBeklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungs- und Widerklagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch er-\n\nheblich - ausgeführt: \n\n10 \n\nDer notarielle Kaufvertrag vom 27. September 2002 über die Geschäfts-\n\nanteile der beiden Gesellschaften sei wirksam. Mögliche Ersatzansprüche der \n\nBeklagten auf der Grundlage von Ziffer VI.15 des Kaufvertrages ständen der \n\nVerpflichtung der Beklagten zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises nicht \n\nentgegen, denn dabei handele es sich nicht um unselbständige Verrechnungs-\n\nposten, sondern um selbständige Gegenansprüche, die die Beklagte schlüssig \n\nvortragen und zur Aufrechnung hätte stellen müssen. \n\n11 \n\nDie von der Beklagten erklärte Anfechtung führe nicht zur Unwirksamkeit \n\ndes Kaufvertrages. Die Parteien hätten in Ziffer VI. eine Rückabwicklung des \n\nKaufvertrages ausgeschlossen und damit auch die Möglichkeit der Anfechtung \n\nabbedungen. Dass sich diese Regelung auch auf arglistiges Handeln beziehe, \n\nergebe sich aus der Verjährungsregelung in VI.16 des Vertrages. Der vertragli-\n\nche Ausschluss des Anfechtungsrechts sei auch nicht deshalb unwirksam, weil \n\nder Kläger die behauptete Täuschung selbst verursacht habe. Zwar sei die An-\n\nfechtung wegen einer durch den Geschäftspartner selbst verübten Täuschung \n\ngrundsätzlich unabdingbar, weil der Täuschende anderenfalls einen Vorteil er-\n\nlange, der dem gesetzlichen Leitbild der vollständigen Rückabwicklung arglistig \n\nerlangter Rechtspositionen widerspreche. Für den hier vorliegenden Sonderfall \n\ndes Kaufs von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung \n\nwerde dieser Grundsatz aber durch das Anmeldeprinzip des § 16 GmbHG und \n\ndie Rechtsgrundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft überlagert. Die sich daraus \n\nohnehin ergebende Beschränkung werde von der unter VI.15 des Vertrages \n\ngetroffenen Regelung angemessen aufgegriffen, indem sie den kompliziert ab-\n\nzuwickelnden Rückgewähranspruch in einen Erfüllungsanspruch auf das positi-\n\nve Interesse umwandle und so einen im wohlverstandenen Interesse beider \n\nParteien liegenden Ausgleich bestimme. \n\n12 \n\nDie Widerklage sei deshalb auch insoweit unbegründet, als sie sich auf \n\nErsatz der für die Gesellschaften getätigten Aufwendungen richte. Insoweit ver-\n\nlange die Beklagte einen ihr nicht zustehenden Ersatz des negativen Interes-\n\nses; eine im Einklang mit der Garantieregelung in Ziffer VI.15 stehende Scha-\n\ndensberechnung und Widerklagebegründung liege nicht vor. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nim entscheidenden Punkt nicht stand. \n\nNach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist die \n\nBeklagte durch eine arglistige Täuschung des Klägers zum Abschluss des \n\nKaufvertrages veranlasst worden. Die hierauf gestützte Anfechtung der Beklag-\n\nten mit Schreiben vom 21. Juli 2003 führt zum Wegfall des Kaufvertrages \n\n(§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerich-\n\ntes steht die in Ziffer VI.15 des Kaufvertrages getroffene Regelung der Anfech-\n\ntung nicht entgegen. \n\n15 \n\n1. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Anfechtung \n\nwegen arglistiger Täuschung sei von der Regelung unter VI.15 des Kaufvertra-\n\nges nicht umfasst. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist als tatrichterliche \n\nWürdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Sie kann nur \n\ninsoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-\n\ngungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-\n\nschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR \n\n33/90, WM 1991, 495 unter I 3 a; BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR \n\n88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht \n\nauf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die Revi-\n\nsionsinstanz bindend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, \n\nNJW 1992, 1967 unter II 3 c). \n\n16 \n\nb) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht \n\ndarauf berufen, dass Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu \n\nLasten des Klägers gehen, § 305 c Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, dass solche \n\nZweifel nach dem oben Ausgeführten bereits nicht aufgezeigt sind, hat das Be-\n\nrufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei den \n\nim Kaufvertrag vom 27. September 2002 enthaltenen Vereinbarungen um All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndas Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt derjenige, der sich \n\n- wie hier die Beklagte - auf die Schutzvorschriften der §§ 305 ff BGB beruft \n\n(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 unter III 2 a; \n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, NJW-RR 2002, 1344, \n\nunter III 2). Übergangenen Vortrag der Beklagten dazu zeigt die Revision nicht \n\nauf. \n\n17 \n\n2. Die vom Berufungsgericht demnach rechtsfehlerfrei als vertraglicher \n\nAusschluss des Anfechtungsrechts ausgelegte Regelung in Ziffer VI.15 des An-\n\nteilskaufvertrages ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nunwirksam. \n\n18 \n\na) Ein vertraglicher Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täu-\n\nschung ist nach allgemeiner Auffassung unwirksam, wenn die Täuschung - wie \n\nes nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Darstellung der Beklagten hier \n\nder Fall ist - von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt \n\nworden ist, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (Staudin-\n\nger/Singer/v. Finckenstein, BGB \n\n(2004), \n\n§ 123 Rdnr. 87; Münch-\n\nKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 123 Rdnr. 28; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 123 \n\nRdnr. 44; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 3. Aufl., \n\n§ 19; vgl. auch Lips/Stratz/Rudo in Beck’sches Mandatshandbuch Unterneh-\n\nmenskauf, 2004, § 4 Rdnr. 154). Wird die Anfechtung für den Fall der arglisti-\n\ngen Täuschung im Voraus ausgeschlossen, liefert sich der Erklärende der Will-\n\nkür des Vertragspartners aus und gibt seine - durch § 123 BGB geschützte (vgl. \n\nMot. I, § 103) - freie Selbstbestimmung vollständig auf. Dem Täuschenden wird \n\nermöglicht, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwick-\n\nlung des Vertrages befürchten zu müssen. Dafür verdient der arglistig Täu-\n\nschende nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es ist ferner unerheblich, ob der \n\nTäuschende - wie hier - im Vertrag Garantien für verschiedene Umstände, die \n\nfür die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes von \n\nBedeutung sein können, übernimmt und auf Herstellung des garantierten Zu-\n\nstandes haftet. Denn der getäuschte Käufer wird jedenfalls auf das Erfüllungsin-\n\nteresse verwiesen. Er müsste darlegen, inwiefern sich seine wirtschaftliche Si-\n\ntuation günstiger dargestellt hätte, wenn die Umstände, über die er arglistig ge-\n\ntäuscht worden ist, tatsächlich vorgelegen hätten. Dies würde ihn vor kaum zu \n\nüberwindende Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten stellen, wie auch die \n\nhier behauptete Täuschung über die Ursachen eines Umsatzrückgangs und \n\nden Grund der Beendigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft zeigt. Der \n\nGetäuschte müsste ferner das Risiko der zufälligen Verschlechterung des \n\nKaufgegenstandes tragen. Die weitaus einfachere Möglichkeit der Rückgän-\n\ngigmachung des Kaufvertrages bliebe ihm versperrt. \n\n19 \n\nb) Für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nichts anderes. Weder das Anmeldeprinzip des \n\n§ 16 GmbHG noch die Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen \n\nder Anfechtung und Rückabwicklung eines fehlerhaften Anteilserwerbs entge-\n\ngen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, WM 1990, 505 unter 7 zur \n\neiner durch Täuschung veranlassten Anteilsübertragung unter Aufgabe seiner \n\nfrüheren Rspr.; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, WM 2005, 282 \n\nunter II 2). Die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran anknüpfende \n\nRückwirkungsfolge der Anfechtung ist zwar gemäß § 16 GmbHG auf den Be-\n\nstand der Gesellschaft und auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft \n\nund Gesellschafter ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO). Da-\n\nvon zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer \n\nund dem Erwerber des Gesellschaftsanteils; in diesem Verhältnis greift die \n\nRückwirkung der Anfechtung mit der Folge, dass die Anteilsübertragung, jeden-\n\nfalls aber das der Anteilsabtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft im \n\nFalle einer berechtigten Anfechtung von Anfang an unwirksam ist (BGH, Urteil \n\nvom 13. Dezember 2004, aaO). \n\n20 \n\nEs ist zwar richtig, dass im Verhältnis zur Gesellschaft eine vollständige \n\nRückabwicklung nicht möglich ist. Insoweit bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG, dass \n\ndie Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer \n\nund Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren \n\nRechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, \n\nso lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemel-\n\ndet und nachgewiesen ist. Wer einen Geschäftsanteil anfechtbar erworben hat, \n\nkann sich der Haftung für die zum Zeitpunkt der Anmeldung rückständigen Leis-\n\ntungen auf den Geschäftsanteil nicht durch nachträgliche Anfechtung entzie-\n\nhen. Er haftet ferner für die bis zum Widerruf der Anmeldung bzw. zur Anmel-\n\ndung des wirklichen Gesellschafters fällig gewordenen Leistungen auf den Ge-\n\nschäftsanteil (BGHZ 84, 47, 49 f.; BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; \n\nScholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 22; Rowedder/Pentz, GmbHG, \n\n4. Aufl., § 16 Rdnr. 41; a.A. für zum Zeitpunkt des Widerrufs rückständige Leis-\n\ntungen Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 16 Rdnr. 4, 12; Lut-\n\nter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 16. Aufl., § 16 Rdnr. 19; Michalski/Ebbing, \n\nGmbHG, 2002, § 16 Rdnr. 61). Es ist ferner richtig, dass die Rückabwicklung \n\neines Anteilskaufs erhebliche Probleme bereiten kann (vgl. Senat, Urteil vom \n\n5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM \n\n2006, 1829 unter II 2 a; Ballerstedt in Festschrift für Schilling, 1973, S. 289 ff.; \n\nGünther in Münchener Vertragshandbuch, Band 2 Wirtschaftsrecht I, 5. Aufl. \n\n2004, III Anm. Nr. 106; Lips/Stratz/Rudo, aaO, § 4 Rdnr. 174, 175); vergleichba-\n\nre Schwierigkeiten treten aber auch außerhalb des Gesellschaftsrechts auf, et-\n\nwa bei der Rückabwicklung einer Unternehmensveräußerung oder des Ver-\n\nkaufs einer freiberuflichen Praxis. Diese Umstände rechtfertigen entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts keine Abweichung von den oben zum Aus-\n\nschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dargestellten Grundsät-\n\nzen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; Günther, aaO, III 1, 2 Anm. Nr. 98 \n\nunter (3)). Bei einer negativen Unternehmensentwicklung dürfte das Risiko der \n\ninzwischen eingetretenen nachteiligen Veränderungen im Übrigen in erster Li-\n\nnie den Verkäufer treffen (Günther, aaO, III, 1, 2 Anm. Nr. 106 am Ende; vgl. \n\nauch Jedlitschka, Die Rückabwicklung der unwirksamen Übernahme einer \n\nGmbH-Anteilsmehrheit, 2004, B II). Es muss daher der Entscheidung des Ge-\n\ntäuschten überlassen bleiben, ob er auch angesichts der tatsächlichen Schwie-\n\nrigkeiten der Rückabwicklung und trotz der Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 \n\nGmbHG den Anteilserwerb anfechten oder auf die vertragliche Regelung, die \n\nfür ihn im Einzelfall ebenfalls mit erheblichen Darlegungs- und Beweisproble-\n\nmen verbunden sein kann, zurückgreifen möchte; für eine Privilegierung des \n\narglistig täuschenden Verkäufers besteht kein Anlass. \n\n21 \n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass der Beklagten \n\nauch der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen der für \n\ndie Gesellschaft getätigten Aufwendungen nicht mit der vom Berufungsgericht \n\ngegebenen Begründung versagt werden kann. \n\nIII. \n\n22 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine \n\nFeststellungen zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung getroffen hat. Das \n\nBerufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 O 333/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2006 - 27 U 101/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/viii-zr-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/viii-zr-37-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:33.139908+00:00"}}