{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 36/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 315; EnWG 1998 § 10; AVBGasV § 4 a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB- GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. b) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Be- seitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt. c) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasver- sorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt. d) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. e) Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran fehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, z.V. in BGHZ bestimmt). f) Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 36/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2007 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 315; EnWG 1998 § 10; AVBGasV § 4 \n\na) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-\nGasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. \n\nb) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Be-\nseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht \nverdrängt. \n\nc) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an \nden Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der \nBilligkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasver-\nsorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt. \n\nd) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers \nan die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; \nsie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten \ndurch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. \n\ne) Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits \nder vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass \n\nauch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran \nfehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart \nist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, z.V. in \nBGHZ bestimmt). \n\nf) Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, \nwenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des \nVersorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, \nohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu \nbeanstanden. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - LG Heilbronn \n\n AG Heilbronn \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten einsei-\n\ntig vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise. Die Beklagte versorgt End-\n\nverbraucher im Bereich der Stadt H. mit Erdgas. Sie bezieht ihrerseits \n\ndas Gas von der G. GmbH (G. ). Der Kläger ist \n\nTarifkunde. Am 30. September 2004 gab die Beklagte ihren Tarifkunden durch \n\nVeröffentlichung in der \"H. Stadtzeitung\" die Erhöhung der Gastarife \n\nbekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto \n\n3,47 Cent/kWh um 0,37 Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; der monatli-\n\nche Grundpreis blieb unverändert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, \n\ndass \"aufgrund einer Kostensteigerung beim Bezug von Erdgas sich die Abga-\n\nbepreise für Erdgas\" erhöhten. \n\n2 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Gaspreis-\n\nerhöhung durch die Beklagte zum 1. Oktober 2004 unbillig sei und dass statt-\n\ndessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Tariferhöhung gelte. Das Amtsge-\n\nricht hat die Unbilligkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Gaspreiser-\n\nhöhung festgestellt. Eine Bestimmung des Betrags, zu dem der Tarif billigerwei-\n\nse erhöht werden könne, hat es mit der Begründung für nicht erforderlich gehal-\n\nten, dass mit der Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung \"automatisch\" \n\nder bisherige Preis als der billige Preis gelte. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Heilbronn, RdE 2006, 88) hat zur Begründung \n\nseiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Klage sei zulässig; insbesondere sei auch das nach § 256 Abs. 1 \n\nZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Der Kläger \n\nkönne sein mit der Feststellungsklage verfolgtes Ziel nicht mit einer Leistungs-\n\nklage auf Rückzahlung der zunächst bezahlten Gaspreise erreichen. Er könne \n\nnicht darauf verwiesen werden, die erhöhten Gaspreise zunächst zu bezahlen \n\nund den nicht geschuldeten Teil anschließend im Wege einer Leistungsklage \n\nzurückzufordern. \n\n6 \n\nDie Klage sei jedoch unbegründet. Die allein streitgegenständliche Erhö-\n\nhung der Gaspreise unterliege in - zumindest analoger - Anwendung des § 315 \n\nAbs. 3 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Zwar sei eine Vereinbarung \n\ndarüber, dass einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zustehe, von den \n\nParteien nicht getroffen worden. In der Rechtsprechung sei aber anerkannt, \n\ndass die Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnah-\n\nme der andere Teil angewiesen sei, einer Kontrolle nach § 315 BGB unterwor-\n\nfen seien. Dem stehe einerseits § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB wegen der unterschied-\n\nlichen Zielsetzungen des Kartellgesetzes und der Billigkeitsprüfung nach § 315 \n\nAbs. 3 BGB nicht entgegen; denn während die kartellrechtlichen Regelungen \n\nallein diejenigen Nachteile ausgleichen wollten, die sich aus dem fehlenden \n\nWettbewerb ergäben, wolle § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Par-\n\ntei übertragene Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages einseitig festzulegen, \n\neingrenzen. Eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB werde andererseits \n\nauch nicht durch § 1 EnWG oder § 5 AVBGasV ausgeschlossen. Eine Gas-\n\npreiskontrolle sei seit der Aufhebung der Bundestarifordnung Gas (BTOGas) im \n\nJahr 1998 nicht mehr vorgesehen. Schließlich folge eine Unanwendbarkeit des \n\n§ 315 Abs. 3 BGB auch nicht daraus, dass Gas im Substitutionswettbewerb mit \n\nanderen Energieträgern stehe. Dies setze voraus, dass alle oder zumindest die \n\nmeisten Energieträger für jeden Verbraucher jederzeit verfügbar seien und ein \n\nUmstieg auf eine andere Energieart auch faktisch problemlos möglich sei. We-\n\ngen der hohen Transaktionskosten beim Wechsel von einem Energieträger zum \n\nanderen sei dies nicht der Fall. Der Kläger sei auf die Belieferung mit Gas gera-\n\nde durch die Beklagte angewiesen. \n\n7 \n\nDie Beklagte habe aber zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, \n\ndass die streitgegenständliche Gaspreiserhöhung der Billigkeit entspreche. Sie \n\nhabe lediglich die gestiegenen Bezugskosten aus ihrem Vertrag mit der G. an \n\ndie Kunden weitergegeben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Be-\n\nklagten, ihre gesamten betriebswirtschaftlichen Unterlagen, insbesondere die \n\nKalkulation des Gesamtpreises, offen zu legen, bestehe gemäß § 315 BGB \n\nnicht, da Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Tariferhö-\n\nhung zum 1. Oktober 2004 sei. \n\n8 \n\nEine Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung folge schließlich auch nicht aus \n\neiner wettbewerbshindernden Bindung des von der Beklagten an die G. zu \n\nzahlenden Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sogenannte \"Ölpreis-\n\nbindung\"). Diese Preiskoppelung auf den vorgelagerten Versorgungsstufen sei \n\nim Rahmen der Billigkeitskontrolle der von der Beklagten vorgenommenen Ta-\n\nriferhöhung nach § 315 BGB nicht zu prüfen. \n\nII. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Er-\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Klä-\n\n9 \n\n10 \n\nfolg. \n\nger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der von ihm behaupteten \n\nUnbilligkeit der Erhöhung der Gastarife. Auf eine Leistungsklage kann er schon \n\ndeshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen \n\nnegativen (leugnenden) Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht er-\n\nreicht werden kann. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 \n\nvorgenommene Erhöhung der Gastarife einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 \n\nAbs. 3 BGB unterzogen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Streit-\n\ngegenstand lediglich die Überprüfung der von der Beklagten zum 1. Oktober \n\n2004 vorgenommenen Tariferhöhung, nicht aber des gesamten von der Beklag-\n\nten in Rechnung gestellten Gastarifs ist. Der Kläger hat in erster Instanz die \n\nFeststellung der Unbilligkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Erhö-\n\nhung des Gastarifs beantragt. Nur diese - und nicht etwa die Unbilligkeit des \n\ngesamten Tarifs - hat das Amtsgericht im Tenor und in den Gründen seiner \n\nEntscheidung festgestellt. Es hat ausgeführt, durch die Feststellung der Unbil-\n\nligkeit der Preiserhöhung gelte ohne weiteres der bisherige Preis als billiger \n\nPreis. Dieser Streitgegenstand hat sich auch in der zweiten Instanz, in der der \n\nKläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat, nicht ver-\n\nändert. \n\n13 \n\nb) § 315 BGB findet auf die streitgegenständliche Preiserhöhung Anwen-\n\ndung. Der Beklagten stand ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 \n\nAbs. 1 BGB zu, von dem sie durch die von ihr einseitig erklärte Tariferhöhung \n\nzum 1. Oktober 2004 Gebrauch gemacht hat. \n\n14 \n\naa) Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB \n\nkann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern \n\nauch durch Gesetz eingeräumt werden (BGHZ 126, 109, 120 zu § 12 Abs. 3 \n\nGesetz über Arbeitnehmererfindungen; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., \n\n§ 315 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 29; Bamberger/ \n\nRoth/Gehrlein, BGB, 2003, § 315 Rdnr. 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004), \n\n§ 315 Rdnr. 255; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 10). \n\n15 \n\nSo verhält es sich hier. Die Beklagte hat als Energieversorgungsunter-\n\nnehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, all-\n\ngemeine Tarife für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben \n\nund zu diesen Tarifen jedermann an ihr Netz anzuschließen und zu versorgen, \n\n(§ 10 Abs. 1 des hier anwendbaren Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April \n\n1998, BGBl. I S. 730, EnWG 1998). Ferner gilt für die von der Beklagten zum \n\n1. Oktober 2004 vorgenommene Preiserhöhung § 4 Abs. 1 und 2 der Verord-\n\nnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden \n\nvom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676, AVBGasV; vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 der Ver-\n\nordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haus-\n\nhaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom \n\n26. Oktober 2006, BGBl. I S. 2396, i. V. m. § 39 Abs. 2 des Energiewirtschafts-\n\ngesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, EnWG 2005). Gemäß § 4 Abs. 1 \n\nSatz 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen all-\n\ngemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der all-\n\ngemeinen Tarife werden gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Be-\n\nkanntgabe wirksam. \n\n16 \n\nbb) Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass eine von ihnen die Ver-\n\ntragsleistung bestimmen soll, so hat diese die Bestimmung im Zweifel nach bil-\n\nligem Ermessen vorzunehmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen \n\nTeil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Vertragspartner, der \n\nsich der Bestimmung des anderen unterworfen hat, soll hierdurch gegen eine \n\nwillkürliche Vertragsgestaltung durch den anderen geschützt werden. Dieser \n\nallgemeine Schutzgedanke ist auch heranzuziehen, wenn das Gesetz einer \n\nVertragspartei das unter § 315 BGB fallende Leistungsbestimmungsrecht zu-\n\nweist (BGHZ, aaO). \n\n17 \n\n§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV stellt eine solche gesetzliche Regelung dar \n\n(Hanau, ZIP 2006, 1281, 1282; Fricke, WuM 2005, 547, 550; Held, NZM 2004, \n\n169, 172; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energie-\n\nversorgung, Stand 2000, § 4 AVBEltV/AVBGasV, Rdnr. 11 Fn. 18; wohl auch \n\nArzt, N&R 2006, 2, 4 f.; Höch/Göge, ET 2006, 50, 51; aA - analoge Anwendung \n\nnur für den Fall einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens - AG \n\nRostock RdE 2006, 94; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversor-\n\ngung, Stand 2006, § 4 AVBEltV Rdnr. 4; Ehricke, JZ 2005, 599, 603; wohl auch \n\nde Wyl/Essig/Holtmeier, in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der \n\nEnergiewirtschaft, 2003, § 10 Rdnr. 393; Derleder/Rott, WuM 2005, 423, 425 f.). \n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Gas-\n\nversorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen \n\ngebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte. Dies kann insbe-\n\nsondere nicht daraus abgeleitet werden, dass Gasversorgungsunternehmen \n\ngemäß § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzu-\n\nstellen haben (so aber Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die \n\nGasversorgung, Kommentar, Stand 2003, E § 4 Absatz 2 d). Allgemeine, für \n\njedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB \n\nnicht von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Bil-\n\nligkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung \n\ndes Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR \n\n240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen \n\nInteressenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertrags-\n\nzwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 \n\nzu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW \n\n2005, 2919 zur Abfallentsorgung). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, \n\nob § 4 AVBGasV als öffentlichrechtliche oder als privatrechtliche Preisände-\n\nrungsbestimmung anzusehen ist (so aber Derleder/Rott, aaO, 424). Entschei-\n\ndend ist, dass die Beklagte im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen \n\nGaslieferungsvertrages kraft Gesetzes berechtigt ist, die Preise einseitig zu än-\n\ndern. \n\n18 \n\nc) § 315 BGB in unmittelbarer Anwendung ist gegenüber § 19 Abs. 4 \n\nNr. 2, § 33 GWB in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom \n\n26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) nicht subsidiär (BGHZ 164, 336, 346 zu § 19 \n\nAbs. 4 Nr. 4 GWB; Markert, RdE 2006, 84, 85 f.; vgl. auch BGHZ 41, 271, 279 \n\nzu § 26 Abs. 2 GWB aF; BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, NJW-RR \n\n2006, 915, unter III 4 zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB; aA Kühne, RdE 2005, 241 ff.; \n\nders., NJW 2006, 654, 655; ders., NJW 2006, 2520). § 315 Abs. 3 BGB stellt \n\neine Regelung des Vertragsrechts dar, der ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zu-\n\nkommt (vgl. BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 \n\nc bb (3) (b)). Sie ermöglicht es dem der Leistungsbestimmung Unterworfenen, \n\ndie vorgenommene Bestimmung gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen und \n\ndurch (gestaltendes) Urteil neu treffen zu lassen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). \n\nDemgegenüber ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 19 \n\nAbs. 4 Nr. 2, § 33 GWB ein deliktischer Anspruch (vgl. nur Loewenheim/ \n\nMeessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, GWB, 2006, § 33 Rdnr. 62; \n\nSäcker, RdE 2006, 65, 70), der eine Gestaltungsmöglichkeit nicht unmittelbar \n\nbereitstellt. Ansprüche aus Vertrags- und aus Deliktsrecht sind jeweils nach ih-\n\nren Voraussetzungen, ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung selbständig zu beur-\n\nteilen und folgen ihren eigenen Regeln (BGHZ 46, 140, 141; 101, 337, 344; \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03, NJW-RR 2005, 172, unter 2). \n\nAbweichungen von diesem Grundsatz kommen nur ganz ausnahmsweise in \n\nBetracht und beschränken sich typischerweise auf Fallgestaltungen, in denen \n\ndie deliktischen Ansprüche den Zweck einer für den vertraglichen Anspruch \n\ngeltenden Vorschrift vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aus-\n\nhöhlen würden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, aaO). Es ist kein Grund \n\nersichtlich, weshalb davon hier abzuweichen wäre (vgl. auch Säcker, aaO, 70 f.; \n\nBork, JZ 2006, 682, 685). \n\n19 \n\n3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Billigkeitsprüfung \n\ngemäß § 315 Abs. 3 BGB halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. \n\n20 \n\nDie tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im \n\nkonkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob \n\ndas Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen \n\nGrenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem \n\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat \n\nund ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm \n\nden Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ \n\n115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR \n\n2006, 133, unter II 2 m.w.N.). Ein solcher Fehler ist hier nicht festzustellen. \n\n21 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass jedenfalls die \n\nWeitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz \n\nder Billigkeit entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Billig-\n\nkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer \n\nGasversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann. \n\n22 \n\nDurch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das \n\nGasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteige-\n\nrungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben (Begrün-\n\ndung zu § 4 AVBGasV, BR-Drs. 77/79, S. 38; vgl. auch BGHZ 97, 212, 222 f.). \n\n§ 4 Abs. 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen \n\ndie Wirksamkeit von \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen \n\nKostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet \n\nwird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instru-\n\nment zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie \n\ndienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation ab-\n\nzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender \n\nKostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu \n\nbewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits \n\nbei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. Senats-\n\nurteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, unter II 2; Se-\n\nnatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2 \n\nm.w.N.). \n\n23 \n\nSo verhält es sich hier. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, dass durch die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 vorgenommene \n\nErhöhung der Gastarife im wesentlichen Bezugskostensteigerungen an den \n\nKläger weitergegeben wurden, ist nicht zu beanstanden. \n\n24 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht unter \n\nVerstoß gegen § 286 ZPO übersehen, dass der Kläger das Vorbringen der Be-\n\nklagten, die Tarifänderung habe auf einer Bezugskostensteigerung beruht, zu-\n\nnächst schriftsätzlich bestritten hatte. Dies folgt bereits daraus, dass es im Be-\n\nrufungsurteil diesen Vortrag der Beklagten als streitiges Vorbringen wiederge-\n\ngeben hat. Es hat aber im tatbestandlichen Teil des Berufungsurteils weiter \n\nfestgestellt, dass der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der dazu von der Beklag-\n\nten vorgelegten Unterlagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom \n\n17. November 2005 nicht in Zweifel gezogen, mithin sein Bestreiten insoweit \n\nnicht aufrechterhalten hat. \n\n25 \n\nDie folglich zu Recht auf der Grundlage der von der Beklagten vorgeleg-\n\nten Unterlagen vorgenommene tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts \n\nverstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Bezugs-\n\npreiserhöhung insbesondere auch die von weiterverteilenden Unternehmen, \n\nFernheizwerken und Formel-Sondervertragskunden abgenommenen Gasmen-\n\ngen berücksichtigt. Es hat auf der Grundlage der in der Kalkulation für das \n\nGaswirtschaftsjahr 2004/2005 enthaltenen Bezugsmengen und quartalsweisen \n\nBezugspreiserhöhungen für Tarifkunden und Sondervertragskunden ohne For-\n\nmelpreise eine durchschnittliche \n\njährliche Kostenerhöhung von 0,3455 \n\nCent/kWh errechnet. Von der Revision unangegriffen hat es ferner zusätzlich \n\neine Kostenerhöhung des von der Beklagten an die G. zu zahlenden lohnge-\n\nbundenen Leistungspreises von 0,0109 Cent/kWh berücksichtigt, so dass sich \n\ninsgesamt eine Kostenerhöhung von 0,3564 Cent/kWh ergibt. Die Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Erhöhung des Gastarifs des Klägers um 0,37 \n\nCent/kwh im Wesentlichen auf einer Bezugskostenerhöhung beruht, ist daher \n\nnicht zu beanstanden. \n\n26 \n\nb) Eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung kann \n\nallerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten \n\nin anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 13. De-\n\nzember 2006, aaO, unter II 3 a). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gege-\n\nben. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und in \n\nseiner inhaltlichen Richtigkeit vom Kläger nicht bestrittenen Gutachten der Wirt-\n\nschaftsprüfer E. GmbH (Anlage BK 22) ergibt, sind \n\ndie weiteren allgemeinen Kosten der Beklagten nicht gesunken, sondern ge-\n\nstiegen. \n\n27 \n\nc) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Rechts-\n\nbegriff der Billigkeit verkannt, indem es im Rahmen der Billigkeitskontrolle die \n\nKoppelung der Gaspreise an den Preis für leichtes Heizöl von vornherein außer \n\nBetracht gelassen hat. Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, darzulegen, \n\nwarum sie der in ihrem Liefervertrag mit der G. enthaltenen Preiskoppelungs-\n\nklausel nicht ausweichen konnte. § 315 BGB sieht eine Überprüfung der Billig-\n\nkeit des von dem einen Vertragsteil einseitig bestimmten Preises vor. Entspricht \n\ndieser - wie hier - für sich genommen der Billigkeit, so kann die nur für das Ver-\n\ntragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser Be-\n\nstimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht heran-\n\ngezogen werden, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette ver-\n\neinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Auch eine etwai-\n\nge Kartellrechtswidrigkeit der Bindung des Bezugspreises der Beklagten an den \n\nPreis für leichtes Heizöl (Anlegbarkeitsprinzip) würde daran nichts ändern. \n\n28 \n\nd) Die Preiserhöhung ist auch nicht - wie die Revision meint - deshalb \n\nunbillig, weil etwa die bereits vor der Preiserhöhung geforderten Tarife der Be-\n\nklagten unbillig überhöht gewesen wären und die Beklagte dies im Rahmen ei-\n\nner von ihr nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Wei-\n\ntergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen (vgl. Dreher, \n\nDie richterliche Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB bei einseitigen Preiserhö-\n\nhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, Vor-\n\ntrag bei der Jahrestagung des Instituts für Energierecht Berlin e.V. am 4. De-\n\nzember 2006, zur Veröffentlichung in ZNER bestimmt, Umdruck S. 12). \n\n29 \n\nVoraussetzung für eine Verpflichtung der Beklagten, eine etwaige Unbil-\n\nligkeit ihrer vor dem 1. Oktober 2004 geltenden Tarife bei der Entscheidung \n\nüber die streitgegenständliche Preiserhöhung zu berücksichtigen, ist, dass es \n\nsich auch insoweit um Tarife handelte, die von der Beklagten einseitig nach bil-\n\nligem Ermessen zu bestimmen waren (§ 315 BGB). Waren die bis zur Preiser-\n\nhöhung geltenden Tarife dagegen zwischen den Parteien vereinbart, kommt es \n\nauf die Frage, ob sie billigem Ermessen entsprechen, nicht an (vgl. BGHZ 97, \n\n212, 222 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, NJW 1991, \n\n832, unter II 3 b; vgl. auch Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2). \n\n30 \n\nLetzteres ist hier der Fall. Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung \n\ngeltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil \n\nes sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt. Dabei kann da-\n\nhingestellt bleiben, ob - wozu das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt \n\naus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat - die vor der streitgegen-\n\nständlichen Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 geltenden Tarife bereits bei \n\nAbschluss des Gaslieferungsvertrags zwischen den Parteien galten oder ob sie \n\nihrerseits wiederum durch in der Vergangenheit erfolgte Preiserhöhungen ge-\n\nmäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zustande gekommen sind. \n\n31 \n\naa) Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhö-\n\nhung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages \n\nzwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterla-\n\ngen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB \n\nfindet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbar-\n\nten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. \n\n32 \n\n(1) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die \n\nParteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags \n\ndie Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, \n\nwenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungs-\n\nunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allge-\n\nmeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 \n\nAbs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem \n\nKunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-\n\nnehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig \n\nbestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Par-\n\nteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromliefe-\n\nrungsvertrag). \n\n33 \n\n(2) Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den \n\nzwischen den Parteien vereinbarten Anfangspreis scheidet vorliegend aus. Es \n\nentspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Tarife \n\nvon Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungs-\n\nverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruch-\n\nnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Er-\n\nmessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend \n\n§ 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhaus-\n\npflegesätzen; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten; BGH, Ur-\n\nteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 1 a; Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR \n\n7/05, aaO, unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung). Dies ist \n\nzum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet \n\nworden, gilt aber auch für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Se-\n\nnatsurteil vom 21. September 2005, aaO). \n\n34 \n\nDiese Rechtsprechung ist hier indessen nicht einschlägig. Einem An-\n\nschluss- oder Benutzungszwang unterlag der Kläger hinsichtlich der Gasver-\n\nsorgung nicht. Es fehlt auch an einer Monopolstellung der Beklagten als Grund-\n\nlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB (Kunth/Tüngler, NJW \n\n2005, 1313, 1314 f.; Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 100, 102 f.; Ehricke, aaO, \n\n604 f.; Salje, ET 2005, 278, 284; aA OLG Karlsruhe NJOZ 2006, 2833, 2834; \n\nFricke, aaO, 549; Hanau, aaO, 1285). Zwar ist die Beklagte im Bereich der \n\nStadt H. der einzige Anbieter von leitungsgebundener Versorgung mit \n\nGas und daher auf dem Gasversorgungsmarkt keinem unmittelbaren Wettbe-\n\nwerb ausgesetzt. Sie steht aber - wie alle Gasversorgungsunternehmen - auf \n\ndem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrie-\n\nrender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Das ent-\n\nspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzent-\n\nwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-\n\nDrs. 13/7274 S. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - I ZR 50/94, \n\nGRUR 1996, 502, unter II 1 a - \"Energiekosten-Preisvergleich\"; BGH, Urteil vom \n\n19. September 1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, unter II 3 b bb - \"Energie-\n\nkosten-Preisvergleich II\"; Schiffer, ET 1986, 484, 487). Die allgemeinen Tarife \n\nder Gasversorgungsunternehmen unterlagen - anders als die allgemeinen Tari-\n\nfe der Elektrizitätsversorgungsunternehmen - wegen des auf dem Wärmemarkt \n\nbestehenden (Substitutions-)Wettbewerbs zu keiner Zeit einer behördlichen \n\nGenehmigung (vgl. Bundestarifordnung Gas vom 10. Februar 1959, BGBl. I \n\nS. 46, aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998; § 11 Abs. 1 EnWG 1998; § 1 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 12 Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989, \n\nBGBl. I S. 2255, außer Kraft tretend am 1. Juli 2007, Art. 5 Abs. 3 des Zweiten \n\nGesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, \n\nBGBl. I S. 1970). Für die Gasversorgung hielt der Gesetzgeber das Erfordernis \n\neiner Tarifgenehmigung für verzichtbar, weil Neukunden zur Deckung ihres \n\nWärmebedarfs unmittelbar zwischen verschiedenen Energieträgern wählen \n\nkönnen und durch eine solche Konkurrenzsituation ein Wettbewerbsdruck ent-\n\nsteht, der allen Kunden zugute kommt, auch wenn für den einzelnen Kunden \n\nunter Umständen der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der hiermit \n\nverbundenen Kosten keine echte Alternative darstellt \n\n(vgl. Tegethoff/ \n\nBüdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand \n\n1987, Band II, III C, Nr. 1; Kunth/Tüngler, aaO, 1315; Ehricke, aaO, 605). \n\n35 \n\nDem steht auch nicht die - Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskos-\n\nten gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV betreffende - Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1986 (VII ZR 77/86, WM \n\n1987, 295, unter II 2 b, c) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das \n\nbeteiligte Gasversorgungsunternehmen nach den Feststellungen des dortigen \n\nBerufungsgerichts eine Monopolstellung inne, so dass § 315 BGB nach der so \n\ngenannten Monopol-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend \n\nanzuwenden war. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht vorliegend \n\n- von der Revision unangefochten - festgestellt, dass die Beklagte einem Sub-\n\nstitutionswettbewerb auf dem Wärmemarkt ausgesetzt war. \n\n36 \n\nbb) Handelte es sich dagegen bei den vor der streitgegenständlichen \n\nPreiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen der Beklagten um Tarife, \n\ndie in der Vergangenheit durch von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 \n\nAVBGasV einseitig vorgenommene Preiserhöhungen zustande gekommen \n\nsind, war § 315 BGB - wie oben unter II 2 b bereits ausgeführt - auf diese \n\nPreiserhöhungen zunächst unmittelbar anwendbar. Der Kläger hätte diese - wie \n\nauch die streitgegenständliche Preiserhöhung - gemäß § 315 BGB gerichtlich \n\nauf ihre Billigkeit überprüfen lassen können. Der Berücksichtigung der etwaigen \n\nUnbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier \n\nstreitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entge-\n\ngen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen \n\n(vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwi-\n\nschen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder \n\nkonkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem \n\nVerteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu \n\nden jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; \n\nBGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW \n\n2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem \n\nKunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-\n\nnehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig \n\nbestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Par-\n\nteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht \n\nanders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß \n\n§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen \n\neinseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versor-\n\ngungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne \n\ndie Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In \n\ndiesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor ein-\n\nseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann \n\ndeshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 \n\nAbs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden. Dem steht, anders als die Re-\n\nvision meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 \n\n(VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449) nicht entgegen. Auf den dort entschiedenen \n\nFall hat der Senat wegen der seinerzeit noch bestehenden Monopolstellung \n\neines Stromversorgungsunternehmens die Bestimmung des § 315 Abs. 3 BGB \n\nentsprechend angewendet. Es kam daher nicht auf die Frage an, ob es sich \n\ndort um einseitig bestimmte oder zwischen den Parteien vereinbarte Preise \n\nhandelte. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 15.04.2005 - 15a C 4394/04 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 19.01.2006 - 6 S 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":39},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-36-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:58.235347+00:00"}}