{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"VIII ZR 36/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 36/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDie mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin zur Fort-\n\nsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf \n\nMittwoch, den 13. Juni 2007, 11:00 Uhr, Saal N 004. \n\nII. \n\nNach dem vorläufigen Beratungsstand des Senats könnten für die \n\nEntscheidung \n\nfolgende \n\nin der mündlichen Verhandlung vom \n\n20. Dezember 2006 mit den Parteien bisher nicht ausreichend erör-\n\nterten Fragen von Bedeutung sein: \n\n1. Es erscheint erörterungsbedürftig, ob die zum 1. Oktober 2004 \n\nwegen gestiegener Bezugskosten vorgenommene Preiserhö-\n\nhung deshalb unbillig sein könnte, weil die bereits vor der Preis-\n\nerhöhung geforderten Tarife unbillig überhöht waren; mithin, ob \n\ndie Beklagte - unter der Voraussetzung, dass es sich bei den \n\nvorher geltenden Tarifen um Tarife handelte, die von ihr nach bil-\n\nligem Ermessen zu bestimmen waren (§ 315 BGB, siehe unten \n\n2.) - im Rahmen der Entscheidung über die Weitergabe von ge-\n\nstiegenen Bezugskosten eine etwaige Unbilligkeit der bisherigen \n\nTarife hätte berücksichtigen müssen. Vor diesem Hintergrund \n\nkönnte die Frage, ob die bis zu der Preiserhöhung geltenden Ta-\n\nrife der Billigkeit entsprachen, Bedeutung erlangen, obwohl \n\nStreitgegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage der Billig-\n\nkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Preiserhöhung \n\nist. \n\n2. Die (Anfangs-)Tarife der Beklagten unterlägen der Billigkeitskon-\n\ntrolle entsprechend § 315 BGB, wenn es sich um Tarife eines \n\nMonopolunternehmens handelte, das Leistungen der Daseins-\n\nvorsorge anbietet, auf deren Inanspruchnahme der andere Ver-\n\ntragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116 \n\nzu Krankenhauspflegesätzen; BGH, Urteil vom 4. Dezember \n\n1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 unter II 2 b zu Baukostenzu-\n\nschüssen und Hausanschlusskosten gem. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 \n\nAVBGasV; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgel-\n\nten; BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-\n\nRR 2006, 133 unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasser-\n\nversorgung). Dabei hält der Senat nach dem bisherigen Bera-\n\ntungsstand insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, ob ein \n\nGasversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet \n\nder einzige Anbieter von leitungsgebundener Versorgung mit \n\nGas ist, im Sinne dieser Rechtsprechung ein Monopolunterneh-\n\nmen ist, auf dessen Leistungen der andere Vertragsteil angewie-\n\nsen ist. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil zumindest ein Teil \n\nder Neukunden zur Deckung ihres Wärmebedarfs unmittelbar \n\nzwischen verschiedenen Energieträgern wie Heizöl, Kohle, \n\nStrom oder Fernwärme wählen können und dadurch ein Wettbe-\n\nwerbsdruck entstehen kann, der allen Kunden zugute kommt, \n\nauch wenn für Altkunden der Wechsel zu einer anderen Energie-\n\nart wegen der hiermit verbundenen Kosten in der Regel keine \n\nechte Alternative darstellen dürfte. \n\n3. Sollten die bis zur Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 gelten-\n\nden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit zu überprüfen sein, \n\nkönnte es ferner darauf ankommen, ob der Kläger sie unbean-\n\nstandet hingenommen und bezahlt hat und ob dies der Berück-\n\nsichtigung ihrer etwaigen Unbilligkeit im Rahmen der Billigkeits-\n\nprüfung der Preiserhöhung entgegenstünde (§ 242 BGB). \n\n4. Es erscheint ferner erörterungsbedürftig, nach welchem Maßstab \n\ngegebenenfalls die Billigkeit der bis zur Preiserhöhung geltenden \n\nTarife der Beklagten zu überprüfen wäre. Insbesondere ist zu \n\nklären, ob die Preisbestimmung als billig anzusehen sein könnte, \n\nwenn die von der Beklagten verlangten Preise nicht von den \n\nPreisen anderer Gasversorgungsunternehmen abweichen, die in \n\nder Zeit vor dem 1. Oktober 2004 Gasversorgung für Haushalts-\n\nkunden auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb \n\nanboten. Insoweit dürfte die Beklagte gegebenenfalls im Rahmen \n\nder für § 315 BGB allgemein geltenden Grundsätze (vgl. BGHZ \n\n41, 271, 279; 115, 311, 322) die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndas Vorliegen eines solchen Vergleichsmarktes, der geeignetes \n\nund ausreichend sicheres Vergleichsmaterial liefert, tragen. \n\n5. Sollte zur Darlegung der Billigkeit der von der Beklagten getrof-\n\nfenen Preisbestimmung Vortrag zu ihrer Kosten- und Gewinnsi-\n\ntuation erforderlich werden, könnte sie in die Konfliktlage gera-\n\nten, entweder durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und \n\nGeschäftsgeheimnisse offenbaren oder auf effektiven Rechts-\n\nschutz bei der Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche verzichten \n\nzu müssen (vgl. BVerfGE 115, 205 ff.). Es erscheint daher erör-\n\nterungsbedürftig, wie diese Konfliktlage zu lösen wäre, wenn \n\nnach der Klärung, worauf sich das Geheimhaltungsinteresse im \n\neinzelnen bezieht (vgl. BVerfG VersR 2000, 214), keine Lösung \n\nzu finden sein sollte, die für jedes der kollidierenden Rechtsgüter \n\nzu einem positiven Ergebnis kommt. \n\nIII. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n30. April 2007. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Heilbronn, Entscheidung vom 15.04.2005 - 15a C 4394/04 - \nLG Heilbronn, Entscheidung vom 19.01.2006 - 6 S 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/viii-zr-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/viii-zr-36-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:21.652303+00:00"}}