{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"VIII ZR 30/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingun- gen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unter- nehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichti- gung finden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 30/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nHGB § 89 b \n\nLehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das \nAngebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingun-\ngen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers \nim Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unter-\nnehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig \nan wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter \noder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen \nder allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichti-\ngung finden. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 30/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin. \n\nGrundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste \"Händler-\n\nvertrag für Vertrieb und Service\". Die Beklagte kündigte diesen Vertrag - eben-\n\nso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler - mit Schreiben vom \n\n20. März 2002. Darin heißt es: \n\n\"Wie wir Ihnen bereits in der Händlertagung im November 2001 \ndargelegt hatten, werden wir im Rahmen der Reorganisation und \nNeuausrichtung von Opel unser Vertriebsnetz restrukturieren. Wir \nwerden in Zukunft mit ca. 470 Händlerbetrieben und ca. 1.850 \nStandorten den deutschen Automobilmarkt betreuen. Weitere Zie-\nle unserer Netzrestrukturierung stellen die Neuausrichtung des \nMargensystems, die Änderung der Grundlagen für das Geschäft \n\nmit Großkunden und Gewerbetreibenden sowie die Neudefinition \nkünftiger Standards dar. ... \n\nWie Sie sicher der Presse oder dem Internet entnommen haben, \nliegt jetzt des weiteren ein Kommissionsentwurf einer neuen \nGruppenfreistellungsverordnung für die Automobilindustrie vor. \nDie darin enthaltenen Regelungen ... werden über die zuvor skiz-\nzierten Veränderungen in unserem Vertriebsnetz hinaus weitere \nerhebliche Umstrukturierungen erforderlich machen. Für die Adam \nOpel AG - wie für alle anderen Hersteller auch - ergibt sich daraus \ndie Notwendigkeit die vertraglichen Beziehungen zu ihren Ver-\ntriebsnetzpartnern zeitlich so anzupassen, dass ab 1. Oktober \n2003 - dem im Kommissionsentwurf vorgesehenen Zeitpunkt des \nAuslaufens der einjährigen Übergangsfrist - heute im Vertragsver-\nhältnis befindliche und über den 30. September 2003 hinaus netz-\nverbleibende Vertriebspartner über einen der neuen Gruppenfrei-\nstellungsverordnung entsprechenden Vertrag verfügen. Zum glei-\nchen Zeitpunkt soll unser Vertriebsnetz entsprechend unseren \nPlanungen restrukturiert sein und den Anforderungen an die Zu-\nkunft gerecht werden. Der hierzu erforderliche Prozess der An-\npassung an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen \nsowie die wirtschaftlich notwendige Umstrukturierung unseres Ver-\ntriebes machen die Kündigung des bisherigen Opelhändlervertra-\nges erforderlich. \n\nDa sowohl die von uns im Rahmen des Projekts Olympia initiierten \nals auch die von der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zu \nerwartenden Änderungen unseres Vertriebsnetzes in eine wesent-\nliche Änderung der bisherigen Vertriebsstruktur münden werden, \nkündigen wir gemäß Art. 6.1.5 der Zusatzbestimmungen Ihres \nOpelhändlervertrages diesen mit der dort vorgesehenen Frist von \nmindestens 12 Monaten \n\nmit Wirkung zum 30. September 2003. \n\n... Nach dem Ergebnis unserer Neustrukturierung möchten wir Ih-\nnen gerne die Fortsetzung unseres Vertragsverhältnisses anbie-\nten. Unsere Absicht ist es daher, Ihnen den noch zu erarbeitenden \nneuen Händlervertrag, der zum 1. Oktober 2003 Gültigkeit erlan-\ngen soll, rechtzeitig zur Annahme durch Gegenzeichnung vorzule-\ngen. Er wird neben den aus der neuen Gruppenfreistellungsver-\nordnung resultierenden Anpassungen die zuvor erwähnten Ände-\nrungen unserer gemeinsamen Geschäftsgrundlagen enthalten. ...\" \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nVon den seinerzeit 784 Vertragshändlern unterbreitete die Beklagte 521 \n\nHändlern ein neues Vertragsangebot, 24 davon lehnten das Angebot ab. Auch \n\ndie Klägerin unterschrieb den angebotenen neuen Händlervertrag nicht; sie \n\nführt ihr Unternehmen als autorisierte Opel-Werkstatt fort. \n\nDie Klägerin begehrt Vertragshändlerausgleich in Höhe von 122.372,51 € \n\nnebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin \n\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\n1. Das Landgericht habe gemäß § 304 ZPO durch Zwischenurteil über \n\nden Grund des Anspruchs vorab entscheiden können. Sämtliche Vorausset-\n\nzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 89b Abs. 1 HGB seien gegeben. Die Klägerin sei als Vertragshänd-\n\nlerin in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden und verpflichtet \n\ngewesen, die Stammdaten der von ihr gewonnenen Kunden an die Beklagte \n\nweiterzugeben. Die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragenen Umsät-\n\nze, die diese mit von der Beklagten gelieferten Neuwagen erzielt habe, nicht \n\nbestritten, sondern lediglich methodische Einwände gegen die Berechnung des \n\nAusgleichsanspruchs erhoben. Auch die Auflistung von 297 Mehrfachkunden \n\nsei als solche von der Beklagten nicht bestritten worden; die Beklagte habe le-\n\ndiglich beanstandet, dass die Klägerin auch Kunden mit einem mehr als fünf \n\nJahre zurückliegenden Nachkauf aufgeführt habe, und angemerkt, dass es \n\nnicht auf die Anzahl der Mehrfachkunden, sondern auf die mit diesen erzielten \n\nUmsätze ankomme. Unabhängig von der Bewertung im Einzelnen ergebe sich \n\nallein aus diesen Zahlen, dass der Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zu-\n\nsammenarbeit mit der Klägerin verblieben seien. Es unterliege keinem Zweifel, \n\ndass die Klägerin infolge der Vertragsbeendigung Provisionseinbußen habe \n\nhinnehmen müssen. Die von der Beklagten angeführten Billigkeitsgesichtspunk-\n\nte - Zumutbarkeit der Annahme des Fortsetzungsvertragsangebots, Abzug we-\n\ngen der Sogwirkung der Marke, Fortführung eines autorisierten Servicebetriebs \n\ndurch die Klägerin - könnten, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, \n\nzum Teil bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden; ihnen \n\nkomme jedoch nicht ein solches Gewicht zu, dass ihretwegen der Ausgleichs-\n\nanspruch insgesamt entfiele. \n\n7 \n\n2. Der Anspruch sei nicht gemäß § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen, \n\nweil die Klägerin das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Folgevertra-\n\nges nicht angenommen habe; keiner der Ausschlussgründe dieser Vorschrift sei \n\nunmittelbar gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Ableh-\n\nnung des angebotenen Folgevertrages auch nicht in analoger Anwendung des \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB dem Fall einer eigenen Kündigung seitens der Klägerin \n\ngleichzustellen. Der Händlervertrag aus dem Jahr 1997 habe keine Verlänge-\n\nrungsoption enthalten, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\nanalogen Anwendung der Vorschrift bei Kettenhandelsvertreterverträgen nicht \n\neinschlägig sei. Eine darüber hinausgehende analoge Anwendung des Aus-\n\nschlusstatbestandes sei allenfalls denkbar, wenn die Klägerin verpflichtet ge-\n\nwesen wäre, nach der Kündigung der Beklagten auf deren neues Vertragsan-\n\ngebot für die Zeit ab 1. Oktober 2003 einzugehen. Das sei aber nicht der Fall. \n\nDie Behauptung der Beklagten, dass die Kündigung vom 20. März 2002 aus-\n\nschließlich oder in erster Linie der Anpassung der Händlerverträge an die Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1400/2002 gedient hätte, treffe bereits nach dem Wortlaut des \n\nKündigungsschreibens eindeutig nicht zu. Aus ihm werde deutlich, dass die Be-\n\nklagte das voraussichtliche Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 \n\nlediglich zum Anlass (\"Auslöser\") der wegen der beabsichtigten Neustrukturie-\n\nrung des Vertriebsnetzes (\"Projekt Olympia\") ohnehin beabsichtigten Kündi-\n\ngung der Händlerverträge genommen habe und dass das Inkrafttreten der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1400/2002 lediglich ein weiterer, hinzutretender Kündigungs-\n\ngrund gewesen sei. Für die Klägerin nach Treu und Glauben zumutbar wäre \n\neine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gewesen, wenn der neue Vertrag \n\nneben der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 keine zusätzli-\n\nchen Verschlechterungen oder auch nur Ungewissheiten mit sich gebracht hät-\n\nte. So sei es aber nicht gewesen. Es sei nur legitim, wenn sich ein Händler in \n\nfreier kaufmännischer Entscheidung darauf nicht einlassen wolle. Die Klägerin \n\nhabe die Wahl gehabt, entweder das Vertragsverhältnis zu den veränderten \n\nBedingungen fortzusetzen oder sich durch Nichtannahme des modifizierten \n\nVertragsangebotes vom Vertrag zu lösen. Da sie die zweite Möglichkeit gewählt \n\nhabe, stehe ihr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu. \n\n8 \n\nIm Übrigen trete auch im Falle einer analogen Anwendung des § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 1 HGB der Verlust des Ausgleichsanspruchs dann nicht ein, wenn \n\nein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben \n\nhabe. Letzteres sei hier anzunehmen, da die Beklagte das Inkrafttreten der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen habe, die bestehenden \n\nHändlerverträge zu kündigen und Neuverträge anzubieten, die für die Vertrags-\n\nhändler neben Verschlechterungen ihrer Position neue, nicht überschaubare \n\nRegelungen enthielten. \n\n9 \n\nFehl gehe der Hinweis der Beklagten darauf, dass aus einem nichtigen \n\nVertragshändlervertrag kein Ausgleichsanspruch hergeleitet werden könne. Der \n\nHändlervertrag von 1997 sei nicht nichtig gewesen. Ob er nach dem 1. Oktober \n\n2003 wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ganz oder \n\nteilweise nichtig geworden wäre, wenn ihn die Beklagte nicht gekündigt hätte, \n\nsei für den Bestand des Ausgleichsanspruchs der Klägerin unerheblich. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nstand. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift über den Ausgleichs-\n\nanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) auf das zwischen den Parteien \n\nvereinbarte Vertragshändlerverhältnis entsprechend angewendet. Davon geht \n\nauch die Revision aus. Entgegen deren Auffassung sind die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zum Grund des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\n1. Die Revision macht in erster Linie geltend, dass ein Ausgleichsan-\n\nspruch der Klägerin in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus-\n\ngeschlossen sei. Sie meint, es stehe einer Kündigung des Vertrages seitens der \n\nKlägerin gleich, dass diese das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines \n\nneuen Händlervertrages abgelehnt habe, nachdem die Beklagte den bestehen-\n\nden Händlervertrag zum 1. Oktober 2003 habe kündigen müssen, um einen \n\nZusammenbruch ihres Vertriebssystems aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt \n\neintretenden Unwirksamkeit der Verträge mit ihren Vertragshändlern infolge der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die \n\nAnwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Ver-\n\neinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahr-\n\nzeugsektor zu vermeiden. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beendi-\n\ngung des bisherigen Vertrages aufgrund der von der Beklagten ausgesproche-\n\nnen Kündigung und die Ablehnung des neuen Vertragsangebots der Beklagten \n\ndurch die Klägerin fallen nicht unter einen der in § 89b Abs. 3 HGB aufgeführten \n\nAusschlusstatbestände. Die von der Beklagten geltend gemachten Umstände, \n\ndie zur Beendigung der Vertragsbeziehung geführt haben, können allenfalls im \n\nRahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksich-\n\ntigung finden, dort aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden \n\nhat, im vorliegenden Fall nicht zu einem vollständigen Wegfall des Ausgleichs-\n\nanspruchs führen, sondern allenfalls zu einer Anspruchsminderung, über deren \n\nHöhe nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern erst im Be-\n\ntragsverfahren zu entscheiden ist. \n\n12 \n\na) Das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. September \n\n2003 aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20. März 2002. Bei einer \n\nKündigung seitens des Unternehmers, wie sie hier vorliegt, besteht der Aus-\n\ngleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann nicht, wenn für die \n\nKündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handels-\n\nvertreters (oder Vertragshändlers) vorlag. Ein solcher ist hier nach dem eigenen \n\nVorbringen der Beklagten nicht gegeben. Die von der Beklagten in ihrem Kün-\n\ndigungsschreiben angeführten Gründe und Motive für die Kündigung - Restruk-\n\nturierung des Vertriebsnetzes aufgrund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwen-\n\ndigkeiten - sind nach der gesetzlichen Regelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB für \n\nden in dieser Bestimmung zwingend angeordneten Wegfall des Ausgleichsan-\n\nspruchs nicht maßgeblich. Eine Erweiterung dieses Ausschlusstatbestandes im \n\nWege einer Analogie dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB auch dann entfällt, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne die-\n\nser Vorschrift zwar nicht vorliegt, der Unternehmer aber für seine Kündigung \n\nandere vernünftige Gründe hat und eine Fortsetzung des Vertrages zu geänder-\n\nten Bedingungen angeboten hat, kommt nicht in Betracht und wird auch von der \n\nRevision nicht vertreten. \n\n13 \n\nb) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist aber auch nicht, wie die Re-\n\nvision meint, in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus-\n\ngeschlossen. \n\n14 \n\naa) Diese Bestimmung setzt zunächst voraus, dass der Handelsvertreter \n\n(oder Vertragshändler) das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Schon daran fehlt \n\nes hier. Der Vertrag endete, wie ausgeführt (unter a), nicht durch eine Kündi-\n\ngung seitens der Klägerin, sondern aufgrund der von der Beklagten ausgespro-\n\nchenen Kündigung. Hierfür ist nicht der Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 \n\nNr. 1 HGB, sondern der des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einschlägig. Die von der \n\nRevision geforderte analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf den \n\nvorliegenden Fall ist abzulehnen. Die methodischen und sachlichen Vorausset-\n\nzungen einer Analogie liegen nicht vor. \n\n15 \n\n(1) Die Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB, mit denen der \n\nGesetzgeber die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gebotene Billigkeitsprü-\n\nfung konkretisiert hat (vgl. BGHZ 29, 275, 279; 45, 385, 386 f.), regeln die Vor-\n\naussetzungen, unter denen der Ausgleichsanspruch (aus Gründen der Billig-\n\nkeit) zwingend entfällt, abschließend und sind daher eng auszulegen und nur \n\nbegrenzt analogiefähig (st.Rspr.; BGHZ 41, 129, 131; 45, 385, 387; 52, 12, \n\n14 f.; 129, 290, 294; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b \n\nRdnr. 153; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89b Rdnr. 69). Für eine ana-\n\nloge Anwendung der Ausschlusstatbestände besteht in aller Regel kein Bedürf-\n\nnis, weil besondere Umstände des Einzelfalles, die nicht die Voraussetzungen \n\nfür einen zwingenden Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 \n\nHGB erfüllen, im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen sind (BGHZ 52, 12, 14 f.; Senatsurteil vom \n\n16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99, NJW 2000, 1866 unter II 1 b) und dort auf-\n\ngrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles im Ergebnis ebenfalls \n\ndazu führen können, dass der Ausgleichsanspruch zu versagen ist (BGHZ 129, \n\n290, 295; Senatsurteil vom 16. Februar 2000, aaO, unter II 1 c). Auch im vorlie-\n\ngenden Fall besteht weder ein sachliches Bedürfnis noch eine methodische \n\nRechtfertigung für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. \n\n16 \n\n(2) Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelungslücke und damit an \n\nder grundlegenden methodischen Voraussetzung für eine Analogie. Der hier \n\nvorliegende Fall der Kündigung durch den Unternehmer - die Beklagte - ist in \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausdrücklich und abschließend geregelt (oben unter a). \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB regelt demgegenüber die Kündigung durch den Han-\n\ndelsvertreter oder Vertragshändler. Schon deshalb verbietet sich eine analoge \n\nAnwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf eine Kündigung des Unterneh-\n\nmers; die eigens hierfür geschaffene Bestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB \n\nbewirkt eine Sperre gegenüber einer (analogen) Anwendung des § 89b Abs. 3 \n\nNr. 1 HGB auf Fälle, in denen nicht eine Kündigung des Handelsvertreters oder \n\nVertragshändlers, sondern eine Kündigung des Unternehmers vorliegt. Da die \n\nfür die Kündigung des Unternehmers einschlägige Bestimmung (§ 89b Abs. 3 \n\nNr. 2 HGB) im vorliegenden Fall auch nach Auffassung der Revision nicht ana-\n\nlog anzuwenden ist (oben unter a), scheidet erst recht eine analoge Anwendung \n\ndes § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus. Es kann nicht der gleiche Sachverhalt, der \n\neine Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht zu rechtfertigen vermag, zur \n\nanalogen Anwendung der weiter entfernt liegenden, für eine Kündigung des \n\nUnternehmers von vornherein nicht einschlägigen Bestimmung des § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 1 HGB führen. \n\n17 \n\nAus dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 (VIII ZR 61/95, NJW \n\n1996, 848), auf das sich die Revision beruft, ergibt sich nichts anderes. In die-\n\nser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass es einer Eigenkündigung sei-\n\ntens des Handelsvertreters im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleichsteht, \n\nwenn der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begrün-\n\ndeten, unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung einer \n\nerneuten Vertragsofferte des Unternehmers ablehnt (aaO, Leitsatz sowie unter \n\nII 1 und 2; bestätigt durch BGHZ 141, 248, 251). Daraus vermag die Revision \n\nfür den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. In der damaligen Fallgestaltung lag \n\n- anders als hier - keine Kündigung des Unternehmers vor. Der Sachverhalt fiel \n\ndamit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht in den Anwendungsbereich \n\ndes § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Vielmehr war die Ablehnung der Vertragsofferte \n\ndurch den Handelsvertreter konstitutiv für die Beendigung der unbefristeten \n\nVertragsbeziehung. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem \n\ndas Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten und nicht durch \n\nein Verhalten der Klägerin beendet wurde. \n\n(3) Sachliche Gründe sprechen ebenfalls gegen die von der Revision be-\n\nfürwortete Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. \n\nDer Ausgleichsanspruch ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn eine \n\nVertragsaufhebung auf die Initiative des Handelsvertreters zurückgeht (BGHZ \n\n52,12). Eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf diesen Fall \n\nhat der Bundesgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, dass für eine ent-\n\nsprechende Anwendung der Bestimmung, wenn eine Kündigung des Handels-\n\nvertreters nicht vorliegt, kein begründeter Anlass besteht, weil im Rahmen der \n\nBilligkeitserwägungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB genügend Raum ist, \n\ndie Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben, zu \n\nberücksichtigen (aaO, 14 f.). Für den vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls an \n\n18 \n\n19 \n\neiner Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB fehlt und die Beendi-\n\ngung des Vertrages - anders als in dem damals zu entscheidenden Fall - auch \n\nnicht auf die Initiative der Klägerin zurückgeht, gilt dies erst recht. \n\n20 \n\nAuch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedli-\n\nchen Rechtsfolgen einer Teilkündigung und einer Änderungskündigung (BGHZ \n\n142, 358, 368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analo-\n\nger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter \n\noder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unter-\n\nnehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt. \n\n21 \n\nDer Sache nach handelt es sich bei der von der Beklagten ausgespro-\n\nchenen Kündigung unter gleichzeitiger Ankündigung, zum Vertragsende einen \n\nneuen Händlervertrag zu geänderten Bedingungen anbieten zu wollen, um eine \n\nÄnderungskündigung (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87 \n\nRdnr. 79; § 89 Rdnr. 52), die insofern zeitlich gestreckt ist, als die Beklagte das \n\nneue Vertragsangebot nicht bereits mit der Kündigung, sondern erst kurz vor \n\nBeendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegt hat. Im Falle einer Änderungs-\n\nkündigung steht es dem Handelsvertreter oder Vertragshändler frei, ob er sich \n\nfür die angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Be-\n\ndingungen entscheidet oder ob er es bei der Beendigung des Vertragsverhält-\n\nnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Kündigung belässt. Bleibt \n\nes bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer \n\nausgesprochene Änderungskündigung, so ist der Ausgleichsanspruch des \n\nHandelsvertreters oder Vertragshändlers ohne weiteres dem Grunde nach ge-\n\ngeben (BGHZ 142, 358, 369). Schon in dieser Entscheidung ist der Senat da-\n\nvon ausgegangen, dass bei einer Änderungskündigung die Ablehnung der Ver-\n\ntragsänderung durch den Händler nicht einer zum Wegfall des Ausgleichsan-\n\nspruchs führenden Eigenkündigung des Händlers im Sinne des § 89b Abs. 3 \n\nNr. 1 HGB gleichsteht. Die sachliche Rechtfertigung dafür liegt darin, dass der \n\nHändler bei einer Änderungskündigung in seiner Freiheit, ob er die angebotene \n\nVertragsänderung akzeptiert, nicht durch den drohenden Verlust des Aus-\n\ngleichsanspruchs eingeschränkt werden soll. Dementsprechend hat der Senat \n\ndie Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nur bei einer Teilkündigung des \n\nUnternehmers, auf die der Händler mit einer eigenen Kündigung reagiert, be-\n\njaht, nicht aber im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung des Unter-\n\nnehmers (aaO). Stattdessen hat der Senat darauf verwiesen, dass bei einer \n\nVertragsbeendigung infolge einer Änderungskündigung allenfalls die Billigkeits-\n\ngesichtspunkte des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in stärkerem Umfang an-\n\nspruchsmindernd ins Gewicht fallen könnten (aaO). Daran hält der Senat fest. \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist bei einer Änderungskündigung unabhängig davon, \n\nob die geänderten Bedingungen des vom Händler abgelehnten Fortsetzungs-\n\nangebotes zumutbar waren, nicht anzuwenden. Die Zumutbarkeit der vom Un-\n\nternehmer angebotenen Vertragsänderung ist - wie auch andere Umstände der \n\nVertragsbeendigung (vgl. BGHZ 52, 12, 15) - nur im Rahmen der Billigkeitsprü-\n\nfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu würdigen. \n\n22 \n\nbb) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Ausgleichsan-\n\nspruch der Klägerin wäre selbst dann nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus-\n\ngeschlossen, wenn man die Ablehnung des Vertragsangebots der Beklagten \n\ndurch die Klägerin einer Eigenkündigung der Klägerin gleichstellen und dadurch \n\nden Weg zu einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung frei machen \n\nwollte, weil die Beklagte der Klägerin jedenfalls begründeten Anlass zu dieser \n\nKündigung gegeben hätte, kommt es danach nicht mehr an. \n\n23 \n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten gekündigte \n\nVertrag, wie die Revision geltend macht, aufgrund der Änderung der wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge \n\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ab dem 1. Oktober 2003 nichtig ge-\n\nworden wäre, wenn die Beklagte ihn nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt hätte \n\n(vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2004 - KZR 14/04, BB 2005, \n\n2208, unter II 2, sowie EuGH, Urteil vom 30. November 2006 - Rs. C-376/05 \n\nund C-377-05, NJW 2007, 201). Ein nicht wirksam gewordener Beendigungs-\n\ngrund ist für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 HGB \n\nunerheblich und allenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (BGHZ 129, 290, 294); für einen nicht \n\nwirksam gewordenen Nichtigkeitsgrund gilt nichts anderes. \n\n24 \n\nDavon abgesehen ließe eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages ab dem \n\n1. Oktober 2003 den Ausgleichsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht ent-\n\nfallen, weil davon die Wirksamkeit des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt und \n\ndamit auch der mit der Beendigung des Vertrages entstandene Ausgleichsan-\n\nspruch der Klägerin unberührt bliebe. Auch aus dem von der Revision herange-\n\nzogenen Senatsurteil vom 12. März 2003 (VIII ZR 221/02, NJW-RR 2003, 894), \n\ndas einen gemäß § 15 GWB a.F. von Anfang an nichtigen Vertrag betraf, ergibt \n\nsich nicht, dass eine durch Rechtsänderungen - ex nunc - eintretende Nichtig-\n\nkeit des Vertrages den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Ver-\n\ntragshändlers etwa entfallen ließe. \n\n25 \n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision darüber hinaus, dass das Beru-\n\nfungsgericht das vom Landgericht erlassene Grundurteil bestätigt hat. Die Vor-\n\nabentscheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs setzt voraus, dass \n\nsämtliche Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB gegeben \n\nsind; insbesondere ist ein Grundurteil über einen Ausgleichsanspruch nur dann \n\nzulässig, wenn der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertrags-\n\nende erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handels-\n\nvertreter gewonnen Kunden hat (Senatsurteil vom 13. Dezember 1995, aaO, \n\nunter II 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht hierzu ausrei-\n\nchende Feststellungen getroffen hatte; jedenfalls sind die Voraussetzungen für \n\neine Vorabentscheidung über den Grund nach den im zweiten Rechtszug \n\nnachgeholten, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. \n\n26 \n\nDie Vorteils- und die Verlustprognose nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und \n\n2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und \n\nsind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; das Revisionsgericht \n\nkann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum \n\noder einen Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze enthält oder ob wesentliches \n\nVorbringen der Parteien außer Betracht gelassen worden ist (BGHZ 73, 99, \n\n103; Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B I 1 \n\nb). Dies gilt in gleicher Weise für die im Vorabverfahren über den Grund zu tref-\n\nfende Beurteilung, ob ein Ausgleichsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit (in \n\nnoch zu bestimmender Höhe) besteht. Rechtsfehler der Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht \n\nersichtlich. \n\n27 \n\na) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der \n\nBeklagten erhebliche Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin \n\nverblieben sind und die Klägerin infolge der Beendigung des Vertragsverhält-\n\nnisses Provisionseinbußen hinnehmen musste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 \n\nHGB), mit der Begründung an, die Klage sei bereits deshalb unschlüssig, weil \n\ndie Klägerin die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach der sogenannten \n\nMünchner Formel (Kainz/Lieber/Puszkcajler, BB 1999, 434) vorgenommen ha-\n\nbe. Damit dringt die Revision nicht durch. Für die Berechnung des Ausgleichs-\n\nanspruchs sind verschiedenartige Methoden zulässig (vgl. Senatsurteil vom \n\n5. Juni, aaO, unter B I 1 b; vgl. auch BGHZ 135, 14, 22 ff.). Ob die Berechnung \n\nnach einer bestimmten Berechnungsmethode - hier: der Münchner Formel - \n\ngebilligt werden kann, ist grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu entschei-\n\nden. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berechnung des Ausgleichs-\n\nanspruchs nach der Münchner Formel schon im Verfahren über den Grund des \n\nAnspruchs wäre nur dann erforderlich, wenn die Klägerin keine hinreichenden \n\nTatsachen vorgetragen hätte, die eine alternative Berechnung des Ausgleichs-\n\nanspruchs auch anhand der in der Rechtsprechung bereits gebilligten Berech-\n\nnungsmethoden erlauben würden. An entsprechendem Sachvortrag der Kläge-\n\nrin fehlt es aber nach dem Inhalt des Berufungsurteils, der für das Revisionsver-\n\nfahren maßgebend ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht. \n\n28 \n\nb) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die im Berufungsurteil \n\nenthaltene Wiedergabe des Parteivorbringens, derzufolge die Beklagte die von \n\nder Klägerin zur Begründung des Ausgleichsanspruchs vorgetragene Auflistung \n\nvon 297 Mehrfachkunden nicht bestritten, sondern insoweit nur beanstandet \n\nhabe, dass die Klägerin auch Kunden mit einem mehr als fünf Jahre zurücklie-\n\ngenden Nachkauf aufgeführt habe. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung \n\nhat die Beklagte nicht gestellt. Ihr Vorbringen, sie habe in den Vorinstanzen \n\ndurchaus bestritten, dass die Klägerin im Prognosezeitraum überhaupt Umsät-\n\nze mit Mehrfachkunden erzielt habe, ist im Revisionsverfahren nicht zu berück-\n\nsichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n29 \n\nc) Der zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass bei der Ermittlung \n\ndes Ausgleichsanspruchs nur die Umsätze heranzuziehen sind, welche der \n\nHandelsvertreter mit sogenannten Mehrfachkunden erzielt, und dass der rele-\n\nvante Mehrfachkundenumsatz vom Vertragshändler dargelegt und nachgewie-\n\nsen werden muss, stellt die Zulässigkeit des Grundurteils nicht in Frage. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im maßgeblichen \n\nZeitraum Umsätze mit Mehrfachkunden erzielt; ob die von der Klägerin behaup-\n\ntete Höhe dieser Umsätze zutrifft, ist im Betragsverfahren zu klären. \n\n30 \n\nd) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten angeführten Billig-\n\nkeitsgesichtspunkte zwar zum Teil bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Be-\n\nrücksichtigung finden könnten, dass ihnen aber nicht ein solches Gewicht zu-\n\nkomme, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele und des-\n\nhalb der Erlass eines Grundurteils unzulässig wäre. \n\n31 \n\nAuch die Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB obliegt, \n\nwie ausgeführt, dem Tatrichter und ist deshalb in der Revisionsinstanz nur be-\n\nschränkt nachprüfbar (BGHZ 73, 99, 103; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 \n\n- I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 2 c). Rechtsfehler der angefochtenen Ent-\n\nscheidung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat \n\ndas Vorbringen der Beklagten, die Annahme des von der Beklagten angebote-\n\nnen Fortsetzungsvertrages sei für die Klägerin zumutbar gewesen und müsse \n\ndeshalb bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berück-\n\nsichtigt werden, wenn dieser Umstand nicht schon nach § 89b Abs. 3 Satz 1 \n\nHGB zum vollständigen Wegfall des Ausgleichsanspruchs führe, nicht übergan-\n\ngen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch dieser Gesichtspunkt \n\nbei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden könne, aber \n\nnicht ein solches Gewicht habe, dass seinetwegen der Ausgleichsanspruch ins- \n\ngesamt entfiele, liegt im tatrichterlichen Ermessensspielraum und stellt keinen \n\nRechtsfehler dar. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3/10 O 129/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 21 U 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/viii-zr-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":49},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/viii-zr-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:57.922771+00:00"}}