{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__28-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"VIII ZR 28/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 28/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch die \n\nRichter Dr. Wolst, Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt sowie die Richterin Dr. Kes-\n\nsal-Wulf \n\nbeschlossen: \n\nAuf den Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2005 \n\nbis zum 15. Juni 2006 einschließlich eingestellt. Im Übrigen wer-\n\nden die Anträge der Beklagten vom 22. Mai 2006 zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter einer Wohnung in H. \n\n S. . Die Kläger kündigten das Mietverhältnis wegen Eigen-\n\nbedarfs des Klägers zu 2. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. \n\nGeorg vom 11. März 2005 sind die Beklagten zur Herausgabe des Mietobjekts \n\nverurteilt worden, wobei eine Räumungsfrist bis zum 31. Juni 2005 bewilligt \n\nwurde. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat das \n\nLandgericht Hamburg zurückgewiesen und dabei eine Räumungsfrist bis zum \n\n31. März 2006 gewährt. \n\n2 \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 4. Januar 2006 \n\nzugestellten Berufungsurteil haben die Beklagten am 3. Februar 2006 Be-\n\nschwerde eingelegt. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist (zuletzt) bis zum 6. Juni 2006 verlängert worden. Am 22. Mai 2006 \n\nist die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Anträge der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung sind teilweise begründet. \n\n1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ein-\n\ngelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an, \n\nwenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil \n\nbringen würde, sofern nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers ent-\n\ngegensteht. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies ent-\n\nsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). \n\n5 \n\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann \n\nsich zwar der Schuldner nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden \n\nNachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-\n\nckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-\n\nsäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 \n\nZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sind in besonderen Fällen Aus-\n\nnahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR \n\n215/04, Grundeigentum 2004, 1523 unter II m.w.Nachw.). So liegt es hier. Die \n\nBeklagten durften darauf vertrauen, vor Rechtskraft der Räumungsfrist würde \n\nnicht vollstreckt werden, auch wenn ein Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt \n\nwerde. Denn laut Protokoll der Sitzung beim Amtsgericht vom 2. Februar 2005 \n\nhat der Klägervertreter damals erklärt, \"dass aus einem etwaigen günstigen Ur-\n\nteil bis zur Rechtskraft nicht vollstreckt werden wird\". \n\n6 \n\n3. Die Beklagten machen unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend, die \n\nDurchführung der Zwangsvollstreckung sei für die Beklagte zu 1 mit einer aku-\n\nten Suizidgefahr verbunden. Wie auch das Bundesverfassungsgericht \n\nim Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 angenommen hat, kann es in \n\neinem solchen Fall angezeigt erscheinen, zur Durchsetzung des Grundrechts \n\ndes Vollstreckungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Zwangsvollstreckung (einstweilen) einzustellen. Ein \n\nsolcher Fall liegt hier vor. Doch kann von einem Schuldner jedes zumutbare \n\nBemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden \n\n(BVerfG aaO). Vom Schuldner - hier der Beklagten zu 1 - ist deshalb zu verlan-\n\ngen, sich in stationäre Behandlung zu begeben, wenn anders die Gefahr der \n\nSelbsttötung nicht abgewendet werden kann. \n\n7 \n\n4. Der Senat hat deshalb die Zwangsvollstreckung (nur) bis Mitte Juni \n\n2006 eingestellt, damit die Beklagte zu 1 eine realistische Möglichkeit erhält, \n\nsich in stationäre ärztliche Behandlung zu begeben. Soweit die Anträge der Be- \n\nklagten darüber hinausgehen, sind diese aus den vorgenannten Gründen ab-\n\nzuweisen. \n\nDr. Wolst \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 915 C 314/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 307 S 59/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/viii-zr-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/viii-zr-28-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:04.546269+00:00"}}