{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"VIII ZR 25/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1 a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Ver- tragspartner unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar, - wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder - wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gas- versorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kün- digungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund ei- ner vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergeben- des Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist (Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717). b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 25/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1 \n\na) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber \nVerbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Ver-\ntragspartner unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar, \n\n- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur \nvorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird \noder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder \n\n- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gas-\nversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kün-\ndigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund ei-\nner vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergeben-\ndes Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist \n\n(Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = \nNJW-RR 2005, 1717). \n\nb) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in \n\nBetracht. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den \n\nRichter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 \n\ndes Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die \n\nBeklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch. \n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das mit Flüssiggas \n\nhandelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter \n\nvermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jah-\n\nren befristet. \n\nDie Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern verschiedene Ver-\n\ntragsformulare, unter anderem eine \"Liefervereinbarung für Flüssiggas\" in Ver-\n\nbindung mit einem \"Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag\" oder einem \"Be-\n\nhälter-Miet- und Wartungsvertrag\". Der Kunde ist danach verpflichtet, während \n\nder Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Flüssiggas ausschließlich \n\nbei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A \"Liefervereinbarung für \n\nFlüssiggas\" enthält folgende Preisanpassungsklausel: \n\n\"4. Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die \nR. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn \nÄnderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. \nDie gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugäng-\nlichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem \nNettopreis hinzugerechnet wird.\" \n\nund ferner die Bestimmung: \n\n\"10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen Kündigung der Lieferver-\neinbarung, wenn ... die R. eine Preiserhöhung vornimmt. \nDie Kündigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und \nist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.\" \n\n4 \n\nDer Vertragsabschnitt B \"Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder \n\nBehälter-Miet- und Wartungsvertrag…\" bestimmt für Mietbehälter unter ande-\n\nrem: \n\n\"5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage \n\nerfolgen durch R. auf Kosten des Kunden… \n\n14. …Der Behälter muss für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung \ndurch die R. trägt der Kunde die anfallenden Kosten; eine \nRückvergütung für das Flüssiggas erfolgt nicht.\" \n\n5 \n\nDaneben schließt die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solitärver-\n\nträge, bei denen der Gastank in der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleibt, \n\ndie Beklagte den Kunden mit Flüssiggas aus der Tankanlage versorgt und das \n\nvon dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. \n\nDas \n\nbetreffende \n\nVertragsformular, \n\nder \n\nsogenannte \n\n\"Flüssiggas-\n\nLieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)\", sieht vor, dass ein bestimmter \n\nGaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeits-\n\npreis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enthält folgende Preisanpas-\n\nsungsklausel: \n\n\"§ 2 Gaspreis \n\n… \n2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung \ndurch die Vorlieferanten von R. erfolgt. Änderungen des Gaspreises \nwerden dem Kunden mitgeteilt.\" \n\nsowie weiter die Bestimmung: \n\n\"§ 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages \n\n… Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils \ngültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden \n(AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die we-\nsentliche Bestandteile des Vertrages sind.\" \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der \n\nbeiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der \"Lie-\n\nfervereinbarung \n\nfür Flüssiggas\" sowie \n\nin § 2 Nr. 2 des \n\n\"Flüssiggas-\n\nLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)\" stattgegeben, das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs-\n\nbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in OLGR 2006, 341 \n\nveröffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB \n\n2006, 1199) ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten verwendeten, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfä-\n\nhigen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den \n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach § 307 \n\nAbs. 1 BGB unwirksam. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nBei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelemen-\n\nteklauseln, das heißt einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisan-\n\npassung wegen sich verändernder Kosten vorsähen. Es stehe zwar außer Fra-\n\nge, dass in Energielieferungsverträgen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, \n\nein Bedürfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von \n\nPreis und Leistung zu wahren. Eine gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer \n\nsolchen Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspart-\n\nners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einsei-\n\ntig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, in-\n\ndem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse oder es \n\ndem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen \n\nhinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und \n\nso nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzli-\n\nchen Gewinn zu erzielen. \n\n11 \n\nDie in Abschnitt A Nr. 4 der \"Liefervereinbarung für Flüssiggas\" enthalte-\n\nne Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren As-\n\npekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung \n\nbestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklag-\n\nten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten \"Einstandspreisen\" ebenso wie \n\nbei den nicht näher erläuterten sonstigen \"Kosten\" handele es sich um betriebs-\n\ninterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mit-\n\nteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale \n\nBegriff der \"Kosten\" intransparent. Dies gelte auch für den Begriff des \n\n\"Einstandspreises\", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifel-\n\nhaft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als \"Gestehungskosten\" zu \n\nverstehen sei. \n\n12 \n\nÜberdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der \"Liefervereinbarung \n\nfür Flüssiggas\" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden \n\neinzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation \n\ndes Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe \n\nin einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es mangels einer solchen Ge-\n\nwichtung für die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner An-\n\nstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der \n\nBeklagten - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis \n\nauswirke. Diesen Erwägungen schließe sich der Senat an. \n\n13 \n\nNach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichs-\n\nten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der \"Lieferverein-\n\nbarung für Flüssiggas\" die Kunden der Beklagten schließlich auch deshalb un-\n\nangemessen, weil sie eine Preiserhöhung auch dann zulasse, wenn sich nur \n\neiner der Kostenfaktoren nach oben verändert habe, die Gesamtkosten aber \n\nwegen eines Rückgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien. \n\n14 \n\nFür § 2 Nr. 2 des \"Flüssiggas-Lieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär \n\nZ-1)\" gälten diese Erwägungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die \n\nLage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserhöhung \n\neines \"Vorlieferanten\" an ihre Kunden weiterzugeben. Schließlich sei diese \n\nKlausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preis-\n\nerhöhung nicht begrenze. \n\n15 \n\nEs könne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders \n\neingeräumte Möglichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag \n\nvorzeitig zu lösen, grundsätzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich \n\nzu einer für sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaf-\n\nfen. In Abschnitt A Nr. 10 der \"Liefervereinbarung für Flüssiggas\" sei zwar ein \n\nLösungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserhöhung \n\nvornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb \n\nnicht gegeben, weil mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile \n\nverbunden seien. Denn die Vertragsrückabwicklung erfolge auf Kosten des \n\nKunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des \"Behälter-Nutzungs- und Wartungsver-\n\ntrags oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrags\"). Insbesondere habe der Kun-\n\nde Aufwendungen für den Ausbau und Abtransport des - ohne Entschädigung \n\nzu entleerenden - Gasbehälters zu tragen. Allein die für den Rücktransport der \n\nTankanlage anfallenden Aufwendungen könnten aber diejenigen der Preiserhö-\n\nhung für die Folgejahre übersteigen. \n\n16 \n\nIm Hinblick auf Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 2 des \"Flüssiggas-\n\nLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)\" sei dem Kunden bereits nicht \n\nerkennbar, dass ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bestehe. Gemäß § 5 \n\nAbs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils gültige \"Verordnung über Allgemei-\n\nne Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\" Vertrags-\n\nbestandteil. § 32 Abs. 2 AVBGasV räume dem Kunden auch ein Kündigungs-\n\nrecht für den Fall ein, dass sich die \"allgemeinen Tarife\" oder die \"allgemeinen \n\nBedingungen\" des Gasversorgungsunternehmens änderten. Ob hiervon eine \n\nPreisänderung aufgrund einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ver-\n\nsorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel überhaupt erfasst werde, bedürfe \n\nkeiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung \n\nkönne ein Recht zur Lösung vom Vertrag nämlich nur geeignet sein, wenn es in \n\neiner für den durchschnittlichen Kunden unmissverständlichen Weise mit der \n\nPreisklausel verknüpft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Ver-\n\nweis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschlägigen \n\n(Kündigungs-) Bestimmung genüge dem nicht. \n\n17 \n\nEs könne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungslücke, die durch \n\ndie Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grundsätzlich \n\nim Verbandsprozess im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 \n\nBGB) geschlossen werden könne. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide \n\njedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen \n\nund keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gewählt \n\nhätten. So liege der Fall hier, denn es sei eine unübersehbare Vielfalt von \n\nPreisanpassungsklauseln denkbar. \n\nII. \n\n18 \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-\n\nfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von \n\nder Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner \n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen \n\nund deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. \n\n19 \n\n1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unter-\n\nliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskon-\n\ntrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September \n\n2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 \n\nm.w.Nachw.). \n\n20 \n\n2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln \n\neine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten \n\nvorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie \n\nsind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichge-\n\nwichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelemen-\n\nteklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kal-\n\nkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn \n\nbelastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner \n\ndavor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen \n\nvorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen ver-\n\nsucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom \n\n12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b). \n\n21 \n\nWird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kos-\n\ntenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Mei-\n\ndung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen \n\noder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat \n\nbereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, \n\nwenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Ab-\n\nwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis \n\nohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung \n\nzu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile \n\naaO). \n\n22 \n\n3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklau-\n\nseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie \n\ndas Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September \n\n2005 (aaO) zutreffend angenommen hat. \n\n23 \n\na) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der \"Liefervereinbarung für \n\nFlüssiggas\", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn Ände-\n\nrungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die \n\nVertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz \n\nallgemein auf Kostenänderungen abstellt und nicht erkennen lässt, in welchem \n\nBereich diese Kostenänderungen auftreten können und müssen (BGH, Urteil \n\nvom 16. März 1988 – IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Darüber \n\nhinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die \n\nsonstigen Kosten der Beklagten und können diese auch nicht in Erfahrung brin-\n\ngen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kosten-\n\nelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Flüssiggasprei-\n\nses. Für die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie \n\nsich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise – eines wesentlichen Elements \n\ndes Einstandspreises der Beklagten – oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren \n\nauf den vereinbarten Flüssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine \n\nrealistische Möglichkeit, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung \n\nzu überprüfen. Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbands-\n\nprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. \n\nBGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn \n\nzwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch \n\nrückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte \n\ndaher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss \n\ndes Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat \n\n(Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender \n\ninsgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Er-\n\nzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachtei-\n\nligt diese deshalb unangemessen. \n\n24 \n\nb) Entsprechendes gilt für die Bestimmung in § 2 Nr. 2 des \"Flüssiggas-\n\nLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)\", nach der die Beklagte zur Ände-\n\nrung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preisänderung durch Vor-\n\nlieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preisänderung \n\nan die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgrößen, die die Kunden der \n\nBeklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können, und lässt nicht \n\nerkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten für die Kalkula-\n\ntion des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen \n\nbleiben, ob einer – wie hier – ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferan-\n\ntenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben \n\n(unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und \n\nunter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhö-\n\nhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zuläs-\n\nsig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, \n\n73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR \n\n218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ \n\nLöwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76). \n\n25 \n\nDie hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der \n\nBeklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls \n\ndeshalb unangemessen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung – das \n\nAusmaß der Preiserhöhung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer \n\nPreiserhöhung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem \n\nVerwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteige-\n\nrungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben \n\nund so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätz-\n\nlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b). \n\n26 \n\n4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entge-\n\ngen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der \n\nBeklagten verwendeten Formularverträgen ausgeglichen. \n\n27 \n\nIst es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu \n\nbeurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und \n\ndie hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den \n\nKunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines \n\nRechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der \n\nPreissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; \n\nvgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder \n\neines Sonderkündigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag \n\nvermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu füh-\n\nren. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des \n\njeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die \n\ndie jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen. \n\n28 \n\nWelchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag \n\ninsgesamt genügen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jeden-\n\nfalls darf es nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden und auch nicht \n\ndurch unzumutbare Folgekosten für den Kunden oder ähnliche Hindernisse \n\neingeschränkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen können, dass \n\nihm überhaupt ein Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbe-\n\nsondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben \n\n(b). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden hier zu beurteilenden Vertrags-\n\ngestaltungen nicht. \n\n29 \n\na) Das vorzeitige Kündigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspart-\n\nnern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A \"Liefervereinbarung für Flüssiggas\" ein-\n\nräumt, stellt keinen angemessenen Ausgleich für das Preiserhöhungsrecht der \n\nBeklagten dar. \n\n30 \n\naa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisan-\n\npassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das \n\nRecht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhö-\n\nhung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, \n\nunter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab \n\nüber die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lö-\n\nsen kann, bevor sie wirksam wird (Schöne, WM 2004, 262, 268; ders. in Ver-\n\ntragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromlieferverträge, Stand: März 2006, \n\nRdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349). \n\n31 \n\nDem wird die Kündigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A \n\n\"Liefervereinbarung für Flüssiggas\" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der \n\nRevision trifft es nicht zu, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag zeit-\n\ngleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zu kündigen. Es ist vertraglich \n\nbereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Flüssiggaslieferung eine \n\netwaige Preiserhöhung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst \n\nnachträglich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen \n\nerhöhten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, \n\nohne dass dieser vorher davon erfährt. Dies gilt auch dann, wenn er das Flüs-\n\nsiggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, \n\nvon welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist für die Kündigungserklärung läuft. Bei \n\nkundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung \n\nan, der bereits mehr als einen Monat zurückliegen kann, wenn der Kunde erst-\n\nmals von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird überdies erst \n\nmit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das Kündigungsrecht geht deshalb \n\nins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch benötigte oder sogar \n\nbereits bestellte Flüssiggas zu dem erhöhten Preis begleichen muss. \n\n32 \n\n(bb) Das hier zugebilligte Kündigungsrecht führt auch deshalb nicht zu \n\neinem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in \n\nNr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B \"Behälter-\n\nNutzungs- und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…\" an \n\nweitere Nachteile geknüpft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzei-\n\ntigen Kündigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die \n\nKosten des Abbaus sowie des Rücktransports der Tankanlage einschließlich \n\nder zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erhält er kei-\n\nne Rückvergütung für das noch im Tank befindliche Flüssiggas. Nach den von \n\nder Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die \n\nim Fall einer Lösung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein für den \n\nRücktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserhöhung für die Folgejah-\n\nre übersteigen. Durch Aufwendungen in dieser Höhe wird der Kunde faktisch \n\ndavon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben. Die Benachteiligung des \n\nKunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausge-\n\nglichen; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt. \n\n33 \n\nDafür kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regulären \n\nVertragslaufzeit ohnehin gehalten wäre, die Kosten des Rücktransports zu tra-\n\ngen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der \n\nregulären Laufzeit hätte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genos-\n\nsen, der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Aus-\n\nübung eines Sonderkündigungsrechts entgeht. Außerdem hat er bei einer Ver-\n\ntragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Möglichkeit, Flüs-\n\nsiggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslauf-\n\nzeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sich dage-\n\ngen zuvor erfolgte Flüssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition \n\nerweisen, weil der Kunde dafür keine Rückvergütung erhält und noch zusätzlich \n\nmit den Kosten für die Entleerung belastet wird. \n\n34 \n\nb) Der Vertragstyp \"Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär \n\nZ-1)\" hält ebenfalls keinen adäquaten Ausgleich für die unangemessen benach-\n\nteiligende Preisänderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges Lösungsrecht des Kun-\n\nden für den Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte beinhaltet dieser Ver-\n\ntrag allenfalls insoweit, als er in § 5 Abs. 2 auf die \"jeweils gültigen 'Allgemeinen \n\nBedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni \n\n1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt\" verweist. Nach § 32 Abs. 2 AVB-\n\nGasV kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das \n\nEnde des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, \n\nwenn sich die allgemeinen Tarife ändern oder das Gasversorgungsunterneh-\n\nmen im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen ändert. Das \n\nBerufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserhöhung aufgrund \n\neiner vertraglichen Anpassungsklausel überhaupt mit einer öffentlich bekannt \n\ngemachten Tariferhöhung oder Bedingungsänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 \n\nAVBGasV gleichgesetzt werden kann. \n\n35 \n\naa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft ge-\n\nrichtet ist, kann ein etwaiges Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 32 \n\nAbs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich für die ihn unangemessen \n\nbenachteiligende Preiserhöhungsklausel darstellen, weil die Verordnung über \n\nAllgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni \n\n1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen \n\ndes Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Nieder-\n\ndruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom \n\n8. November 2006 außer Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Ver-\n\nordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut-\n\nzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung \n\n– NDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz-\n\nversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverord-\n\nnung – GasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf \n\ndie jeweils gültigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten \n\nverwendeten Vertragformular läuft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR \n\n10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unter-\n\nlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Ände-\n\nrungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänder-\n\nten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisi-\n\nonsverfahrens in Kraft getreten ist. \n\n36 \n\nbb) Eine \"Verwendung\" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Un-\n\nterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der \n\nVerwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den \n\nAbschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, \n\naaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Gel-\n\ntungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt für die Inhaltskontrolle die bis \n\nzum 7. November 2006 geltende Rechtslage maßgeblich. Auch danach bietet \n\njedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in § 5 Abs. 2 des \n\nFlüssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich für die die Ver-\n\ntragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserhöhungs-\n\nklausel. Aus der Verweisung ergibt sich für die Kunden der Beklagten zumin-\n\ndest nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass \n\nihnen im Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte ein vorzeitiges Kündi-\n\ngungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll. \n\n37 \n\nEs ist bereits unklar, ob § 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisan-\n\npassung durch die Beklagte überhaupt einschlägig ist. Eine Preiserhöhung auf-\n\ngrund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungs-\n\nklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer Ände-\n\nrung der \"allgemeinen Tarife\" und erst recht nicht mit einer Änderung der \"all-\n\ngemeinen Bedingungen\" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, \n\ndass die als Kompensation gedachte Regelung für den Kunden nur schwer auf-\n\nfindbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhalt-\n\nliche Zusammenhang eines etwaigen Lösungsrechtes nach § 32 Abs. 2 AVB-\n\nGasV mit der Preisanpassungsklausel nicht genügend deutlich wird (Borges, \n\nDB 2006, 1199, 1204). \n\n38 \n\n5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preis-\n\nanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unter-\n\nlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet ist. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision kommt es dafür nicht darauf an, ob und gegebenen-\n\nfalls wie die in den Verträgen dadurch entstehende Lücke im Wege ergänzen-\n\nder Vertragsauslegung geschlossen werden kann. \n\n39 \n\nAnders als im Individualprozess hat die ergänzende Vertragsauslegung \n\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG \n\nkeinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nRecht, 10. Aufl., § 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 306 \n\nRdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, § 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, \n\n11. Aufl., § 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Ver-\n\ntragsrecht, Stand: März 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). \n\nIm Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als \n\nFolge der unwirksamen Klausel unter Umständen in den Genuss ungerechtfer-\n\ntigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfol-\n\ngen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der Lückenfüllung \n\ndes Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Die-\n\nser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich ledig-\n\nlich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\nzu unterlassen (§ 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeich-\n\nnen, die nicht weiterverwandt werden dürfen (Staudinger/Schlosser aaO). \n\n40 \n\nDie Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der ergänzenden \n\nVertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB müsse die in den Einzelverträgen \n\nentstehende Lücke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die bean-\n\nstandeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im Übri-\n\ngen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsausle-\n\ngung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertrags-\n\npartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senats-\n\nurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, \n\n621 unter 3). Für die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen \n\nKlausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverhältnis gemäß §§ 133, 157 \n\nBGB ganz oder teilweise \"aufrechterhalten\" werden kann oder muss (vgl. F. \n\nGraf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlas-\n\nsungsklageverfahren kein Raum. \n\n41 \n\nFür eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklagever-\n\nfahren schließlich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klau-\n\nselverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Partei-\n\nwillens. Soweit er feststellbar ist, darf der tatsächliche Wille der Vertragspartei-\n\nen aber auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht außer Betracht \n\nbleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergän-\n\nzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächli-\n\nchen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypotheti-\n\nschen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/viii-zr-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/viii-zr-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:27.760849+00:00"}}