{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__23-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"VIII ZR 23/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 1 a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf indi- viduell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klau- seln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand: \"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.\" \"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig.\" b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel \"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindli- chen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern\" nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 23/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 1 \n\na) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf indi-\nviduell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klau-\nseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand: \n\n\"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.\" \n\n\"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand \nzur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig.\" \n\nb) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel \n\n\"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindli-\nchen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer \nschriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern\" \n\n nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. \n\nBGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - OLG Stuttgart \n LG Rottweil \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung im Üb-\n\nrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Ab-\n\nweisung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten \n\nKlauseln (1) und (2) zurückgewiesen worden ist. \n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin \n\ndas Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom \n\n12. Mai 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu \n\ngefasst: \n\n Dem Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die \n\nnachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kauf-\n\nverträgen über Küchenmöbel zu verwenden oder sich auf die-\n\nse Klauseln zu berufen: \n\n- \" Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Ver-\ntragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Ver-\nkäufers bereit steht, fällig.\" (Klausel (1)) \n\n- \" Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.\" (Klau-\n\nsel (2)) \n\n- \"Der Käufer verpflichtet sich, die Ware spätestens innerhalb \nvon zehn Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu \nbezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in \nZahlungsverzug.\" \n\n- \"Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels \nnach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, \nsteht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen \ndes Mangels zu.\" \n\n- \"Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwi-\n\nschen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.\" \n\n- \"Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist \nder Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien \nMontageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, \nwenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsge-\nmäßen Montage entgegensteht.\" \n\n- \"Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Man-\ngels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. \nDies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.\" \n\nDem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein \n\nOrdnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, \n\noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt nicht \n\nmehr als zwei Jahre, angedroht. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nIII. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die \n\nKlägerin 5/12 und der Beklagte 7/12, von den im Berufungsver-\n\nfahren angefallenen Kosten tragen die Klägerin 5/9 und der \n\nBeklagte 4/9. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die \n\nParteien je zur Hälfte. \n\nIV. Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig voll-\n\nstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauküchen zum Kauf \n\nan, die nach den Gestaltungswünschen und Räumlichkeiten des Kunden indivi-\n\nduell zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der Einbaukü-\n\nchen wird vom Beklagten nicht angeboten; hierfür hat der Käufer selbst zu sor-\n\ngen. Die Klägerin ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-\n\nlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste \n\nqualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den Beklagten auf Unter-\n\nlassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in den vom Beklagten ver-\n\nwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen \"K. AGB 2003\" (im Fol-\n\ngenden: AGB) in Anspruch, die nach dem vom Beklagten verwendeten Ver-\n\ntragsformular \"Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche\" Gegenstand des \n\nKaufvertrags sind und vom Käufer mit Abschluss des Vertrags akzeptiert wer-\n\nden. Im Revisionsverfahren sind noch folgende Klauseln im Streit: \n\n(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertrags-\ngegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers \nbereit steht, fällig. (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) \n\n(2) Der Verkäufer \n(Nr. V.3 AGB) \n\nist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. \n\n(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines un-\nverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-\nfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemesse-\nner Frist zu liefern. (Nr. V.2 AGB) \n\n(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der \nAuslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Ver-\nzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu er-\nstatten. (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB) \n\n2 \n\nIm Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) hat das Landgericht die Unterlas-\n\nsungsklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) hat \n\ndas Landgericht der Klage stattgegeben; auf die Anschlussberufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Un-\n\nterlassungsbegehren wegen dieser vier Formularbestimmungen weiter. \n\n3 \n\nDie Revision hat im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) Erfolg. Der Klä-\n\nEntscheidungsgründe: \n\ngerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwen-\n\ndung dieser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten \n\nzu, weil diese Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind \n\n(§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Insoweit ist über das Rechtsmittel durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer La-\n\ndung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. \n\nInhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, son-\n\ndern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37, \n\n79, 81 f.). Im Übrigen - hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) - hat das Beru-\n\nfungsgericht die Unterlassungsklage mit Recht als unbegründet angesehen; \n\ninsoweit ist die Revision der Klägerin ungeachtet der Säumnis des Beklagten \n\ndurch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 \n\n- V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klausel \n\nI. \n\n(2) Der Verkäufer \n(Nr. V.3 AGB) \n\nist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt \n\nfür wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den Käufer der Ein-\n\nbauküche nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Gemäß der \n\nAuslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB sei der Schuldner im Zweifel berechtigt, \n\ndie Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Abweichendes \n\nkönne sich unter anderem aus den Umständen ergeben. So sei eine vorzeitige \n\nErfüllung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder rechtlich \n\ngeschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen werde. Beim Handel mit \n\nEinbauküchen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine vorzeitige Lieferung \n\nden Interessen des Käufers generell zuwiderlaufe. Sehr häufig werde er daran \n\ninteressiert sein, die bestellte Einbauküche möglichst schnell zu erhalten. So-\n\nweit ein Käufer im Einzelfall ein Interesse daran habe, die Küche nicht vor dem \n\nvereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe er die Möglichkeit, eine vorzeitige \n\nLieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen. \n\n5 \n\n2. Diese Beurteilung greift die Revision der Klägerin mit Erfolg an. Die \n\nangegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Beklagten \n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt \n\n(§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). \n\n6 \n\nDie Klausel ist Bestandteil des Abschnitts \"Lieferfristen\" in den Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut und \n\ndem Regelungszusammenhang verbindlich vereinbarte Liefertermine und \n\n-fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der Rege-\n\nlung in Nr. V.2 AGB, welche ausdrücklich auf die Überschreitung unverbindli-\n\ncher Liefertermine und -fristen beschränkt ist. Unwirksam ist die Klausel unab-\n\nhängig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Liefertermin, ge-\n\ngenüber dem der Beklagte nach der Klausel zu vorzeitiger Lieferung berechtigt \n\nsein soll, um einen verbindlichen oder einen unverbindlichen Termin handelt. \n\n7 \n\na) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages über die Ein-\n\nbauküche entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der \n\nTermin vom Verkäufer nicht überschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit \n\nder Zielrichtung, dass eine frühere - vorzeitige - Lieferung durch den Verkäufer \n\nausgeschlossen werden soll. Soweit sich die Klausel auf eine Vereinbarung mit \n\ndem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang \n\nindividueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushöhlt \n\n(vgl. dazu BGHZ 92, 24). \n\n8 \n\nEine Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt \n\nbeim Kauf einer Einbauküche nahe, wenn der Kunde, was nicht selten vor-\n\nkommen wird, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Verwendung für die Ein-\n\nbauküche hat, etwa weil die technischen und räumlichen Voraussetzungen für \n\nden Einbau der Küche noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene Klausel, die \n\ndem Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem \n\ndie Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem \n\nBelieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom Grundge-\n\ndanken der gesetzlichen Regelung in § 305b BGB ab, weil sie geeignet ist, dem \n\nKunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (frühestmöglichen) Lie-\n\nfertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGHZ 92, 24, \n\n25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des Beklagten an eine derartige \n\nTerminzusage zu beseitigen und ihm ein an keinerlei Bedingungen geknüpftes \n\nRecht zur vorzeitigen Lieferung einzuräumen. Damit wendet sich die Klausel \n\ngezielt gegen die Maßgeblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen \n\n(vgl. BGHZ 94, 24, 26 zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der dem Verwender \n\ndas Recht zur Überschreitung fest zugesagter Liefertermine eingeräumt wurde). \n\nDeshalb ist auch für die vorliegende Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise \n\nfestzustellen, dass mit ihr der in § 305b BGB enthaltene Grundsatz des Vor-\n\nrangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw. ausgehöhlt \n\nwerden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel aber generell \n\ngeeignet, die Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu \n\nund Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin gemäß § 307 \n\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ, aaO). \n\n9 \n\nb) Unwirksam ist die Klausel aber auch, soweit sie sich auf unverbindli-\n\nche Liefertermine bezieht. Das uneingeschränkte Recht des Beklagten zu vor-\n\nzeitiger Lieferung der Einbauküche benachteiligt den Kunden auch in diesem \n\nFall unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n10 \n\nDie Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Lieferter-\n\nmins ist zwar dahin auszulegen, dass bei Überschreiten dieses Termins der \n\nVerkäufer nicht ohne weiteres in Verzug gerät. Auch bei einem unverbindlichen \n\nLiefertermin ist aber ein Recht des Beklagten zur vorzeitigen Lieferung der Ein-\n\nbauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 271 \n\nAbs. 2 BGB herzuleiten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsrege-\n\nlung, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung \n\nvorzeitig bewirken kann, kommt hier nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erfüllung \n\ngemäß § 271 Abs. 2 BGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem \n\nGesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt, \n\ndass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu \n\nerbringen (BGHZ 123, 49, 53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die \n\nBefugnis des Beklagten, vorzeitig zu erfüllen, aufgrund der besonderen Um-\n\nstände des Geschäfts des Beklagten regelmäßig ausgeschlossen. \n\n11 \n\naa) Da die vom Beklagten verkauften Einbauküchen für einen bestimm-\n\nten Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon \n\nabhängig, dass beim Käufer die entsprechenden räumlichen und technischen \n\nVoraussetzungen für den Einbau der Küche erfüllt sind. Gerade beim Kauf von \n\nEinbauküchen liegen deshalb weiträumige Liefertermine in vielen Fällen auch \n\nim Interesse des Käufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine \n\nVerwendung für die Küche hat, wenn die räumlichen und technischen Voraus-\n\nsetzungen für ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in einem \n\nsolchen Fall häufig auch nicht über Räume zur vorübergehenden Lagerung der \n\nKüche verfügen wird. Unter diesen Umständen hat der Käufer einer Einbaukü-\n\nche typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der Küche, die \n\ner bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten zwischenlagern müsste \n\n(vgl. Klausel Nr. VII.3 AGB, dazu IV.). Aufgrund dieser besonderen Umstände, \n\ndie beim Kauf einer Einbauküche in einer Vielzahl von Fällen gegeben sind, \n\nkann ein uneingeschränktes Recht des Verkäufers zur vorzeitigen Lieferung der \n\nEinbauküche, das die Klausel V.3 dem Beklagten einräumt, aus der Ausle-\n\ngungsregel des § 271 Abs. 2 BGB selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn \n\neine vorzeitige Lieferung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlos-\n\nsen worden ist (dazu vorstehend unter a). Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2 \n\nBGB entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den \n\nUmständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hi-\n\nnausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes \n\nInteresse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen \n\n(BGHZ 123, 49, 53 f.). Ein solches Interesse liegt beim Käufer einer Einbaukü-\n\nche regelmäßig vor. \n\n12 \n\nDieser typischen Interessenlage auf Seiten des Käufers trägt im Übrigen \n\nauch das vom Beklagten verwendete Kaufvertragsformular selbst Rechnung, \n\ndas erkennbar darauf Rücksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem \n\nvon ihm gewünschten Abnahmetermin ausdrücklich vorsieht. \n\n13 \n\nbb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-\n\nVerkaufsbedingungen (BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In je-\n\nner Entscheidung hat der Senat für unbedenklich gehalten, dass der Verkäufer \n\neines Neuwagens den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB vorzeitig be-\n\nreitstellt, und dies damit begründet, dass die Lieferung des bestellten Fahr-\n\nzeugs vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse \n\nselten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig entsprechen wird (aaO, 209). Diese Er-\n\nwägung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein Interesse \n\ndes Käufers, die Kaufsache früher als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, be-\n\nsteht nicht in allen Branchen gleichermaßen. Die Interessenlage beim Kauf ei-\n\nner auf bestimmte Räume zugeschnittenen Einbauküche ist mit der beim Kauf \n\neines Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauküche ist dem \n\nKäufer, anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Beliefe-\n\nrung, wie ausgeführt (unter aa), häufig nicht gedient. \n\n14 \n\ncc) Aus diesem Grund kann der Käufer einer Einbauküche entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine \n\nvorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen. \n\nDas kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines \n\nNeuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur \n\nausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn \n\nein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise \n\nfehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf verwiesen \n\nwerden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung durch eine \n\nentsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die Vorschriften \n\nüber die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sollen den Vertragspartner des \n\nVerwenders gerade in den Fällen schützen, in denen er nicht über die Macht \n\nverfügt, seine typischen Interessen gegenüber dem Klauselverwender durchzu-\n\nsetzen und diesen von der Verwendung unangemessen benachteiligender Ge-\n\nschäftsbedingungen abzubringen. \n\n15 \n\n1. Die Klausel \n\nII. \n\n(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertrags-\ngegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers \nbereit steht, fällig (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) \n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB liege nicht \n\nvor, weil die Bestimmung ausschließlich die Fälligkeit des Kaufpreises regle und \n\ndas Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach § 320 BGB oder sein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht einschränke oder ausschließe. \n\n16 \n\nDie Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\nDer Käufer werde nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Kaufpreis werde \n\ngemäß § 271 Abs. 1 BGB bereits bei Vertragsschluss fällig. Die Klausel verlege \n\ndie Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Mitteilung der Bereitstel-\n\nlung. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der §§ 640, 641 BGB, \n\nwonach der Werklohn erst mit der Abnahme fällig werde, seien nicht zu berück-\n\nsichtigen, weil der Beklagte keine Werkverträge über Montage schließe, son-\n\ndern lediglich Kaufverträge über die Lieferung von Einbauküchen (§§ 433, 651 \n\nSatz 3 BGB); diese würden aufgrund eines eigenständigen Werkvertrags durch \n\nein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach dem Inhalt der \n\nKlausel auch erst dann fällig, wenn der Beklagte tatsächlich und gegenwärtig \n\nzur Leistung fähig und seine Bereitstellungsanzeige dem Käufer zugegangen \n\nsei. \n\n17 \n\nEine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht \n\ndaraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten Liefertermins \n\nfällig werden könne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand gemäß § 271 \n\nAbs. 2 BGB (und Nr. V.3 AGB) vorzeitig bereitstelle. Dies werde dem Kundenin-\n\nteresse sehr häufig entsprechen. Der Nachteil der früheren Fälligkeit des Kauf-\n\npreises werde aus Sicht des Käufers durch die frühere Belieferung ausgegli-\n\nchen. \n\n18 \n\n2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ange-\n\ngriffene Klausel hat die gleiche Zielrichtung wie die Klausel Nr. V.3 AGB (dazu \n\nunter I.) und ist aus den gleichen Gründen unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). \n\n19 \n\nDie Klausel in Nr. IV.2 AGB regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer \n\nBereitstellungsanzeige für die Fälligkeit des Kaufpreises, sondern räumt dem \n\nBeklagten - jedenfalls in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung - darüber hinaus das Recht ein, die Bereitstellung der \n\nEinbauküche zur Abholung durch den Kunden auch vor einem im Vertrag vor-\n\ngesehenen (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin anzuzeigen und \n\ndadurch den Kaufpreis vorzeitig fällig zu stellen. Sie gibt dem Beklagten damit \n\n- ebenso wie die vorstehend (unter I.) erörterte Klausel Nr. V.3 AGB - die an \n\nkeine Bedingungen oder Einschränkungen gebundene, insbesondere von ver-\n\ntraglich vorgesehenen Lieferterminen unabhängige Befugnis, die Einbauküche \n\nvorzeitig zu liefern, das heißt vorzeitig zur Abholung bereit zu stellen und dies \n\ndem Kunden anzuzeigen. Ein solches Recht, die Einbauküche entgegen ver-\n\ntraglichen Lieferterminen vorzeitig zu liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen, \n\nkann sich der Beklagte weder durch die Klausel Nr. V.3 AGB noch durch die \n\nKlausel Nr. IV.2 AGB wirksam einräumen lassen, weil dies seinen Vertragspart-\n\nner, wie ausgeführt (unter I.), unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). Dabei liegt die unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die \n\nKlausel Nr. IV.2 AGB nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauküche \n\nabnehmen soll, sondern im Hinblick auf die in der Klausel getroffene Fälligkeits-\n\nregelung darüber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem \n\nZeitpunkt zahlen soll, zu dem er für die Küche in vielen Fällen noch keine Ver-\n\nwendung hat. \n\n20 \n\n1. Die Klausel \n\nIII. \n\n(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines un-\nverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-\nfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemesse-\nner Frist zu liefern (Nr. V.2 AGB) \n\nist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat aus-\n\ngeführt, dass eine solche Klausel, die im Anschluss an einen unverbindlichen \n\nLiefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine weitere \"unechte Nachfrist\" \n\nvorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist gemäß § 281 BGB gesetzt wer-\n\nden könne, nicht nach § 308 Nr. 2 BGB, sondern nach § 308 Nr. 1 BGB zu be-\n\nurteilen sei. \n\n21 \n\nFür den Bereich des Möbelhandels sei höchstrichterlich lediglich ent-\n\nschieden, dass eine \"echte\" Nachfrist von vier Wochen gegen § 10 Nr. 2 AGBG \n\n(jetzt § 308 Nr. 2 BGB) verstoße. Um eine solche Frist handele es sich hier je-\n\ndoch nicht. Für den Bereich des Neuwagenhandels habe der Bundesgerichts-\n\nhof dagegen entschieden, dass eine Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB ver-\n\nstoße, die dem Käufer nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist erst nach \n\neinem weiteren Zeitraum von sechs Wochen die Möglichkeit zur rechtswirksa-\n\nmen Mahnung des Verkäufers und damit zur Herbeiführung der Verzugsfolgen \n\neinräume. Beim Kauf einer Einbauküche sei eine vergleichbare Interessenlage \n\ngegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten verkaufe er Einbau-\n\nküchen, die auf individuelle Gestaltungswünsche seiner Kunden zugeschnitten \n\nseien; die einzelnen Küchenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern \n\nund Lieferanten. Ähnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier \n\nangesichts der Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare \n\nGefahr, dass die Küche verzögert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier Wo-\n\nchen, die der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur \n\nErbringung seiner Leistung ausnutzen könne, ohne in Verzug zu geraten, sei \n\nangesichts dessen nicht unangemessen lang, zumal der Käufer im Anschluss \n\nan die \"unechte Nachfrist\" eine kurze \"echte Nachfrist\" setzen könne. Sofern \n\nder Käufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die Mög-\n\nlichkeit, eine verbindliche Frist zu vereinbaren. \n\n22 \n\n23 \n\n2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\na) Die Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, nicht dem Anwendungsbereich des § 308 Nr. 2 BGB. Der Beklagte \n\nbehält sich für die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von \n\nRechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche Rechtsvor-\n\nschriften sind insbesondere § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB. Um \n\neine (\"echte\") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 BGB handelt es sich hier \n\nnicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte \n\n\"unechte\" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit hinausgescho-\n\nben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, NJW 1982, 331 = WM \n\n1982, 9, unter IV 2, zu § 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abge-\n\ndruckt). \n\n24 \n\nb) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 \n\nBGB unwirksam. Der Beklagte behält sich durch sie keine unangemessen lange \n\nFrist für die Leistung vor. Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen \n\noder -termine noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 AGBG anzuse-\n\nhen sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei \n\nsind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstel-\n\nlungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen Sicherheitszeit-\n\nraum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter \n\nLeistung zu berücksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 AGBG). Dem trägt \n\ndie Klausel hinreichend Rechnung. \n\n25 \n\nSie enthält, wie ausgeführt, eine \"unechte\" Nachfrist. Durch die Vereinba-\n\nrung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 AGB wird noch \n\nkeine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Schuldnerverzug \n\ndes Beklagten wie etwa im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weiteres ein-\n\ntritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach Ablauf des unver-\n\nbindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist eine weitere Frist \n\nvon vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. \n\nSpätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten \n\nfällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden \n\nkann (vgl. BGHZ 145, 203, 214). Diese dem Beklagten eingeräumte zusätzliche \n\nFrist von vier Wochen führt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf \n\nvon Einbauküchen, die nach den Gestaltungswünschen des Kunden individuell \n\nzusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen lan-\n\ngen Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB. \n\n26 \n\naa) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des Senatsurteils vom \n\n7. Oktober 1981 (aaO). In dieser Entscheidung hat der Senat eine in Neuwa-\n\ngen-Verkaufsbedingungen enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der \n\nKäufer den Verkäufer (erst) sechs Wochen nach Überschreitung eines unver-\n\nbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffor-\n\ndern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls nicht beanstandet. \n\nDer Senat hat dazu ausgeführt, dass es angesichts des breit gefächerten An-\n\ngebots verschiedenartigster Ausstattungen oft unvermeidbar sei, dass je nach \n\nden Liefermöglichkeiten der Zulieferanten des Fahrzeugherstellers Verzögerun-\n\ngen in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges einträten; das nehme der Käufer \n\nhin, wenn er sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkläre \n\n(aaO). Diese Erwägung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende \n\nFallgestaltung übertragen. Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungs-\n\nformen des Kaufgegenstands zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142). \n\nDas gilt in besonderem Maße für die vom Beklagten angebotenen Verträge \n\nüber den Kauf von Einbauküchen, die dem Kunden eine beliebige Zusammen-\n\nstellung und Ausstattung der gekauften Küche gestatten. \n\n27 \n\nbb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom \n\n26. Januar 1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10 \n\nNr. 1 AGBG) und vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM \n\n1985, 24, zu § 10 Nr. 2 AGBG). \n\n28 \n\n(1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat eine Klausel für \n\nunwirksam erklärt, durch die sich der Verkäufer von Möbeln in seinen Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen die Überschreitung eines \"annähernden\" Lieferter-\n\nmins um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange Zusatzfrist be-\n\nschränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim Möbelkauf in unzumutbarer \n\nWeise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der Händler bei der Verein-\n\nbarung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliert \n\n(aaO unter II 2). Da die hier in Nr. V.2 AGB vorgesehene Zusatzfrist von vier \n\nWochen wesentlich kürzer ist, lässt sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar \n\n1983 eine Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel nicht herleiten. \n\n29 \n\n(2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (aaO) hat der Senat eine in \n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens \n\nenthaltene Bestimmung über eine \"echte\" Nachfrist von vier Wochen für den \n\nFall als unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich für alle verkauften \n\nGegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen \n\n- ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klau-\n\nselverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstel-\n\nlen lassen muss (aaO, unter V 2 a). Aus dieser Entscheidung ist für die vorlie-\n\ngende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch die Klausel \n\nNr. V.2 AGB nicht nach der Länge der ursprünglichen Lieferzeit. Daraus folgt \n\nentgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass sie zu bean-\n\nstanden wäre. Zum einen geht es hier, anders als in der früheren Entscheidung, \n\num eine \"unechte\" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an § 308 Nr. 2 BGB \n\n(früher § 10 Nr. 2 AGBG), sondern an § 308 Nr. 1 BGB zu messen ist. Zum an-\n\nderen - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das Senatsurteil vom 31. \n\nOktober 1984 die Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das nicht - wie \n\nder Beklagte - darauf spezialisiert war, nach entsprechender Detailplanung auf \n\ndie individuellen Räumlichkeiten und Gestaltungswünsche des Kunden abge-\n\nstimmte Einbauküchen zu verkaufen. Die Erwägung des Senats in der früheren \n\nEntscheidung, dass nicht einzusehen sei, wieso das Unternehmen auch dann, \n\nwenn es die bestellten Möbelstücke auf Lager habe oder beim Hersteller nur \n\nabzurufen brauche, außer der vereinbarten (möglicherweise nur 14 Tage betra-\n\ngenden) Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen benötige, geht von \n\nVoraussetzungen aus, die aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des \n\nBeklagten auf individuell zugeschnittene Einbauküchen hier typischerweise \n\nnicht vorliegen. \n\n30 \n\n1. Auch die Klausel \n\nIV. \n\n(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der \nAuslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Ver-\nzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu er-\nstatten (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB) \n\nist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, der Verkäufer, der - wie der Beklagte - Kauf-\n\nmann sei, könne bei einem Annahmeverzug des Käufers Lagergeld nach den \n\nan dem Orte üblichen Sätzen fordern (§ 304 BGB i.V.m. § 354 HGB). Diesem \n\nAnspruch entspreche die von dem Beklagten verwendete Klausel mit Aus-\n\nnahme der geringfügigen und bei der Abwägung nach § 307 BGB nicht ins Ge-\n\nwicht fallenden Abweichung, dass auf die \"bei der Spedition\" üblichen Lager-\n\nkosten abgestellt werde. \n\n31 \n\nDie Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 \n\n32 \n\n33 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der Käufer \n\nkönne ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit \n\nsei jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt \n\nanknüpfe, nämlich an die Lagerkosten, die üblicherweise von Speditionsunter-\n\nnehmen berechnet würden. Dass die Klausel hinreichend transparent sei, wer-\n\nde auch dadurch bestätigt, dass sie sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen \n\nRegelung (§§ 304 BGB, 354 HGB) anlehne. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 \n\nBuchst. b BGB scheide schließlich im Hinblick auf die Regelung unter Nr. VII.3 \n\nAbs. 1 Satz 2 AGB aus. \n\n2. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\na) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat \n\ndas Berufungsgericht einen Verstoß der Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b \n\nBGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die üblichen La-\n\ngerkosten, der keinen Schadensersatzcharakter hat, über den Wortlaut des \n\n§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird \n\n(bejahend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, \n\nAGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 12; F. Graf von Westphalen, Vertrags-\n\nrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2005, Annahmeverzug, Rdnr. 10). \n\nJedenfalls gestattet Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB dem Käufer den Nachweis, \n\ndass \"ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden\" sei. \n\n34 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstan-\n\ndete Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers führt. Die \n\nFormularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen Grundge-\n\ndanken der gesetzlichen Regelung in § 354 HGB ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB). \n\n35 \n\naa) Gemäß § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des \n\nGläubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für \n\ndie Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist \n\nder Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwands be-\n\nschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom 14. Februar \n\n1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1 b aa \n\nm.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere Klausel in den Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen des Beklagten, die nicht Gegenstand der Unterlassungs-\n\nklage ist; Nr. VII.3 Abs. 2 Satz 1 AGB bestimmt hierzu: \n\n\"Der Verkäufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition \nvorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächli-\nchen Aufwendungen sofort … in Rechnung zu stellen\". \n\n36 \n\nDarüber geht die vom Beklagten in Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB verwen-\n\ndete Klausel hinaus, weil diese nicht auf tatsächlich entstandene, sondern - un-\n\nabhängig vom tatsächlichen Aufwand - auf übliche Lagerkosten abstellt. \n\n37 \n\nbb) Ein Anspruch des Beklagten auf übliche Lagerkosten ergibt sich aber \n\naus § 354 HGB. Da der Beklagte Kaufmann ist (§ 1 Abs. 1 HGB), kann er nach \n\ndieser Vorschrift, soweit er in Ausübung seines Handelsgewerbes einem ande-\n\nren Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provision \n\nund, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte üb-\n\nlichen Sätzen fordern. Ein Kaufmann kann somit die üblichen Lagerkosten auch \n\ndann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annah-\n\nmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (Senatsurteil vom 14. Februar \n\n1996 aaO). \n\n38 \n\nGemäß § 345 HGB ist es für die die Anwendbarkeit des § 354 HGB un-\n\nerheblich, ob auch der andere Teil Kaufmann ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, \n\nHGB, 32. Aufl., § 354 Rdnr. 2 und § 345 Rdnr. 1). § 354 HGB gilt damit \n\n- entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln - auch für Rechtsge-\n\nschäfte mit Verbrauchern. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf \n\n(§§ 474 ff. BGB) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften abweichen-\n\nde Regelung über den Annahmeverzug des Käufers. Die Revision dringt auch \n\nnicht mit der Überlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter Einbaukü-\n\nchen vom Beklagten nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher nicht Ge-\n\ngenstand seines Handelsgewerbes sei. Die in § 354 Abs. 1 HGB gesondert er-\n\nwähnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags sein oder im \n\nMittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung verbunde-\n\nne Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbeson-\n\ndere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar \n\n1996 aaO). \n\n39 \n\nDie vom Beklagten verwendete Klausel benachteiligt den Kunden auch \n\nnicht deshalb unangemessen, weil sie auf die \"bei der Spedition üblichen La-\n\ngerkosten\" abstellt, während § 354 HGB Lagergeld \"nach den an dem Orte üb-\n\nlichen Sätzen\" gewährt. Die Bezugnahme auf die \"bei der Spedition üblichen \n\nLagerkosten\" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes \n\nSpeditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, enthält die Klausel insoweit keine wesentliche Abweichung vom gesetzli-\n\nchen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die üblichen Lagerkosten \n\nund damit auf einen objektiven Berechnungsmaßstab. Einen sachlichen Unter-\n\nschied, der sich zum Nachteil des Vertragspartners des Beklagten auswirkt, \n\nvermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. \n\nc) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. \n\naa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene \n\nBenachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die \n\n40 \n\n41 \n\nUnwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur \n\nFolge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. \n\nDie Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durch-\n\nschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12, \n\n21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, \n\ndass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so \n\ngenau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten \n\nBeurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16 m.w.Nachw.). Eine For-\n\nmularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im \n\nRahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des \n\nVertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich um-\n\nschreibt. Abzustellen \n\nist bei der Bewertung der Transparenz auf die \n\nErwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-\n\ntragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165, \n\n12, 22 m.w.Nachw.). \n\n42 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem Be-\n\nstimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB gerecht. \n\n43 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benachteiligt es den \n\nKunden nicht unangemessen, dass er der Klausel die genaue Höhe der Kosten, \n\nmit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht entneh-\n\nmen kann. Auch die gesetzliche Regelung in den §§ 304 BGB, 354 HGB ist in-\n\nsoweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit \n\nüber die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des \n\nKunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Rege-\n\nlung - nicht in das Belieben des Beklagten gestellt ist und die Klausel ihm auch \n\nkeine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern sich nach \n\neinem objektiven, auch für den Vertragspartner (etwa durch Auskunft der örtli-\n\nchen Industrie- und Handelskammer) feststellbaren Sachverhalt richtet. \n\n44 \n\ncc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, für den Kunden sei nicht \n\nerkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der Küche durch den \n\nBeklagten selbst zu erstatten seien. Da die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 auf \n\ndie Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition \"üblich\" sind, und erst in der \n\nnachfolgenden Klausel Nr. VII.3. Abs. 2 Satz 1 die tatsächliche Einlagerung bei \n\neiner Spedition und die dafür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen gere-\n\ngelt sind, bezieht sich die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 erkennbar in erster \n\nLinie auf den Fall der Lagerung durch den Beklagten selbst. \n\nV. \n\n45 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht \n\ndie Berufung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Ver-\n\nwendung der Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der \n\nRechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat abschließend in \n\nder Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Unterlassungsklage \n\nhinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist auf die Berufung der Klä-\n\ngerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts abzuändern. \n\n46 \n\nBezüglich der Klauseln (3) und (4) ist die Revision der Klägerin dagegen \n\nunbegründet und daher zurückzuweisen. \n\n47 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die \n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rottweil, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 O 410/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 U 110/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/viii-zr-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/viii-zr-23-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:59.076384+00:00"}}