{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__14-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"VIII ZR 14/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 14/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung in M. , die bei Ab-\n\nschluss des Mietvertrags im Jahr 1982 der Mutter des Klägers gehörte. Im Feb-\n\nruar 2004 trat der Kläger als neuer Eigentümer anstelle seiner Mutter in das \n\nMietverhältnis ein. Nach dem Mietvertrag haben die Beklagten neben der \n\nGrundmiete anteilige Betriebskosten zu tragen und darauf als \"Vorauspauscha-\n\nle\" bezeichnete monatliche Vorauszahlungen in Höhe von (ursprünglich 40 DM, \n\njetzt) 20,45 € zu leisten, über die sodann abzurechnen ist. Für die Jahre 1982 \n\nbis 2002 wurden den Beklagten keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Im \n\nOktober 2004 rechnete der Kläger die Betriebskosten für das Jahr 2003 ab; da-\n\nnach haben die Beklagten 946,85 € nachzuzahlen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen ge-\n\nrichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger habe Anspruch auf Zahlung des mit der Betriebskostenab-\n\nrechnung vom 8. Oktober 2004 geforderten Betrages. Die Auslegung des Ver-\n\ntrages ergebe, dass die Beklagten alle Betriebskosten im Sinne des § 27 der \n\nZweiten Berechnungsverordnung anteilig zu tragen und hierauf Vorauszahlun-\n\ngen geschuldet hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in diesem \n\nZusammenhang im Vertrag auch das Wort \"Vorauspauschale\" verwendet wer-\n\nde. Die Beklagten schuldeten die Bezahlung des geforderten Betrages aus der \n\nBetriebskostenabrechnung, obwohl ihnen gegenüber seit Beginn des Mietver-\n\nhältnisses Betriebs- und Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Dieser \n\nUmstand habe jedoch den Mietvertrag nicht geändert. Der Anspruch des Klä-\n\ngers sei auch nicht verwirkt; für die Beklagten sei durch das Unterlassen der \n\nAbrechnungen allenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen \n\nworden, dass der Kläger für zurückliegende Zeiträume keine Nachforderungen \n\nstellen werde. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht die Beklagten für verpflichtet gehalten, die in der Hö-\n\nhe nicht bestrittenen Betriebskosten zu bezahlen. \n\n1. Das Landgericht hat den schriftlichen Mietvertrag dahin ausgelegt, \n\ndass es sich bei der monatlich auf die Betriebskosten zu zahlenden \"Voraus-\n\npauschale\" nicht um eine Pauschale, sondern um eine Vorauszahlung handelt, \n\nüber die jährlich abzurechnen ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und \n\nwird von der Revision hingenommen. \n\n8 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die schriftlich vereinbarte Regelung betreffend die Abrech-\n\nnung der Betriebskosten nicht dadurch konkludent in eine Pauschalabgeltungs-\n\nregelung abgeändert worden ist, dass die ursprüngliche Vermieterin zu keiner \n\nZeit Betriebskosten abgerechnet hat. Wie auch die Revision nicht verkennt, un-\n\nterliegt die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob Vertragsparteien eine ur-\n\nsprüngliche vertragliche Regelung durch eine - ausdrückliche oder konkluden-\n\nte - Individualvereinbarung abgeändert haben, in der Revisionsinstanz nur einer \n\neingeschränkten Nachprüfung darauf, ob das Berufungsgericht gegen gesetzli-\n\nche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungsgesetze verstoßen oder die Tat-\n\nsachengrundlage der Auslegung verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Dieser \n\nNachprüfung hält die Beurteilung des Verhaltens der ursprünglichen Mietver-\n\ntragsparteien durch das Berufungsgericht stand. \n\n9 \n\nDabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, \n\ndas Berufungsgericht habe aus dem Fehlen eines schriftlichen Änderungsan-\n\ntrags der Vermieterin nicht folgern dürfen, dass deren sonstiges Verhalten aus \n\nder Sicht der Mieter nicht auf einen Vertragsänderungswillen habe schließen \n\nlassen. Denn das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis wird \n\njedenfalls durch die weitere, rechtsfehlerfreie Erwägung getragen, dass es bei \n\ndem langjährigen Unterlassen der Betriebskostenabrechnung aus der Sicht der \n\nMieter schon an einer auf Vertragsänderung gerichteten Willensbetätigung der \n\ndamaligen Vermieterin fehlt. \n\n10 \n\nAllerdings kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Ände-\n\nrungsvertrag, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grundsätzlich \n\nauch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 \n\n- VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283, Tz. 18, m.w.N.). Erforderlich ist dafür aber ein \n\nVerhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen \n\nentsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Wie der Senat für \n\nden umgekehrten Fall einer konkludenten Erweiterung der Vereinbarung über \n\ndie Umlage der Betriebskosten entschieden hat, lässt sich aus der Sicht des \n\nMieters der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag \n\nabweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstän-\n\nde der Wille des Vermieters entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags her-\n\nbeizuführen (Senat, aaO, Tz. 19, m.w.N.). Das gilt auch für die hier in Rede \n\nstehende Einschränkung der Umlagevereinbarung und erst recht dann, wenn \n\n- wie im vorliegenden Fall - das unter dem Blickwinkel eines konkludenten Än-\n\nderungsangebots zu beurteilende Verhalten in einem bloßen Untätigbleiben \n\nbesteht. Besondere Umstände, die aus der Sicht der Beklagten für die Annah-\n\nme hätten sprechen können, die damalige Vermieterin wolle durch das Unter-\n\nlassen der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Mietvertrag zu ihrem \n\nNachteil dahin abändern, dass die vereinbarte Abrechnung für die Zukunft aus-\n\ngeschlossen sein solle, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden und \n\nauch nicht ersichtlich. \n\n11 \n\nDie von der Revision aufgezeigten Fälle, in denen die Rechtsprechung \n\ndem Schweigen oder Untätigbleiben in bestimmten Situationen einen Erklä-\n\nrungsgehalt beigelegt hat (BGHZ 152, 63; 109, 171 und 91, 324), weisen in tat-\n\nsächlicher und rechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, mit denen der vorlie-\n\ngende Fall nicht vergleichbar ist. \n\n12 \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, der Forderung des Klägers stehe der \n\nGesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Dies hat das Berufungs-\n\ngericht zutreffend verneint. \n\n13 \n\nEin Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht \n\ngeltend macht und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem \n\ngesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser \n\ndas Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß ge-\n\ngen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt. \n\nEine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen \n\nZeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbe-\n\nstand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig er- \n\nscheinen lassen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR \n\n199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter II 4 m.w.N.). Solche vertrauensbildenden \n\nUmstände sind hier weder dargetan noch ersichtlich. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 691/04 - \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 S 62/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/viii-zr-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/viii-zr-14-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:43.902557+00:00"}}