{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_351-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"VIII ZR 351/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 351/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 1.985,65 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraus-\n\nsetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) \n\nund das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf \n\nden Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen \n\n(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO). \n\n2 \n\nDer Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Ver-\n\nanlassung, die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffas-\n\nsung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei \n\nals passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des \n\nVersorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versor-\n\ngungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Ange-\n\nbot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der \n\nGrundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM \n\n2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über \n\nden Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom \n\n15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbe-\n\nschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Rich-\n\ntung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann \n\nnicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig fest-\n\nsteht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem \n\nDritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung \n\nin ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom \n\n26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie \n\n VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März \n\n2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die \n\nFrage, wer Empfänger der Realofferte der Klägerin war, nicht auf die Unter-\n\nscheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der \n\nKundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen \n\nbefassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) \n\nnur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den \n\ntechnischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Un-\n\nterhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer \n\nVertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Ver-\n\nsorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veran-\n\nlasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran än-\n\ndere, dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und \n\nder Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verste-\n\nhen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, \n\nwer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem \n\nnoch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass \n\nder Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis \n\nmit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf \n\ndessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den \n\nunangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der Versorgungskündi-\n\ngungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichte-\n\nte Vertragsbestätigung übersandt. \n\n3 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2005 - 1 C 262/04 - \nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 9 S 300/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_351-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/viii-zr-351-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_351-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_351-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/viii-zr-351-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_351-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:55.040503+00:00"}}