{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_347-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"VIII ZR 347/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF Verkündet am: 9. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteil- ten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszah- lungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjäh- rung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 347/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteil-\n\nten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch \n\nnach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung \n\nnach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszah-\n\nlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjäh-\n\nrung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der \n\nVerjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller \n\ndem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil \n\nvom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516). \n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - OLG München \n\n LG Augsburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n30. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte \n\ndie Einrede der Verjährung erhebt. \n\nDer Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004 \n\nin laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jah-\n\nresbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen \n\nHöhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember \n\ndes Vorjahres noch nicht beglichen waren. \n\n3 \n\nAnfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo \n\nzum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 €). Bei dieser Gele-\n\ngenheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Sal-\n\ndenmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forde-\n\nrungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig \n\nalle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offe-\n\nnen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Be-\n\nklagte seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die \n\naktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen; \n\ner leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und \n\n5.000 DM. \n\n4 \n\nIn den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils \n\nzu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben \n\nüber das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über \n\ndie laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen \n\nauf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rech-\n\nnung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin ver-\n\nrechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die \n\nälteste noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo \n\nverringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende \n\n2003 auf einen Betrag von 23.846,56 €, der auf Rechnungen aus der Zeit von \n\nSeptember 1997 bis Juli 2000 beruht. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten \n\nauf, den Schuldsaldo von 23.846,56 € bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen. \n\nMit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu sei-\n\nnen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten \n\nabtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er \n\nerbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 € und wechselte \n\nseinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Be-\n\nklagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der \n\nKlägerin erhoben. \n\n6 \n\nMit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt \n\ndie Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren \n\n1997 bis 2000 in Höhe von 22.346,56 € nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001. \n\nDas Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden \n\nRechnungen in Höhe von 5.180,12 € stattgegeben und sie im Übrigen wegen \n\nEintritts der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten \n\nantragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden \n\nForderungen der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Ab-\n\nschlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte \n\ndiese insgesamt gemäß § 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige For-\n\nderung, zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB \n\nvon der Klägerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass \n\ndem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht ge-\n\nläufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe \n\nabschätzen können, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letzt-\n\nlich verrechnet würden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekann-\n\nten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit \n\nakzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen hätten somit auch die \n\nVerjährung der ältesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf \n\nEnde 2001 unterbrochen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, \n\nso dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nKaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999 \n\ngemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist \n\nunterlagen. Gemäß §§ 201, 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem \n\nSchluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden \n\nwar. Für die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß \n\nam 1. Januar 1998, für die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am \n\n1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, \n\ndass die Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforde-\n\nrungen der Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen wor-\n\nden ist. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlun-\n\ngen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbe-\n\nstimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche \n\noffenen Forderungen in Kauf nahm. \n\n12 \n\na) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des \n\n§ 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes \n\ntatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich \n\nsein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we-\n\nnigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen \n\ndas Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach \n\nAblauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. \n\nUrteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; \n\nBGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, \n\n1044, unter II 4 c aa). \n\n13 \n\nb) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Sal-\n\ndos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfrei-\n\nen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten \n\nerfolgten, nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlich-\n\nkeiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige \n\nBestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum \n\nJahresanfang als Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstän-\n\nde durch Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der \n\nBeklagte, wie von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten \n\nZahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt \n\ngegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich \n\nzum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel \n\nziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung \n\ndes Saldos verlangt. Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb \n\nmit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen \n\nin dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde \n\nund die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Ge-\n\nschäftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf \n\nvertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungs-\n\nfrist auf Verjährung berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil \n\ndas Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat, \n\nalle dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere \n\nTatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären. \n\n14 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des \n\nVerhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitge-\n\nteilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Um-\n\nwandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wo-\n\nnach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrech-\n\nnende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes An-\n\nerkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen \n\nnoch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der \n\nAnnahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden \n\nFall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000 \n\ngeleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum \n\n31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klä-\n\ngerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zu-\n\nrückzuführen. \n\n15 \n\n3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und \n\nvom 26. Mai 2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999 \n\noffenen Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 beste-\n\nhenden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für \n\ndie ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201 \n\nBGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch \n\nnicht abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem \n\n18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkraft-\n\ntreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 196 BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 \n\nSatz 2 EGBGB), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die \n\nKlägerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf \n\ndie Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu \n\nseinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner Möglichkeiten abtra-\n\ngen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Klägerin \n\nerneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelau-\n\nfene Verjährungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungs-\n\nrückstandes im vorliegenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB \n\nbis auf weiteres gehemmt. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 O 5587/04 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 24 U 469/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_347-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/viii-zr-347-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_347-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_347-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/viii-zr-347-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_347-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:25.132410+00:00"}}