{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_341-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"VIII ZR 341/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Hd, § 13 Abs. 1 RVG - Anlage 2 Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vor- gerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Ge- genstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 341/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. November 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Hd, § 13 Abs. 1 RVG - Anlage 2 \n\nDem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vor-\n\ngerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Ge-\n\ngenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung \n\nentspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW \n\n2005, 1112). \n\nBGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - LG Gießen \n\nAG Gießen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-\n\nchers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Gießen vom 15. November 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in \n\nHöhe von mehr als 670,02 € zurückgewiesen hat, und wird das \n\nUrteil des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juni 2006 abgeändert. \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\nger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 € zu zahlen. \n\nVon den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die \n\nBeklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tra-\n\ngen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kos-\n\nten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die Be-\n\nklagten 25 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten. \n\nMit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine \n\nWohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 € zuzüglich einer \n\nNebenkostenpauschale von 85 €. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug ge-\n\nrieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November \n\n2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen \n\nMiete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Janu-\n\nar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom \n\n19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit \n\nzahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution. \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe \n\nvon insgesamt 1.852,52 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDas Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von \n\n1.062,78 € nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und \n\naufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsicht-\n\nlich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der \n\nKaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Beklagten abge-\n\nwiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst \n\ndie Zahlung weiterer 789,74 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision \n\nin Höhe von 670,02 € nehmen die Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung \n\nweiterer 119,72 € in Anspruch. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger hat Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDas Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht \n\nnur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des \n\nKautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um \n\nden Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses \n\nVerfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maß-\n\ngabe der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemach-\n\nten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDen Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf \n\nErstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit \n\nihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 € gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, \n\n§ 286 i.V.m. § 249 BGB zu. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwalts-\n\ngebühren \"streitwertanteilig\" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter \n\nEinbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den \n\nKlägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhält-\n\nnis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die \n\nBerechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten \n\nGebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag \n\nals die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kauti-\n\nonsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstat-\n\ntungsanspruchs der Kläger. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klä-\n\ngern entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der \"Einheitlich-\n\nkeit\" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unter-\n\nscheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt ei-\n\nnerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis \n\ndes Geschädigten zum Schädiger andererseits. \n\n12 \n\n Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Ver-\n\ngütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit \n\n- Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung \n\nder Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden \n\nsich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des \n\nRechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger \n\nberuhte auf dieser Pflichtverletzung. \n\n13 \n\nb) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit \n\nder Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit \n\nsind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - je-\n\ndoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur \n\nfür die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßge-\n\nbend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen \n\nKostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlan-\n\ngen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom \n\n18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungs-\n\nanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten \n\nist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert \n\nzugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht \n\n(BGH, aaO, m.w.N.). \n\n14 \n\n2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstat-\n\ntenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der \n\nsich gemäß § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007 \n\n- VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag \n\nder Nettomiete richtet (12 x 750 € = 9.000 €), sowie der Betrag für die rückstän-\n\ndigen Mieten (2.505 €) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 €. \n\n15 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x \n\n85 € =) 1.020 €, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzu-\n\nrechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforde-\n\nrung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 € \n\nauf 12.525 € kein Gebührensprung zu verzeichnen ist. \n\n16 \n\nDanach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch \n\nfür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr. \n\n2300) VV RVG zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in \n\nHöhe von (1,9 x 526 € =) 999,40 € sowie der Auslagenpauschale von 20 € - \n\njeweils zuzüglich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit \n\ninsgesamt in Höhe von 1.182,50 € zu. Abzüglich des den Klägern von den Vor-\n\ninstanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 € verbleibt ein den Klägern zu \n\nersetzender Restbetrag von 119,72 €. \n\nIII. \n\n17 \n\nDa die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat, \n\nist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die ent-\n\nscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts \n\nabzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfah-\n\nrens ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von \n\n119,72 €, wie ausgeführt, begründet. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 26.06.2006 - 48-M C 308/06 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 S 238/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_341-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/viii-zr-341-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_341-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_341-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/viii-zr-341-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_341-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:24.223387+00:00"}}