{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_340-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"VIII ZR 340/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Par- tei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erst- gerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts des- sen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt ange- sehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre. BGB § 307 Abs. 1 Bb Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag \"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Aus- nahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.\" hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. BGB § 535 Abs. 1 Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 340/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. November 2007 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 \n\nHat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach \n§ 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat \nund deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Par-\ntei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so \nmuss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erst-\ngerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen \nfür die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. \n\nHat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine \nNotwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts des-\nsen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die \nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch \nsind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die \nZulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt ange-\nsehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die \nNotwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre. \n\nBGB § 307 Abs. 1 Bb \n\nDie Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n\"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Aus-\nnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des \nVermieters.\" \n\nhält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. \n\nBGB § 535 Abs. 1 \n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine \nwirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne \nvon § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, \neine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie \nder weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im \nEinzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell \nund vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. \n\nBGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - LG Krefeld \n AG Krefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Her-\n\nmanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Krefeld vom 8. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist aufgrund Mietvertrages vom 27. August 1996 Mieter einer \n\nDrei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. In § 8 Nr. 4 \n\ndes von der Beklagten gestellten Mietvertragsformulars heißt es: \n\n\"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit \nAusnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustim-\nmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden \nAufenthalt von Tieren bis zu … Tagen. Die Zustimmung kann wi-\nderrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, \nwenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausge-\nhen.\" \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 18. September 2005 bat der Kläger die Beklagte um \n\nderen Zustimmung zur Haltung von zwei \"reinen Wohnungskatzen\" der Rasse \n\nBritisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung durch Schreiben \n\nvom 29. September 2005. \n\n3 \n\nMit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Abgabe der Zustim-\n\nmungserklärung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2006, 675) hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erteilung \n\nder Zustimmung zu der beabsichtigten Katzenhaltung zu. Die Parteien hätten in \n\n§ 8 des Mietvertrages ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart. \n\nEine solche formularmäßige Regelung sei wirksam, wenn – wie hier – Kleintiere \n\nwie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen seien und für die \n\nZustimmung kein Schriftformerfordernis aufgestellt werde. Die Entscheidung \n\ndes Vermieters, ob er im Einzelfall die Zustimmung erteile, unterliege seinem \n\nfreien Ermessen. Dies könne als übereinstimmender Wille der Vertragsparteien \n\nangenommen werden, wenn im Mietvertrag für die Erteilung der Zustimmung \n\nkeine Maßstäbe gesetzt seien. Eine einschränkende Auslegung dahin, dass \n\ndas Ermessen des Vermieters gebunden sei, sei auch deshalb nicht geboten, \n\nweil die Haltung von Tieren wie Katzen und Hunden wegen der nie ganz auszu-\n\nschließenden Gefahr der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern oder \n\nNachbarn jedenfalls in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen \n\nGebrauch gehöre. Für die vorgenommene Auslegung spreche, dass in § 8 Nr. 4 \n\ndes Mietvertrages für den Widerruf einer erteilten Zustimmung ausdrücklich \n\nMaßstäbe bestimmt seien, während dies für die erbetene Zustimmung nicht der \n\nFall sei. Der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte eigentumsähnliche \n\nCharakter der Miete stehe einer solchen Auslegung ebenfalls nicht entgegen, \n\nda sich der Mieter mit der Regelung des Mietvertrages selbst gebunden und auf \n\ndas freie Ermessen des Vermieters eingelassen habe. Die Verweigerung der \n\nZustimmung durch die Beklagte sei schließlich auch nicht als rechtsmissbräuch-\n\nlich anzusehen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision ist allerdings nicht bereits deshalb begründet, weil schon \n\ndie Berufung der Beklagten unzulässig wäre. Das Revisionsgericht hat die Zu-\n\nlässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an ei-\n\nnem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt \n\n(Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, unter II \n\nm.w.N.). Hier mangelt es insbesondere nicht an der Statthaftigkeit der Berufung \n\n(§ 511 ZPO). \n\n9 \n\na) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechts-\n\nzug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstandes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechts-\n\nzuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO \n\nlässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit \n\nnicht mehr als 600 € beschwert ist (Nr. 2). Da hier das Amtsgericht die Berufung \n\nnicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes den genannten Grenzbetrag von 600 € übersteigt. Die Bewertung \n\nsteht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts und kann \n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beschränkt \n\ndaraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des Ermes-\n\nsens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächti-\n\ngung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGHZ 124, 313, \n\n314/315; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050; \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 c \n\naa, jew. m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Hier verhält sich das Berufungsurteil nicht zum Wert des Beschwerde-\n\ngegenstandes. Offensichtlich ist das Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass \n\ndas Amtsgericht den Streitwert – ohne nähere Erläuterung – auf 1.500 € festge-\n\nsetzt hat, stillschweigend davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerde-\n\ngegenstandes, der hier dem Wert der Beschwer entspricht, 600 € übersteigt. \n\nDas ist jedoch nicht selbstverständlich. Zum einen ist in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum umstritten, nach welchen Kriterien und demgemäß wie hoch der \n\nStreitwert einer Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Tierhal-\n\ntung oder umgekehrt des Vermieters auf Unterlassung der Tierhaltung durch \n\nden Mieter zu bemessen ist (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, \n\n9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 518 f. mit zahlr. Nachw.). Zum anderen muss der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes für den – wie hier – zur Genehmigung der \n\nTierhaltung verurteilten Vermieter angesichts der unterschiedlichen Interessen-\n\nlage nicht notwendigerweise dem Streitwert der Zustimmungsklage des Mieters \n\nentsprechen; er kann niedriger, möglicherweise sogar höher sein (vgl. BGHZ, \n\naaO, 315 ff.). So hat es der Senat in zwei Fällen nicht beanstandet, dass der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes für den zur Unterlassung der Tierhaltung \n\nverurteilten Mieter nicht auf mehr als 600 € festgesetzt worden ist (Beschlüsse \n\nvom 6. Mai 2003 – VIII ZB 16/03 (Hund) und vom 18. Mai 2005 – VIII ZB 113/04 \n\n(drei Tauben), jeweils nicht veröffentlicht; die Verfassungsbeschwerde gegen \n\nden zuletzt genannten Beschluss ist durch Beschluss des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 1441/05 nicht zur Entscheidung angenom-\n\nmen worden). In einer weiteren, durch Rücknahme der Revision erledigten Sa-\n\nche (VIII ZR 11/06) hat der Senat die Parteien im Hinblick auf eine Zurückwei-\n\nsung der Revision gemäß § 552a ZPO darauf hingewiesen, dass er keine Ver-\n\nanlassung sieht, den Wert des Beschwerdegegenstandes für den Vermieter, \n\nder mit seiner Klage auf Unterlassung der Tierhaltung (zwei Katzen) unterlegen \n\nist, auf mehr als 300 € bis 400 € anzusetzen. \n\n11 \n\nc) Der vorliegende Fall gibt indessen keine Veranlassung, den Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes für den zur Genehmigung der Tierhaltung verurteil-\n\nten Vermieter im Allgemeinen oder die Beklagte im Besonderen zu bestimmen. \n\nDie Berufung der Beklagten ist auch dann statthaft, wenn dieser Wert, der – wie \n\nbereits erwähnt – hier mit dem Wert der Beschwer identisch ist, entgegen der \n\nstillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts 600 € nicht übersteigen soll-\n\nte. \n\n12 \n\nHat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Beru-\n\nfung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € \n\nfestgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer \n\nder unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht die-\n\nsen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an \n\ndie Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 a m.w.N.), die Ent-\n\nscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der \n\nBerufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (MünchKommZPO/ \n\nRimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rdnr. 84; aA Althammer NJW 2003, 1079, \n\n1082). Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei ge-\n\nhen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungs-\n\ngericht nach altem Prozessrecht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision \n\nausgegangen ist und deswegen nicht geprüft hat, ob die Revision zuzulassen \n\nist. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der Revisionszulassungs-\n\ngründe nachzuholen (BGHZ 90, 1, 3 f.; BGHZ 98, 41, 43 f.; BGH, Beschluss \n\nvom 25. Oktober 1995 – XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter II 2; BGH, Be-\n\nschluss vom 9. März 2006 – IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; \n\nBVerfGE 66, 331, 336; BVerfG, NJW 2007, 1053). \n\n13 \n\nHier hat das Berufungsgericht zwar keine ersatzweise Entscheidung über \n\ndie Zulassung der Berufung getroffen, weil es, wie oben (unter II 1 b) ausge-\n\nführt, hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat. Dies ist jedoch unschädlich, weil \n\ndas Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen hat. \n\nAngesichts dessen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 \n\nAbs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, ist davon auszugehen, dass das Berufungsge-\n\nricht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung \n\nals zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entschei-\n\ndung hierüber bewusst gewesen wäre. \n\n14 \n\n2. Die Revision ist jedoch deswegen begründet, weil das Berufungsge-\n\nricht zu Unrecht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zustim-\n\nmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar nach § 8 Nr. 4 \n\ndes formularmäßigen Mietvertrages der Parteien vom 27. August 1996 verneint \n\nhat. Diese Klausel, nach deren Satz 1 jede Tierhaltung, insbesondere von Hun-\n\nden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustim-\n\nmung des Vermieters bedarf, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, \n\nda sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-\n\nsen benachteiligt. Das gilt unabhängig davon, ob nach der Klausel die Zustim-\n\nmung zur Tierhaltung des Mieters, wie vom Berufungsgericht angenommen, im \n\nfreien Ermessen des Vermieters steht oder ob dieser seine Zustimmung nur \n\naus sachlichen Gründen versagen darf. Diese Frage kann daher offen bleiben. \n\n15 \n\nDie unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, \n\ndass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und \n\nZierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und \n\nSchildkröten. Das Berufungsgericht hat die Klausel zwar nicht so verstanden, \n\nsondern ist – beiläufig und ohne Begründung – davon ausgegangen, dass sich \n\ndie Ausnahme auf \"Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische\" erstrecke. Diese \n\nAuslegung, die wegen der Verbreitung derartiger mietvertraglicher Tierhal-\n\ntungsklauseln über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus der uneinge-\n\nschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. Mai 2004 – VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, unter II 2 a bb), findet jedoch in \n\ndem eindeutigen Wortlaut der Klausel (\"mit Ausnahme von Ziervögeln und Zier-\n\nfischen\") keine Grundlage und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Wie der Senat be-\n\nreits entschieden hat, hält eine mietvertragliche Klausel, die das Halten von \n\nHaustieren ausnahmslos verbietet, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG \n\n(jetzt § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand, da das Verbot danach auch Tiere erfasst, \n\nderen Vorhandensein von Natur aus – wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium \n\nder Fall ist – keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen \n\nVermieter und Mieter von Wohnraum haben kann (Senatsurteil vom 20. Januar \n\n1993 – VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter II 4). Nichts anderes gilt für eine \n\nKlausel, die, wie die hier in Rede stehende, durch das Erfordernis der Zustim-\n\nmung des Vermieters zur Tierhaltung des Mieters ein Verbot mit Erlaubnisvor-\n\nbehalt begründet. Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unange-\n\nmessen, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum \n\nvertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB \n\ngehört, weil davon in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter gemäß \n\n§ 541 BGB auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und \n\nStörungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der hier \n\nstreitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei \n\nanderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls \n\nin geschlossenen Behältnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, \n\nsiehe nur Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., \n\n§ 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 495; Emmerich in \n\nEmmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; Kinne \n\nin Kin-\n\nne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; Knops \n\nin Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; Kraemer \n\nin \n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A \n\nRdnr. 1038; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93). Daher ist ein \n\nformularmäßiges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das wie die hier in \n\nRede stehende Klausel eine Ausnahme nur für Ziervögel und Zierfische, hinge-\n\ngen nicht für andere Kleintiere vorsieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-\n\nsam (vgl. Blank, aaO, S. 732; Kinne, aaO; Knops, aaO, Rdnr. 31; Kraemer, \n\naaO, Rdnr. 1039; Wüstefeld, jurisPR-MietR 4/2007 Anm. 2; dies übersieht OLG \n\nHamm, WuM 1981, 53 = ZMR 1981, 153; ebenso MünchKommBGB/Schilling, \n\naaO, § 535 Rdnr. 94). \n\n16 \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht dann gerechtfertigt, wenn die Zu-\n\nstimmung zur Tierhaltung nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien entge-\n\ngen der Auslegung des Berufungsgerichts nicht im freien Ermessen des Ver-\n\nmieters steht, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden \n\ndarf. In diesem Fall ist zwar eine Versagung der Zustimmung zur Haltung von \n\nanderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen ausgeschlossen, weil von \n\ndiesen Tieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht \n\nausgehen können. Ungeachtet dessen ist die Klausel dann jedoch nach § 307 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist. Die Klau-\n\nsel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von \n\nanderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, \n\nweil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Deswegen besteht die Gefahr, \n\ndass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der \n\nDurchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dies stellt nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen das Transpa-\n\nrenzgebot dar (vgl. BGHZ 145, 203, 220 m.w.N.). \n\n17 \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). \n\n18 \n\nFehlt es wie hier an einer wirksamen Regelung der Tierhaltung im Miet-\n\nvertrag, ist allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Insoweit ist in Recht-\n\nsprechung und Schrifttum streitig, ob – abgesehen von Kleintieren (vgl. dazu \n\nvorstehend unter II 2) – die Haltung von Haustieren (im Folgenden nur: Haustie-\n\nre), namentlich von Hunden und Katzen, in Mietwohnungen zum vertragsge-\n\nmäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört (vgl. dazu zuletzt \n\nBlank, aaO, S. 731 m.w.N.). Nach einer Meinung ist das zu bejahen (vgl. KG, \n\nWuM 2004, 721, 722 (Katzenhaltung); LG Hildesheim, WuM 1989, 9; Lammel, \n\nWohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 251; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, \n\naaO, Rdnr. 498 ff.; Dillenburger/Pauly, ZMR 1994, 249, 251; Dallemand/ \n\nBalsam, ZMR 1997, 621, 623; differenzierend: Kinne, aaO, Rdnr. 37b, c). Ge-\n\nmäß anderer Auffassung ist es dagegen zu verneinen; danach ist die Haltung \n\nvon Haustieren nur mit der Erlaubnis des Vermieters zulässig, auf die kein An-\n\nspruch besteht, deren Versagung aber im Ausnahmefall treuwidrig (§ 242 BGB) \n\nsein kann (OLG Hamm, WuM 1981, 53, 54 = ZMR 1981, 153, 154; LG Karlsru-\n\nhe, NJW-RR 2002, 585; Emmerich, aaO, Rdnr. 28 f.; Kraemer, aaO, \n\nRdnr. 1038, 1041; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 541 Rdnr. 6). Nach einer \n\nvermittelnden Ansicht ist die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall \n\nunter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (LG Hamburg, \n\nWuM 2002, 666; LG Freiburg, WuM 1997, 175; LG Düsseldorf, WuM 1993, 604; \n\nLG Mannheim, ZMR 1992, 545; Blank, aaO, S. 731; Knops, aaO, Rdnr. 29; \n\nMünchKommBGB/Schilling, aaO, Rdnr. 93). \n\n19 \n\nDie letztgenannte Ansicht ist richtig. Die Beantwortung der Frage, ob die \n\nHaltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame miet-\n\nvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von \n\n§ 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen \n\ndes Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwä-\n\ngung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die \n\ndabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, \n\ndass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbe-\n\nsondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und \n\nLage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, An-\n\nzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der \n\nMitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige \n\nHandhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters \n\n(Blank, aaO; Knops, aaO). \n\n20 \n\nIm vorliegenden Fall lässt sich bisher nicht beurteilen, ob die von dem \n\nKläger beabsichtigte Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar zum \n\nvertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Ein entsprechendes Fest-\n\nstellungsbegehren ist in der (Leistungs-)Klage auf Zustimmung zur Haltung der \n\nKatzen als Minus enthalten. Für eine Entscheidung über dieses Begehren fehlt \n\nes an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfas-\n\nsenden Interessenabwägung, die im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist \n\nund revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. \n\n21 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nIII. \n\nAusführungen noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 23.05.2006 - 10 C 52/06 - \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 S 46/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_340-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/viii-zr-340-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_340-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_340-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/viii-zr-340-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_340-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:27.361340+00:00"}}