{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_334-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"VIII ZR 334/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 346, 433 Verkündet am: 20. Februar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kauf- vertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Verein- baren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufver- trages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 334/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 346, 433 \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nÜbernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug \n\neinen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen \n\nnoch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem \n\nvereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kauf-\n\nvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Verein-\n\nbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufver-\n\ntrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie \n\nRückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung \n\ndes Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit \n\ndes Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines \n\nGebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom \n\n30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505). \n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 15. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der \n\nBeklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum \n\nPreis von 88.652,40 €. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom \n\nTyp BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass die-\n\nses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei \n\nder BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablöse-\n\nbetrag, der sich auf 38.628,40 € belief, und dem mit 32.500,-- € angesetzten \n\nWert des Altfahrzeugs \"im Nachlass verrechnet\" werden sollte. Die Beklagte \n\nübernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit \n\nfür das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahr-\n\nzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,-- €. Zur Finanzierung des restli-\n\nchen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40 € \n\nauf. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 9. November 2004 erklärte der Kläger unter Berufung \n\nauf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte \n\nnahm das Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen \n\nder Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die Be-\n\nklagte verlangt, auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernom-\n\nmene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist. \n\n3 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahl-\n\nten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen \n\nKaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der \n\nKlage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Berücksichti-\n\ngung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt, an den Kläger \n\n(weitere) 39.839,38 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darle-\n\nhensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung \n\nhat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin-\n\ngehend beantragt, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch \n\num den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, \n\ndas heißt 32.500,-- €, auf 7.339,98 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Zah-\n\nlungsklage im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, \n\nzur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an \n\nden Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg \n\ngehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr \n\nBerufungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gemäß § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung \n\ndes vollen Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der \n\nAuffassung der Beklagten nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das \n\nAltfahrzeug zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500,-- € \n\n- dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - Rückzahlung des Kaufpreises für \n\ndas Neufahrzeug nicht verlangen könne. \n\n7 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines \n\nKaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs, \n\nnach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages - außer dem \n\nin bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen \n\nselbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückver-\n\nlangen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die \n\nBeklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger zum Kauf \n\ndes Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) \n\nPreisnachlass von 6.128,40 € zu gewähren. Aus dieser wirtschaftlich motivier-\n\nten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber noch keine rechtliche \n\nVerbindung beider Verträge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der Par-\n\nteien gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle \n\nentnehmen. Die Ablösung des Darlehens unter Übernahme des Altwagens sei \n\nnur \"bei Gelegenheit\" des Abschlusses des Kaufvertrages über den Neuwagen \n\nerfolgt; an einer synallagmatischen Verknüpfung fehle es. \n\n8 \n\nDie fehlende Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des Altwagens \n\nergebe sich auch aus folgender Überlegung. Durch die Rückabwicklung nach \n\n§ 346 Abs. 1 BGB solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Ab-\n\nschluss des Vertrages bestanden habe. Dies sei bezüglich des Kaufvertrages \n\nüber das Neufahrzeug ohne weiteres möglich, nicht dagegen bezüglich der Ver-\n\neinbarung über den Altwagen. Zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes \n\nhätte der Altwagen der finanzierenden Bank rückübereignet, dem Kläger des-\n\nsen Anwartschaftsrecht rückübertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der \n\nBank abgeschlossen werden müssen. Wegen der Beteiligung eines Dritten, der \n\nfinanzierenden Bank, sei eine Rückabwicklung im Sinne der Wiederherstellung \n\ndes Ausgangszustandes nicht möglich. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der Rückabwicklung des Kauf-\n\nvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien über die \n\nÜbernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des dafür noch laufenden Rest-\n\ndarlehens durch die Beklagte rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung ist auch \n\nmöglich und führt nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass dem Kläger ein An-\n\nspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und sein Anspruch auf \n\nRückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug mit dem An-\n\nspruch der Beklagten auf Wertersatz für das von ihr abgelöste Restdarlehen zu \n\nsaldieren ist. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem \n\nVertrag eine Einigung über einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem \n\nKaufvertrag über das Neufahrzeug und der Vereinbarung über das Altfahrzeug \n\nnicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige \n\nVerträge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag über \n\ndas Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug \n\neine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neu-\n\nfahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist. \n\n11 \n\na) Der Senat kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. \n\nDie tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur einge-\n\nschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allge-\n\nmein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vor-\n\nliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM \n\n2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR \n\n119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich beachtli-\n\ncher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten Auslegungsre-\n\ngeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerech-\n\nten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO). Dem wird die Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein rechtlicher \n\nZusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft nicht \n\ngegeben ist, offensichtlich nicht gerecht. \n\n12 \n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufver-\n\ntrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzah-\n\nlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur \n\nwirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei \n\neiner Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in \n\nZahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung \n\ndes auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, \n\n128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, \n\nunter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit ver-\n\ngleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Se-\n\nnatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsur-\n\nkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahr-\n\nzeugs (BGHZ 128, aaO). \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht übersehen, \n\nhat aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im vorliegen-\n\nden Fall keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur Inzahlung-\n\nnahme eines Altfahrzeugs beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im vorliegen-\n\nden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben \n\nworden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerech-\n\nneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis \n\ndes Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.). \n\nStattdessen hatte der Kläger für das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die \n\nBeklagte zu entrichten, während die Beklagte ihrerseits den für das Altfahrzeug \n\nnoch laufenden Kredit abzulösen hatte. Dies steht aber einer Auslegung des \n\nKaufvertrags über das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit der in ihm \n\nenthaltenen Vereinbarung über das Altfahrzeug eine rechtliche Einheit bildet \n\nund deshalb bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht isoliert, sondern nur un-\n\nter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug rückabgewickelt wer-\n\nden kann, nicht entgegen. Die Parteien können für die Durchführung der Über-\n\nnahme eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer des Neufahrzeugs auch \n\neine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende Regelung treffen, \n\nohne dass sich dadurch an der maßgeblichen Interessenlage beider Seiten et-\n\nwas ändert. So verhält es sich hier. \n\n14 \n\nSchon der Umstand, dass die Vereinbarung zur Übernahme des Altfahr-\n\nzeugs durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den für dieses Fahrzeug \n\nnoch laufenden Kredit abzulösen, nicht separat getroffen, sondern handschrift-\n\nlich in das Bestellformular für den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht für \n\ndie rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengeschäft. \n\n15 \n\nHinzu kommt, dass die Vereinbarungen über das Neufahrzeug und über \n\ndas Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass \n\nder von der Beklagten abzulösende Kredit für das Altfahrzeug noch in Höhe von \n\n38.628,40 € valutierte und der Ablösebetrag damit über dem mit 32.500,-- € \n\nangesetzten Wert des Altfahrzeugs \n\nlag; bei dem Differenzbetrag von \n\n6.128,40 €, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit für das Altfahr-\n\nzeug abzulösen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat, vereinbarungsgemäß um einen (versteckten) Nachlass der Beklagten \n\nauf den Kaufpreis für das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das \n\nLandgericht im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung über die Ablösung des \n\nden Altwagen betreffenden Kredits teilweise - in Höhe von 6.128,40 € - in die \n\nRückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug einbezogen, indem es \n\nden Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufprei-\n\nses um diesen Betrag gekürzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger \n\nmit der Ablösung des Kredits für das von ihr übernommene Altfahrzeug einen \n\n(versteckten) Preisnachlass für das Neufahrzeug gewährte, ist ein gewichtiger \n\nHinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die Vereinbarung über \n\ndas Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich miteinander verbunden \n\nsein sollten. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufspaltung der \n\nVereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits dahin-\n\ngehend, dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des Neufahrzeugs nur hinsicht-\n\nlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € eine Einheit bildet und deshalb nur inso-\n\nweit, nicht aber insgesamt rückabzuwickeln sei, lässt sich der Vereinbarung \n\nnichts entnehmen. \n\n16 \n\nEntscheidend dafür, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung über \n\ndas Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Ein-\n\nheit bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlung-\n\nnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach \n\nder Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahr-\n\nzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den \n\nNeuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, \n\n130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im Vordergrund stehende \n\nAbsatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, \n\nden Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme \n\ndes Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass \n\nbei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme \n\ndes Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur \n\nRückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis ange-\n\nrechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132). Die Interessenla-\n\nge im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer Inzahlungnahme, wie sie \n\nder hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt. \n\n17 \n\nNach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen löste die Beklagte \n\nden Kredit für das Altfahrzeug nur ab, um den Kläger zum Kauf des Neufahr-\n\nzeugs zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Be-\n\nklagte den für den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 € valutier-\n\nte, nicht abgelöst und den mit nur 32.500,-- € bewerteten Altwagen nicht über-\n\nnommen hätte, wenn nicht der Kläger zum Kauf des Neuwagens bereit gewe-\n\nsen wäre. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte \n\nbereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als \n\ndas Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist der \n\nvorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrech-\n\nnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert (BGHZ \n\n89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verknüp-\n\nfung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug, die dazu \n\nführt, dass der Kläger Rückabwicklung des Neuwagengeschäfts nur unter Ein-\n\nbeziehung des Altwagengeschäfts beanspruchen kann. \n\n18 \n\n2. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Neuwagen unter \n\nEinbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug ist entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts möglich und, wie ausgeführt, zu einem Teil auch \n\nbereits in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts vollzo-\n\ngen worden. \n\n19 \n\nNach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen \n\nLeistungen zurückzugewähren. Als Leistungen der Beklagten hat der Kläger \n\nBesitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch \n\nin Höhe von 38.628,40 € valutierenden Kreditverbindlichkeit für das Altfahrzeug \n\nempfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des Klägers den Kauf-\n\npreis für das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem Altfahrzeug er-\n\nhalten. Dass die Beklagte den Kaufpreis für das Neufahrzeug zurückzugewäh-\n\nren hat, indem sie dem Kläger den von ihm gezahlten Teil des Kaufpreises zu-\n\nrückerstattet und ihn von der hinsichtlich des Restbetrags neu eingegangenen \n\nKreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freistellt, ist zwischen den Par-\n\nteien nicht im Streit; das Gleiche gilt für die Rückübereignung des Neufahr-\n\nzeugs. \n\n20 \n\n21 \n\nFür die Rückabwicklung der übrigen Leistungen, die aufgrund der Ver-\n\neinbarung über das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes: \n\na) Soweit die Beklagte den Kläger von dessen restlicher Kreditverbind-\n\nlichkeit gegenüber der BMW-Bank in Höhe von 38.628,40 € befreit hat, ist zwar \n\ndie Wiederherstellung des Ausgangszustandes durch Neubegründung eines \n\nentsprechenden Restdarlehens des Klägers gegenüber der BMW-Bank nach \n\nden unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht \n\nmöglich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber \n\nnicht die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung. \n\n22 \n\nNach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Rückgewährschuldner Wertersatz \n\nzu leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung \n\naufgeführten Gründen nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Die \n\nAufzählung der in § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Fallgruppen \n\nist - trotz der Auflistungstechnik - nicht abschließend. Vielmehr kommt in der \n\nVorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des In-\n\nhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen \n\nihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz \n\nverpflichtet ist (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 148 m.w.N.; \n\nMünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 43 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, \n\nBGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 7). Wertersatz ist damit auch für die Befreiung von \n\neiner Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - im Zuge \n\nder Rückabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung eines \n\nDritten nicht neu begründet werden kann (Staudinger/Kaiser, aaO, Rdnr. 75). \n\nDanach hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 Abs. 2 BGB \n\nder Beklagten den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese ihn befreit \n\nhat. Einer der Ausschlusstatbestände des § 346 Abs. 3 BGB, in denen die \n\nPflicht zum Wertersatz entfällt, liegt nicht vor. \n\n23 \n\nDer Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der \n\nForderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit \n\nauf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch \n\ndes Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldie-\n\nren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines Teilbetrags von \n\n6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kauf-\n\npreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag herabgesetzt haben. \n\nFür den Restbetrag von 32.500,-- €, der dem Wert des von der Beklagten über-\n\nnommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung \n\nüber die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des Restdarlehens \n\ndurch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und nicht lediglich hin-\n\nsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € - rückabzuwickeln ist, steht der Be-\n\nklagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- € Wertersatz für die Be-\n\nfreiung des Klägers von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank \n\nzu. Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsan-\n\nspruch von 39.839,38 € ist daher im Wege der Saldierung um weitere \n\n32.500,-- € auf 7.339,38 € nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu \n\nreduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht \n\nnicht. \n\n24 \n\nb) Hinsichtlich des an die Beklagte übereigneten Altfahrzeugs ist diese \n\nzur Rückübereignung an den Kläger verpflichtet. Dem steht nicht, wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der \n\nÜbereignung des Altfahrzeugs an die Beklagte noch nicht Eigentümer, sondern \n\nnur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch \n\nan die BMW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den \n\nKläger nicht, das Fahrzeug - wie geschehen - durch Einigung und Übergabe \n\n(§ 929 BGB) an die Beklagte zu übereignen. Die in der Vereinbarung über die \n\nÜbernahme des Altfahrzeugs enthaltene dingliche Einigung der Parteien war \n\ndarauf gerichtet, dass mit der Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte \n\nund dem dadurch bedingten Wegfall des Sicherungseigentums der BMW-Bank \n\nnicht der Kläger, sondern die Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs werden soll-\n\nte; der Kläger hat der Beklagten auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahr-\n\nzeug verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch \n\nEinigung und Übergabe vom Kläger erworben (§ 929 BGB) und nicht etwa \n\ndurch Rechtsgeschäft mit der BMW-Bank. Die vom Kläger vorgenommene \n\nÜbereignung des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch Rückübereignung des \n\nFahrzeugs an den Kläger rückabzuwickeln. Ein bloßes Anwartschaftsrecht des \n\nKlägers, verbunden mit Sicherungseigentum der BMW-Bank, kann ebenso we-\n\nnig wieder begründet werden wie die von der Beklagten abgelöste Darlehens-\n\nverbindlichkeit für das Altfahrzeug. Das vom Kläger durch Einigung und Über-\n\ngabe auf die Beklagte übertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht nun-\n\nmehr, nachdem diese Vereinbarung rückabzuwickeln ist und Sicherungseigen-\n\ntum der BMW-Bank nicht mehr besteht, dem Kläger zu. \n\nIII. \n\n25 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kläger erhobene Zahlungsklage, wie ausgeführt, \n\nnur in Höhe von 7.339,83 € nebst Zinsen begründet und deshalb im Übrigen \n\nabzuweisen. Dem Kläger steht jedoch - als Äquivalent für die Herabsetzung \n\nseines Zahlungsanspruchs - ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahr-\n\nzeugs zu. Hierüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil \n\nder Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz - auch hilfs-\n\nweise - noch nicht gestellt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht \n\nhat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Kläger nicht auf die Sach-\n\ndienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO), um dem \n\nKläger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine \n\nVerurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Altfahrzeugs kann nur auf \n\nAntrag des Klägers erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der Beklagten in \n\nder Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann nicht ihre eigene \n\nVerurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch einen entspre-\n\nchenden Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (§ 307 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 O 55/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2006 - 26 U 175/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/viii-zr-334-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/viii-zr-334-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:27.377774+00:00"}}