{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"VIII ZR 330/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB er- warten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als \"Ba- gatellschäden\" gekommen ist. b) Zur Abgrenzung zwischen einem \"Bagatellschaden\" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als \"Bagatellschä- den\" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 330/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\na) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine \nbesonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB er-\nwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als \"Ba-\ngatellschäden\" gekommen ist. \n\nb) Zur Abgrenzung zwischen einem \"Bagatellschaden\" und einem Sachmangel im \n\nSinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. \n\nc) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als \"Bagatellschä-\nden\" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden \nist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-\n\nchers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € Zug um Zug \n\ngegen Rückgewähr des PKW Ford Cougar mit der Fahrzeugidenti-\n\nfizierungsnummer WFÜHT61L6X5226317 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-\n\nvertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. März / 8. April 2005 \n\nerwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzu-\n\nlassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis \n\nvon 9.000 €. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintra-\n\ngungen der Parteien aufweisen: \n\nO Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: _____________________ \n\nO Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein \n\nO wenn ja, folgende: _____________________________________________________ \n\n2 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfech-\n\ntung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung \n\nund begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und dem lin-\n\nken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der von der Beklagten \n\nauf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte widersprach \n\nder Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 2005 und erklärte, dass sie, \n\nsollte ein Sachmangel an der linken Tür vorhanden sein, einen Austausch der \n\nTür veranlassen werde und dass sie, sofern weitere Mängel vorliegen sollten, \n\nauch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bereit sei. Die Klägerin \n\nteilte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie einen Austausch der \n\nUnfalltür nicht akzeptiere, und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat für die Zulassung des Ford Cougar 38,90 € und für das \n\nKfz-Kennzeichen 5,60 € gezahlt. Für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversiche-\n\nrung hat sie 56,00 € und 436,77 € entrichtet. Für TÜV-Gutachten hat sie \n\n252,76 € aufgewandt. Für den Kfz-Einstellplatz, auf dem sie das von ihr nicht \n\ngenutzte Fahrzeug untergestellt hat, sind ihr für vier Monate Kosten in Höhe \n\nvon 102,24 € entstanden. Die Gesamtkosten der Klägerin betragen damit \n\n892,27 €. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000 € \n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie weitere \n\n892,27 € zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme \n\ndes Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage - nach Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens und Vernehmung von Zeugen - abgewiesen. Mit ihrer vom Se-\n\nnat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antrags-\n\ngemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündli-\n\nchen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich \n\nvertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der \n\nBeklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentli-\n\nchen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne die Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, \n\n§ 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in An-\n\nspruch nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des Kaufver-\n\ntrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die \n\nBeklagte habe sie nicht über die Freiheit von Unfallschäden getäuscht. Dabei \n\nsei es ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die \n\nZeile \"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer\" und die Zeile \n\n\"Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt\" offen gelassen \n\nhabe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. \n\nDenn die Klägerin habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden \n\naufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen über einen Bagatell-\n\nschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten. \n\n9 \n\nAufgrund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sei davon \n\nauszugehen, dass der PKW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \n\neinen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links erhalten \n\nhabe; dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Ein-\n\nbeulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als \n\ndie bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen sei. Die \n\ndamit feststehenden Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründe-\n\nten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von \n\nwenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen \n\nrückstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte Möglichkeit, dass \n\neine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des \n\nhinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchti-\n\nge. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkos-\n\nten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskos-\n\nten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie \n\nein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte. \n\n10 \n\nDie Klägerin könne auch nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und \n\n§ 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der Beklagten \n\nentgegen § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB keine Frist zur Nachbesse-\n\nrung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht \n\nausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei \n\neine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbe-\n\nsondere habe die Beklagte sie nicht über Unfallschäden getäuscht. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Revision, die es hinnimmt, dass das Landgericht der Klägerin keinen An-\n\nspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften über die \n\nungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass \n\ndieser Anspruch, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nach den Regeln \n\nüber die kaufrechtliche Sachmängelhaftung begründet ist. \n\n1. Die Klägerin konnte gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufver-\n\ntrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist. \n\nDas Landgericht hat offenbar angenommen, die Klägerin habe den Man-\n\ngel des Fahrzeugs, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin ge-\n\nsehen, dass die Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren \n\nSeitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt \n\nsich daraus, dass das Landgericht gemeint hat, die Klägerin könne von dem \n\nVertrag nicht zurücktreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nachbesse-\n\nrung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht \n\nausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt habe. \n\n14 \n\nDas Landgericht hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt \n\nberechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Repara-\n\ntur der Karosserieschäden, sondern in der wegen dieser Karosserieschäden \n\n- selbst bei fachgerechter Reparatur - fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs \n\ngesehen hat. Das Landgericht hat deshalb nicht geprüft, ob die aufgrund der \n\nKarosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil fehlen-\n\nde Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechti-\n\ngenden Mangel darstellt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, da \n\ninsoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. \n\n15 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht \n\nzum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB geworden. \n\n16 \n\nDas Landgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei \n\nohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile \n\n\"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer\" und die Zeile \"Dem \n\nVerkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt\" offen gelassen habe, \n\nkonkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Anders \n\nals die Revision meint, ist deshalb aber nicht für die revisionsgerichtliche Beur-\n\nteilung davon auszugehen, dass im Offenlassen dieser Rubriken eine solche \n\nErklärung zu sehen ist. In der Revisionsinstanz sind der rechtlichen Beurteilung \n\nbei Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zwar die von der Partei behaupteten \n\nTatsachen zugunsten der Revision als zutreffend zugrunde zu legen. Soweit die \n\nVorinstanz jedoch - wie hier - die rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsa-\n\nchen offen gelassen hat, darf das Revisionsgericht nicht die der Revision güns-\n\ntige Beurteilung als richtig unterstellen, sondern muss es diese Tatsachen, so-\n\nweit sie entscheidungserheblich sind, selbst rechtlich zutreffend würdigen. \n\n17 \n\nDie Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine \n\n- auch keine konkludente - Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfall-\n\nschäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen \n\nder Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, \n\nob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder \n\nob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach \"Zahl, Art und Umfang von \n\nUnfallschäden laut Vorbesitzer\" nicht mit \"keine\" oder \"nicht bekannt\" und die \n\nFrage \"Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt\" nicht mit \n\n\"nein\" beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass \n\ndas Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbe-\n\nkannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht. \n\n18 \n\nb) Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheits-\n\nvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbe-\n\nschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-\n\nwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnli-\n\nche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der \n\ngleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. \n\nFür die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraft-\n\nwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die \n\nZulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben \n\noder beeinträchtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 434 Rdnr. 70). \n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Be-\n\nschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer \n\nerwarten kann. \n\n19 \n\nBei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände ge-\n\ngeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß \n\nüblich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR \n\n43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit üblich \n\nist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielswei-\n\nse dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer \n\nund der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann fer-\n\nner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahr-\n\nzeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, 32; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, aaO, Rdnr. 29 und 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, \n\n9. Aufl., Rdnr. 1236). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Un-\n\nterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher \n\nhinzunehmenden \"Bagatellschaden\" oder um einen außergewöhnlichen, nicht \n\nzu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die \n\nHöhe der Reparaturkosten ankommen. \n\n20 \n\nDer Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen ei-\n\nnem \"Bagatellschaden\" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\nOffenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zu-\n\nrückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwa-\n\ngens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhan-\n\ndensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er \n\nsich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, \n\nder Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrach-\n\ntungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht \n\nmitteilungspflichtige \"Bagatellschäden\" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu \n\nziehen. Als \"Bagatellschäden\" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz \n\ngeringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) \n\nSchäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Repara-\n\nturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war \n\n(Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II \n\n2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, \n\njeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW \n\n1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden \n\nist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82, \n\nWM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem \n\nUnfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne \n\ndes § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten \n\nKraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, \n\nerwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als \n\n\"Bagatellschäden\" gekommen ist. \n\n21 \n\nNach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall - wie die Revision zu Recht \n\ngeltend macht - kein \"Bagatellschaden\", sondern ein Fahrzeugmangel vor. \n\nNach den vom Landgericht seiner Entscheidung - im Zusammenhang mit der \n\nPrüfung des Bereicherungsanspruchs - zugrunde gelegten Feststellungen des \n\nSachverständigen handelt es sich bei den Karosserieschäden an der linken Tür \n\nund dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden, \n\nsondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \n\nursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauf-\n\ntrags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blech-\n\nschäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 €. Ein \n\nsolcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahr-\n\nzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als \"Bagatellschaden\" \n\nangesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss. \n\n22 \n\nDemgegenüber kommt es nicht darauf an, dass - wie das Landgericht \n\nausgeführt hat - sich eine Einbeulung von wenigen Millimetern rückstandsfrei \n\nbeseitigen lässt und auch nicht die entfernte Möglichkeit besteht, dass eine \n\noberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hin-\n\nteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtigt. \n\nDenn ein Gebrauchtwagen ist nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich nur für \n\ndie gewöhnliche Verwendung eignet, also zulassungsfähig und fahrtüchtig ist. \n\nSoweit das Landgericht meint, ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit \n\nBlick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund er-\n\nheblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder \n\nkleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden \n\nkönnte, verkennt es, dass es hier nicht um bloße Lackschäden oder \"kleinste \n\nDellen\" in der Karosserie, sondern um einen beträchtlichen Blechschaden geht. \n\nDieser Schaden ist auch im Hinblick auf die Reparaturkosten von 1.774,67 € \n\nnicht als unerheblich anzusehen. \n\n23 \n\n2. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war, \n\nkonnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom \n\nVertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung \n\ndurch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten \n\nbedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch \n\nNachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht \n\nkorrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwa-\n\ngenkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des man-\n\ngelhaften Fahrzeugs liegende \"Pflichtverletzung\" ist schließlich nicht unerheb-\n\nlich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht. \n\n24 \n\n3. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin von der Beklagten gemäß \n\n§ 346 Abs. 1, § 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um \n\nZug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Ob die Ansprüche der Klä-\n\ngerin auf Zinszahlung und auf Feststellung des Annahmeverzugs begründet \n\nsind, kann mangels entsprechender Feststellungen des Landgerichts zu den \n\nVoraussetzungen der § 346 Abs. 1 BGB (Herausgabe von gezogenen Nutzun-\n\ngen), § 347 Abs. 1 BGB (Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen), §§ 286 ff. \n\nBGB (Zahlungsverzug) und §§ 293 ff. BGB (Annahmeverzug) nicht beurteilt \n\nwerden. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens \n\nbzw. ihrer Aufwendungen von insgesamt 892,27 €; insoweit fehlt es an Feststel-\n\nlungen des Landgerichts dazu, ob die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs bei \n\nVertragsschluss kannte oder ihre Unkenntnis zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 \n\nBGB). \n\nIII. \n\n25 \n\nDas die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist somit aufzuheben. \n\nSoweit die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um Zug ge-\n\ngen Rückgewähr des Fahrzeugs beansprucht, entscheidet der Senat abschlie-\n\nßend, weil die Sache in diesem Umfang zur Endentscheidung reif ist (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). Insoweit ist der Klage aus den unter II. dargelegten Gründen statt-\n\nzugeben. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Landgericht zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer tatsächlicher \n\nFeststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanz: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/viii-zr-330-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/viii-zr-330-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:07.699921+00:00"}}