{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"VIII ZR 330/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 B, 566 Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinset- zung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungser- klärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisions- gericht eingereicht worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 330/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 B, 566 \n\nGegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungser-\n\nklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisions-\n\ngericht eingereicht worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den \n\nRichter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 4 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der Zivil-\n\nkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 wird \n\nzugelassen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nSprungrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 \n\nZPO). \n\nDie Klägerin, der das Urteil des Landgerichts am 27. November 2006 zu-\n\ngestellt worden ist, hat die bis zum 27. Dezember 2006 laufende Frist zur Einle-\n\ngung der Sprungrevision (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO) versäumt. Die am \n\n21. Dezember 2006 eingegangene Zulassungsschrift vom 20. Dezember 2006 \n\ngenügte den Anforderungen des § 566 Abs. 2 Satz 4, § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO nicht, weil diesem Schriftsatz nicht die schriftliche Erklärung der Einwilli-\n\ngung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt \n\nwar. Dem Schriftsatz lag lediglich eine von dem Prozessbevollmächtigten der \n\nAntragstellerin im vorliegenden Verfahren gefertigte Kopie der Einwilligungser-\n\nklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners des ersten Rechts-\n\nzuges an. Die Einwilligungserklärung kann zwar nach § 566 Abs. 2 Satz 4 \n\nHalbs. 2 Alt. 1 ZPO auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechts-\n\nzuges abgegeben werden. Sofern die Einwilligung - wie hier - nicht telegrafisch, \n\nper Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird (vgl. Münch-\n\nKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unter-\n\nzeichnete Einwilligungserklärung jedoch im Original eingereicht werden; eine \n\nvom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der \n\nEinwilligungserklärung genügt nicht (BGHZ 92, 76, 77 ff.). \n\n3 \n\nDer Antragstellerin ist jedoch auf ihren Antrag, der fristgerecht innerhalb \n\nvon zwei Wochen nach dem telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden \n\nvom 10. Januar 2007 auf das Fehlen des Originals der Einwilligungserklärung \n\nam 11. Januar 2007 bei Gericht eingegangen ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) und \n\ndem das handschriftlich unterzeichnete Original der Einwilligungserklärung bei-\n\ngefügt war (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO), Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision \n\nzu gewähren, da sie ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozess-\n\nbevollmächtigten an der Einhaltung dieser Notfrist gehindert war (§ 233 ZPO). \n\n4 \n\na) Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision \n\nkann auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn \n\ndie schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der \n\nSprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist (Münch-\n\nKomm/Wenzel, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 566, Rdnr. 3; \n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 566a ZPO, Rdnr. 4; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 566, Rdnr. 6; differenzierend Bepler NJW \n\n1989, 686, 689 f.). Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil \n\nvom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil \n\neiner wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die \n\ninnerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren \n\nVersäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (BSG, Beschluss vom \n\n2. März 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss \n\nvom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom \n\n28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a). \n\nb) Die Antragstellerin war ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ih-\n\nres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der \n\nSprungrevision gehindert (§ 233 ZPO). \n\nAllerdings gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, da-\n\nfür zu sorgen, dass eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig erstellt wird und inner-\n\n5 \n\n6 \n\nhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbe-\n\nvollmächtigte darf jedoch auch Aufgaben, die für den Zugang eines fristwahren-\n\nden Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, auf zuverlässige Bürokräfte \n\nzur selbständigen Erledigung übertragen, wenn es sich dabei lediglich um bü-\n\nromäßige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH, Beschluss \n\nvom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105). Hat der Prozessbevoll-\n\nmächtigte ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die zuverlässige \n\nErledigung dieser Aufgaben getroffen, sind Fehler, die seinen Bürokräften bei \n\nder Aufgabenerledigung unterlaufen, nicht ihm und damit auch nicht der von \n\nihm vertretenen Partei zuzurechnen. Denn einer Partei ist nur ein Verschulden \n\nihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zu-\n\nzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZB \n\n38/02 - NJW-RR 2003, 935, m.w.N.). \n\n7 \n\nSo darf der Rechtsanwalt sein zuverlässiges Büropersonal allgemein \n\nanweisen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das \n\nVorhandensein der Unterschrift zu überprüfen; ist eine bei Gericht fristgerecht \n\neingereichte Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift dennoch \n\nnicht unterzeichnet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-\n\nden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, \n\nWM 1996, 538, unter II 2 b, m.w.N.). In gleicher Weise darf der Prozessbevoll-\n\nmächtigte einer zuverlässigen Bürokraft die Überprüfung überlassen, ob dem \n\nAntrag auf Zulassung der Sprungrevision das Original der Einwilligungserklä-\n\nrung des Antragsgegners beigefügt ist. Denn auch dabei handelt es sich ledig-\n\nlich um eine büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen. Ist dem fristge-\n\nrecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Revision dessen ungeachtet nicht \n\ndie Einwilligung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz \n\nbeigefügt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. So \n\nverhält es sich hier. \n\n8 \n\nDie Antragstellerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versiche-\n\nrung ihres Prozessbevollmächtigten sowie von dessen Rechtsanwaltsfachan-\n\ngestellten glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Rechts-\n\nanwaltsfachangestellte bereits bei dem Diktat des \"Rahmens\" der Sprungrevisi-\n\nonsschrift angewiesen hat, den Hinweis im Schriftsatz auf die Einwilligungser-\n\nklärung zu markieren, weil das - bereits vorliegende - Original der Erklärung \n\nbeigefügt werden müsse, andernfalls die Rechtsmitteleinlegung unwirksam sei. \n\nNach Fertigstellung des Schriftsatzes und Entfernung der Markierung habe er \n\nseine - bis dahin stets zuverlässige - Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals \n\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelschrift das angefochte-\n\nne Urteil und das Original der Einwilligungserklärung beigefügt werden müss-\n\nten. Er habe seine Mitarbeiterinnen ferner darüber unterrichtet - und diese hät-\n\nten sich bis dahin stets daran gehalten -, dass eine mit einem Schriftsatz vorzu-\n\nlegende Erklärung dem für das Gericht bestimmten Schriftsatz im Original, wie \n\nsie in der Kanzlei eingegangen sei, und nicht in Kopie beigefügt werde, das \n\nOriginal also nicht in der Handakte verbleibe. \n\n9 \n\nDurch diese allgemeinen Anweisungen an seine Mitarbeiterinnen und die \n\nbesondere Anweisung an die mit der Fertigung der Zulassungsschrift betraute \n\nRechtsanwaltsfachangestellte hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstel-\n\nlerin organisatorisch ausreichend gewährleistet, dass das Original der Einwilli-\n\ngungserklärung der Zulassungsschrift beigefügt wird und nicht etwa - wie ge-\n\nschehen - in der Handakte verbleibt. Wenn im konkreten Fall dennoch ein Feh-\n\nler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten \n\nder Rechtsanwaltsfachangestellten, das dem Wiedereinsetzungsbegehren der \n\nAntragstellerin nicht entgegensteht. \n\n10 \n\n2. Die Sprungrevision der Klägerin ist zuzulassen (§ 566 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). Von einer Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanz: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/viii-zr-330-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/viii-zr-330-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:00.491236+00:00"}}