{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_320-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"VIII ZR 320/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 320/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 16. November 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der \n\nBeklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht \n\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nZu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsge-\n\nricht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 € festgesetzt hat. Dem \n\nliegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer – in erster Instanz \n\nabgewiesenen – Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde. \n\nDieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das \n\nvon ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt wor-\n\nden, der Klägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzu-\n\nschüsse und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen Zusam-\n\nmenarbeit mit der Klägerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im \n\nZusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin von Au-\n\ntomobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Be-\n\nklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Inte-\n\nresse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand \n\nan Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht \n\n(GSZ BGHZ 128, 85; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03, \n\nNJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II), \n\ndass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kosten-\n\naufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder \n\nVortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist \n\ndie Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen \n\nkann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten \n\nkeinesfalls höher als 1.000 € ist. \n\n3 \n\nDer von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revi-\n\nsion der Beklagten gegen das – im Wesentlichen inhaltsgleiche – erste Beru-\n\nfungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat \n\nseinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nmangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzu-\n\nlässig war. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - U (K) 2835/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/viii-zr-320-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/viii-zr-320-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:43.196693+00:00"}}