{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_310-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"VIII ZR 310/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 310/06\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nE r m e l, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers \n\nund die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Bonn vom 9. November 2006 aufgehoben \n\nund das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 29. Juni 2006 teilweise \n\nabgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Ge-\n\nsamtgläubiger weitere 175,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2006 zu \n\nzahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 20. Oktober 2005 \n\nab dem 1. Dezember 2005 eine Wohnung in W. zu einer monatlichen \n\nMiete von 210 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 95 €. Nach-\n\ndem der Beklagte die Miete für Februar und März 2006 sowie eine vertraglich \n\nvereinbarte Kaution von 500 € nicht gezahlt hatte, kündigten die Kläger mit \n\nSchreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2006 das \n\nMietverhältnis fristlos und forderten den Beklagten vergeblich auf, die Wohnung \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nbis zum 29. März 2006 geräumt an sie herauszugeben und den rückständigen \n\nBetrag in Höhe von insgesamt 1.110 € zu zahlen. \n\nMit ihrer nachfolgenden Räumungs- und Zahlungsklage haben die Kläger \n\nvom Beklagten auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für die \n\nfristlose Kündigung in Höhe von 373,98 € nebst Zinsen verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und \n\nZahlung von 1.110 € sowie zur Zahlung weiterer 198,59 € für die durch die an-\n\nwaltliche Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten \n\nverurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen \n\nKosten von 175,39 € hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zuge-\n\nlassene Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Er-\n\nstattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger hat Erfolg. \n\nÜber das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-\n\nteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprü-\n\nfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht (LG Bonn ZMR 2007, 374) hat zur Begründung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n7 \n\nDen Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung au-\n\nßergerichtlicher Kosten nur in Höhe von 198,59 € zu, weil ihnen ein weiterge-\n\nhender ersatzfähiger Schaden wegen der teilweisen Anrechnung der Ge-\n\nschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei. Für den Aus-\n\nspruch der Kündigung hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insge-\n\nsamt 373,98 € verdient (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) aus einem Gegenstandswert von \n\n2.520 €, 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, 20 € Auslagenpauscha-\n\nle nach Nr. 7002 VV RVG und 16 % Umsatzsteuer aus den vorgenannten Be-\n\nträgen nach Nr. 7008 VV RVG). Die auf den Satz von 1,6 erhöhte Geschäftsge-\n\nbühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte, also mit ei-\n\nnem Gebührensatz von 0,8, auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden \n\nRechtsstreits anzurechnen. \n\n8 \n\nDer Ausspruch einer Kündigung und der anschließende Räumungs-\n\nrechtsstreit beträfen denselben Gegenstand. Deshalb sei die für den Ausspruch \n\nder Kündigung verdiente Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr \n\ndes anschließenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der \n\nGegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit dem \n\nAusspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermie-\n\nters und somit denselben Gegenstand betrifft wie eine spätere gerichtliche Tä-\n\ntigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage (Senatsurteil vom \n\n14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = NZM 2007, 396 unter II 2 b). \n\n11 \n\n2. Wie der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 7. März 2007 - VIII ZR \n\n86/06, NJW 2007, 2049 = NZM 2007, 397) - nach Erlass der Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, führt die in der Vorbemer-\n\nkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsge-\n\nbühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu \n\neiner Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut \n\ndieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nach-\n\nfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Ge-\n\nschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung re-\n\nduziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-\n\nrens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. März 2007, aaO, unter II 2 d). \n\n12 \n\nSoweit prozessökonomische Gründe für den umgekehrten Weg der hälf-\n\ntigen Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr sprechen \n\nmögen (beispielsweise: KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991), \n\nweil die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als \n\ndie Verfahrensgebühr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 \n\nZPO berücksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen sei-\n\nnen klaren Wortlaut anzuwenden. \n\n13 \n\nDen Klägern steht daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung \n\nweiterer 175,39 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu, da ihnen insgesamt ein \n\nverzugsbedingter Schaden in Höhe der ihren Prozessbevollmächtigten zuste-\n\nhenden Vergütung von 373,98 € für die fristlose Kündigung entstanden ist. Der \n\nBeklagte befand sich mit Mietzahlungen für zwei Monate in Verzug. Auf dieser \n\nPflichtverletzung beruhte die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der \n\nKläger zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere zur \n\nErklärung der - gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berechtigten - frist-\n\nlosen Kündigung des Mietverhältnisses. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren \n\nFeststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Ab-\n\nänderung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zur Zahlung weiterer \n\n175,39 € zu verurteilen. \n\nBall Wiechers Hermanns \n\n Dr. Milger Dr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 6 C 189/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 S 227/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/viii-zr-310-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/viii-zr-310-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:56.919617+00:00"}}