{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_306-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"VIII ZR 306/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 306/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-\n\nterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 2 war – zusammen mit ihrem Ehemann, dem ehemals \n\nBeklagten zu 1 – Mieterin einer um das Jahr 1750 errichteten Fachwerkdoppel-\n\nhaushälfte der Kläger in S. . Die Miete belief sich auf 500 DM monatlich. \n\nVon November 1997 bis März 1999 führten die Beklagten Arbeiten an der Miet-\n\nsache aus. Ihm wegen der Arbeiten zustehende Ansprüche hat der Beklagte zu \n\n1 an die Beklagte zu 2 abgetreten. \n\n2 \n\nIm Jahr 2000 sind die Beklagten rechtskräftig zur Räumung der Mietsa-\n\nche verurteilt worden. Mit ihrer – jetzt noch allein streitgegenständlichen – Wi-\n\nderklage macht die Beklagte zu 2 Ansprüche wegen der auf die Mietsache ge-\n\nmachten Verwendungen geltend. Sie trägt vor, vor Ausführung der Renovie-\n\nrungsarbeiten sei die Mietsache nicht benutz- oder betretbar gewesen. Der \n\nWert der im Einzelnen bezeichneten und von ihnen, den Beklagten, durchge-\n\nführten Arbeiten belaufe sich auf mindestens 76.693,78 €. \n\n3 \n\nDie Kläger behaupten, vor den von den Beklagten durchgeführten Arbei-\n\nten sei die Mietsache in einem bewohnbaren Zustand gewesen. Es sei lediglich \n\neine übliche Schönheitsrenovierung erforderlich gewesen. Der Beklagte zu 1 \n\nhabe Ende 1997 erklärt, ihm würden die Tapeten und die Ausgestaltung des \n\nGebäudes nicht gefallen. Es sei den Beklagten daher freigestellt worden, dies \n\nbei der Durchführung von Schönheitsreparaturen anders zu gestalten. Es sei \n\nihnen auch freigestellt worden, das Bad durch den Austausch der sanitären In-\n\nstallationen zu renovieren. In der Folge hätten die Beklagten noch weitere Ar-\n\nbeiten mitgeteilt, die sie durchführen wollten, wie den Austausch von Fliesen \n\nund die Verlegung von Dielen. Im Hinblick auf diese Arbeiten sei vereinbart \n\nworden, dass die Miete für fünf Jahre festgeschrieben werde. Zudem sei in \n\nAussicht gestellt worden, dass während der Renovierung ein bis zwei Monate \n\nkeine Miete gezahlt werden müsse. Die Beklagten hätten nur kurze Zeit Miete \n\ngezahlt. Sie seien während der Durchführung der Arbeiten wiederholt darauf \n\nhingewiesen worden, dass die durchgeführten Arbeiten nicht den angekündig-\n\nten Arbeiten entsprächen und über Schönheitsreparaturen hinausgingen. Diese \n\nArbeiten hätten für die Kläger keinen Wert. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Widerklage nach Einvernahme von Zeugen und \n\nder Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 6.000 € stattge-\n\ngeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat \n\ndas Landgericht die Kläger zur Zahlung von 66.000 € verurteilt. Dagegen wen-\n\nden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der von ihnen \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nerstrebten Revision verfolgen sie ihren auf Zurückweisung der Berufung gerich-\n\nteten Antrag weiter. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nZutreffend habe das Amtsgericht einen Bereicherungsanspruch der Be-\n\nklagten zu 2 aus § 547 Abs. 2 BGB aF, §§ 677, 684 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB \n\nbejaht. Indes sei die Wertsteigerung, die das Grundstück der Kläger durch die \n\nbaulichen Maßnahmen der Beklagten erfahren habe, auf 66.000 € zu veran-\n\nschlagen. Der Sachverständige habe ausgehend von einem Verkehrswert in \n\nHöhe von 130.000 € bei Besichtigung des Anwesens und unter Abzug des Ver-\n\nkehrswerts des bebauten Grundstücks vor Beginn der Sanierungs- und Moder-\n\nnisierungsmaßnahmen in Höhe von 48.000 € eine Wertsteigerung infolge der \n\nArbeiten und Leistungen der Beklagten um 82.000 € errechnet. Der Sachver-\n\nständige habe diese Wertermittlungsmethode überzeugend und auch nachvoll-\n\nziehbar näher dargelegt. Dies gelte insbesondere auch, soweit der Sachver-\n\nständige nicht nur den reinen Sachwert des bebauten Grundstücks zu den je-\n\nweils maßgeblichen Zeitpunkten als Ausgangspunkt für seine Berechnungen \n\ngenommen habe, sondern darüber hinaus auch den Verkehrswert maßgeblich \n\nin die Wertermittlung habe einfließen lassen. Das Amtsgericht sei bei seiner \n\nEntscheidung im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass es vorliegend \n\ndarum gehe, den Wertzuwachs, den die Kläger durch die Arbeiten und Leistun-\n\ngen der Beklagten erfahren hätten, zu ermitteln und diesen letztlich nach berei-\n\ncherungsrechtlichen Grundsätzen der Beklagten zu 2 zugute zu bringen. Sei \n\naber der Verkehrswert des Grundstücks der Kläger infolge der Maßnahmen der \n\nBeklagten gestiegen, sei dies in die Wertermittlung einzubeziehen. Dem ent-\n\nspreche das Gutachten. Eine Betrachtung nur der Steigerung der Sachwerte \n\ngenüge dagegen nicht. \n\n7 \n\nNicht berücksichtigt werden könne aber die Bodenwertsteigerung, deren \n\nHöhe der Sachverständige mit 16.000 € veranschlagt habe. Zwar habe er dar-\n\ngelegt, dass auch der Bodenwert durch bauliche Maßnahmen eine Wertsteige-\n\nrung erfahren könne. Ob dies aber auch vorliegend gelte, könne nicht mit der \n\nerforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Kläger könnten dem Anspruch \n\nder Beklagten auch nicht mit dem Argument der so genannten “aufgedrängten \n\nBereicherung“ begegnen. Dies gelte allein schon deswegen, weil sie das Bau-\n\nvorhaben unter Verwendung der Arbeiten der Beklagten fertig gestellt hätten. \n\n8 \n\n9 \n\nIII. \n\n1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Kläger (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO) \n\nhat Erfolg. \n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist allerdings eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 544 \n\nAbs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. Eine höchstrichterliche \n\nEntscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur erforderlich, wenn der Einzel-\n\nfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen \n\ndes materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken \n\nauszufüllen (BGHZ 151, 221, 225). Die Kläger meinen, es sei die für eine Viel-\n\nzahl weiterer Fälle bedeutsame Rechtsfrage zu klären, ob das Ertragswertver-\n\nfahren zur Bestimmung der Höhe einer durch Verwendungen auf die Mietsache \n\nhervorgerufenen Wertsteigerung anwendbar sei; diese Frage sei höchstrichter-\n\nlich noch nicht entschieden. \n\n10 \n\nDas ist nicht richtig. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze be-\n\nsteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder \n\nverallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden \n\nOrientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ aaO). Das ist vorliegend \n\nnicht der Fall. Das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht bejahen \n\neinen Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 2 aus § 547 Abs. 2 BGB aF, \n\n§§ 677, 684 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung kommt \n\nes bei der Bemessung des Anspruchs auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB \n\nauf die Erhöhung des Verkehrswerts des errichteten, ausgebauten oder umge-\n\nstalteten Gebäudes an (BGHZ 10, 171, 180; 17, 236, 239). Auch zu einem \n\n– wie hier – auf der Grundlage von § 547 Abs. 2 BGB aF, §§ 677, 684 Satz 1, \n\n§ 818 Abs. 2 BGB geltend gemachten Bereicherungsanspruch hat der Senat \n\nbereits entschieden, dass auf die durch die Verwendungen bewirkte Erhöhung \n\ndes Verkehrswerts des Gebäudes abzustellen ist (Senatsurteil vom 20. Januar \n\n1993 – VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522, unter II 4). Ob aber der Verkehrswert \n\neines bestimmten Gebäudes unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens \n\noder nach anderen Wertermittlungsmethoden zu bestimmen ist, ist eine Frage \n\ndes Einzelfalls, die der Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze entzogen ist. \n\n11 \n\n3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber begründet, weil das angegrif-\n\nfene Urteil den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n12 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass \n\ndas Gericht Vorbringen der Partei nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä-\n\ngung gezogen hat. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-\n\nbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände \n\ndeutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-\n\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Entscheidung nicht erwogen \n\nworden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet fer-\n\nner das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, \n\ndie ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und \n\nsein Ergebnis nehmen zu können. Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewis-\n\nsenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das \n\nGericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstel-\n\nlen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Eine in erster Instanz siegreiche \n\nPartei darf dabei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig \n\neinen Hinweis nach § 139 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz \n\nnicht folgen will (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – VII ZR 103/05, \n\nNJW-RR 2007, 17, Tz. 4). \n\n13 \n\nb) Die Kläger hatten ausweislich des Urteils des Amtsgerichts, auf das \n\ndas Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO Bezug genommen hat, vorgetragen, \n\ndass hinsichtlich der Durchführung der Schönheitsreparaturen, des Austau-\n\nsches der sanitären Installationen und Fliesen und der Verlegung von Dielen-\n\nboden eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Miete für fünf Jahre \n\nfestgeschrieben werden sollte und für die zur Renovierung benötigten ein bis \n\nzwei Monate Mietfreiheit gewährt werden sollte. Aufgrund dieses Vortrags hat \n\ndas Amtsgericht bei seiner Entscheidung einen Abschlag von der von ihm er-\n\nmittelten Wertsteigerung in Höhe von 2.000 € für durchgeführte Schönheitsre-\n\nparaturen vorgenommen. Das Berufungsgericht ist auf diese Frage in seinen \n\nEntscheidungsgründen nicht eingegangen. Seinem Urteil lässt sich nicht ent-\n\nnehmen, warum es den Vortrag der Kläger bei der Entscheidung nicht berück-\n\nsichtigt hat. Angesichts der Tatsache, dass der – erhebliche – Vortrag der Klä-\n\nger in der Entscheidung vollständig übergangen wurde, spricht viel dafür, dass \n\ner vom Berufungsgericht nicht erwogen wurde. Jedenfalls aber mussten die \n\nKläger ohne einen gerichtlichen Hinweis nicht damit rechnen, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Frage anders beurteilt als das Amtsgericht. Das Berufungsge-\n\nricht hätte den Beklagten daher zur Vermeidung einer Überraschungsentschei-\n\ndung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. \n\n14 \n\nc) Das Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf diesem Verstoß \n\ngegen das rechtliche Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungs-\n\ngericht anders entschieden hätte, wenn es sich mit dem Vortrag auseinander-\n\ngesetzt oder den Klägern Gelegenheit gegeben hätte, Stellung zu nehmen. Die \n\nKläger hätten dann – wie jetzt in der Beschwerdebegründung vorgetragen – \n\nschon im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen des \n\n§ 818 Abs. 2 BGB zu ermittelnden Wertsteigerung die Arbeiten, die auf der \n\nGrundlage einer getroffenen Vereinbarung erfolgten, nicht hätten berücksichtigt \n\nwerden dürfen. \n\nIV. \n\n15 \n\nDie Verletzung der Kläger in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör führt \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im neuerlichen \n\nBerufungsverfahren werden die Parteien auch Gelegenheit haben, zum Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob \n\nein – weiterer - Abschlag von der vom Berufungsgericht angenommenen Wert-\n\nsteigerung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass – wie die Kläger vorliegend \n\ngeltend machen und sich auch aus dem Sachverständigengutachten (Band II, \n\nBlatt 466 der Akte) ergibt – sechs der von den Beklagten eingebauten Fenster \n\nvon den Klägern bezahlt worden sind. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 - \nLG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_306-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/viii-zr-306-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_306-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_306-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/viii-zr-306-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_306-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:20.504154+00:00"}}