{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_281-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 281/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 543 Abs. 3 Im Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich. Zur Frage, ob dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die au- ßerordentliche fristlose Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder eine Mangelbe- seitigungsklage, angedroht wird, die Kündigung wegen eines darin liegenden wider- sprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der ge- setzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden kann, sondern erst nach erfolglosem Ab- lauf einer neuen Frist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 281/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Cd, 543 Abs. 3 \n\nIm Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der \n\naußerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich. \n\nZur Frage, ob dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die au-\n\nßerordentliche fristlose Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder eine Mangelbe-\n\nseitigungsklage, angedroht wird, die Kündigung wegen eines darin liegenden wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der ge-\n\nsetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden kann, sondern erst nach erfolglosem Ab-\n\nlauf einer neuen Frist. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-St.Georg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 11, vom 22. September 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom \n\n14. September 2005 wegen der Abweisung der Klage in Höhe von \n\n16.323,68 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann waren Mieter einer Wohnung der Beklag-\n\nten in H. , H. strasse . Mit Schreiben vom 14. April 2004 be-\n\nanstandeten sie, dass sich in der Küche, dem Badezimmer und dem verglasten \n\n\"Balkonzimmer\" Schimmel gebildet habe, und baten um Abhilfe. Nach weiteren \n\nSchreiben forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagten durch An-\n\nwaltsschreiben vom 26. August 2004 auf, den Schimmel im \"Wintergarten\" und \n\neinen Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer bis zum 17. September 2004 zu besei-\n\ntigen. Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben der Anwälte: \n\n\"Sollte eine Mangelbeseitigung nicht innerhalb der genannten Frist erfol-\ngen, sind wir beauftragt, ohne weitere Vorankündigung Klage auf Man-\ngelbeseitigung zu erheben.\" \n\n2 \n\nWeiter verlangten die Kläger von den Beklagten, bis zum 30. September \n\n2004 Schönheitsreparaturen im Flur sowie in zwei Wohnräumen durchzuführen. \n\nDiesen Forderungen kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schreiben vom \n\n14. Oktober 2004 kündigten die Klägerin und ihr Ehemann das Mietverhältnis \n\naußerordentlich mit Wirkung zum 15. November 2004. Zur Begründung führten \n\nsie an, dass die Beklagten den Schimmel im \"Wintergarten\" und den Feuchtig-\n\nkeitsfleck im Badezimmer nicht beseitigt hätten. \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, der ihr Ehemann alle \n\ndiesbezüglichen Ansprüche abgetreten hat, die Beklagten auf Rückzahlung der \n\nseit Mai 2004 wegen Mietminderung nur unter Vorbehalt geleisteten Miete in \n\nHöhe von 1.166,30 €, auf Zahlung von Schadensersatz für die nach ihrer Be-\n\nhauptung durch die außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses ent-\n\nstandenen Kosten in Höhe von insgesamt weiteren 16.323,68 € (zusammen \n\n17.489,98 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von \n\n409,83 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Die Beklagten haben \n\ndie von der Klägerin behaupteten Mängel bestritten und im Übrigen ihre Pflicht \n\nzur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die \n\nKlägerin 121,09 € (Mietminderung) sowie weitere 26,39 € (vorgerichtliche Kos-\n\nten), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie abändernd \n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.489,98 € nebst Zinsen bean-\n\ntragt hat. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet \n\nsich die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nnach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihren Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe von 16.323,68 € nebst Zinsen weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist in dem verbliebenen Umfang begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit dies in der Revisionsinstanz noch von \n\nInteresse ist, ausgeführt: \n\nDie fristlose Kündigung vom 14. Oktober 2004 habe das Mietverhältnis \n\nnicht beendet. Die Folge sei, dass die Beklagten mangels verschuldeter Ver-\n\ntragsauflösung die der Klägerin und ihrem Ehemann entstandenen Kosten für \n\ndie Anmietung einer neuen Wohnung und den Umzug nicht zu ersetzen hätten. \n\nDas mieterseitige Androhen einer ganz konkreten Rechtsfolge für den Fall nicht \n\nfristgemäßer Mängelbeseitigung schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten \n\ndes Vermieters, der grundsätzlich das Ausüben anderer als der angedrohten \n\nMieterrechte ohne vorherige erneute Fristsetzung ausschließe. Ohne Erfolg \n\nstelle sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Ausführungen ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten im Schreiben vom 26. August 2004 hätten keinen objektiven \n\nVertrauenstatbestand hervorgerufen. Es sei nicht zu erkennen, dass vermieter-\n\nseits trotz des eindeutigen Wortlauts der ausdrücklich angedrohten Klage allein \n\nauf Mangelbeseitigung auch mit der Vertragskündigung habe gerechnet werden \n\nmüssen. \n\n8 \n\nDie rechtsdogmatische Begründung für den Kündigungsausschluss ohne \n\nvorherige erneute Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei nicht in der aus § 242 \n\nBGB hergeleiteten Rechtsfigur des unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens \n\nzu sehen. Dafür sei ein schützenswertes Vertrauen erforderlich, um die Verhal-\n\ntensänderung als unzulässige Rechtsausübung einzustufen. Ein entsprechen-\n\ndes Vertrauen dürfte nach derzeitigem Sachstand auf Seiten der Beklagten \n\nwohl nicht vorgelegen haben, wenngleich eine endgültige Wertung erst nach \n\nEinräumung rechtlichen Gehörs zu diesem bislang nicht für relevant gehaltenen \n\nGesichtspunkt zulässig sei. Vorliegend gehe es hingegen darum, dass die Klä-\n\ngerin und ihr Ehemann sich von Vornherein auf eines der ihnen für den Fall \n\nfruchtlos ablaufender Beseitigungsfrist zur Verfügung stehenden Rechte (fristlo-\n\nse Kündigung, Ersatzvornahme, Instandsetzungsklage) beschränkt hätten, \n\nnämlich die Instandsetzungsklage. Zwar hätten sie dadurch die anderen Rechte \n\nnicht auf Dauer verloren. Der Fall sei allerdings vergleichbar mit dem der Aus-\n\nübung eines Wahlrechts, welches den - allerdings dauerhaften - Verlust der üb-\n\nrigen nicht gewählten Rechte zur Folge habe. Das Zurückgreifen auf andere als \n\ndie angedrohten Rechte wäre daher jedenfalls vor Setzen einer neuen Mangel-\n\nbeseitigungsfrist eine besondere Form unzulässiger Rechtsausübung, ohne \n\ndass es auf ein Vertrauen auf Seiten des Erklärungsgegners ankomme. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zu Recht bean-\n\nstandet die Revision, dass das Berufungsgericht wie schon das Amtsgericht \n\nden von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf \n\nErsatz des nach ihrer Behauptung entstandenen Kündigungsschadens in Höhe \n\nvon 16.323,68 € verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende \n\nVertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen \n\nKündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hier-\n\ndurch verursachten Schadens verpflichtet (Senatsurteil vom 4. April 1984 \n\n- VIII ZR 313/82, WM 1984, 933 = NJW 1984, 2687, unter I 4; Urteil vom \n\n15. März 2000 - XII ZR 81/97, WM 2000, 1017 = NJW 2000, 2342, unter 2; fer-\n\nner Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 543 Rdnr. 61; Wolf/Eckert/Ball, Hand-\n\nbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1075, \n\njew. m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die außerordentli-\n\nche Kündigung des Mietvertrages der Parteien, die die Klägerin und ihr Ehe-\n\nmann mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 ausgesprochen haben, nicht wegen \n\nVerstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam, weil die Klägerin \n\nnach erfolglosem Ablauf der in dem vorausgegangenen Anwaltsschreiben vom \n\n26. August 2004 gesetzten Abhilfefrist angesichts der für diesen Fall angedroh-\n\nten Klage auf Mangelbeseitigung keine neue Abhilfefrist gesetzt hat. \n\n10 \n\n1. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietver-\n\nhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger \n\nGrund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn \n\ndem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil \n\nnicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade \n\nauch beim Auftreten eines Mangels in Betracht (Schmidt-Futterer/Blank, Miet-\n\nrecht, 9. Aufl., § 543 Rdnr. 24), wie er hier von der Klägerin mit dem Schimmel \n\nim verglasten \"Balkonzimmer\" und dem Wasserfleck im Badezimmer behauptet \n\nwird. Besteht der wichtige Grund wie bei dem von der Klägerin behaupteten \n\nAuftreten eines Mangels in der - objektiven (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 \n\nRdnr. 46) - Verletzung einer Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, so ist \n\ndie Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf \n\neiner zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. Eine solche Frist haben die Klägerin \n\nund ihr Ehemann den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 \n\ngesetzt. \n\n11 \n\n2. Neben der Fristsetzung ist zwar die Androhung der Kündigung nicht \n\nerforderlich, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (Schmidt-\n\nFutterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rdnr. 30; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), \n\n§ 543 Rdnr. 74; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 Rdnr. 47; so schon OLG \n\nHamm, NJW-RR 1991, 1035, 1036 zu § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, allg. Mei-\n\nnung). Wird jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündi-\n\ngung, etwa eine Ersatzvornahme oder - wie hier - eine Mangelbeseitigungskla-\n\nge, angedroht, kann die Kündigung nach einer verbreiteten Auffassung wegen \n\ndes darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits \n\nnach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden, son-\n\ndern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist (OLG Hamm, aaO; Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 463 Fn. 35 unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes \n\nUrteil des LG Hamburg vom 15. April 1986; ebenso Franke in Fischer-\n\nDieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5 BGB - Mietrecht, \n\nStand 2006, § 543 Anm. 28.1 Nr. 3; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., \n\nIV Rdnr. 149; Kinne \n\nin Kin-\n\nne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 37; \n\nLammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 142; Palandt/Weidenkaff, \n\naaO, § 543 Rdnr. 44; Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rdnr. 895; \n\nferner Schmidt-\n\nFutterer/Blank, aaO). \n\n12 \n\nOb dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der \n\nFall sein sollte, war hier das Setzen einer weiteren Abhilfefrist ausnahmsweise \n\nin entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. \n\nDie Beklagten haben die behaupteten Mängel von Anfang an bis zuletzt, von \n\nder ersten Besichtigung durch den Beklagten zu 1 am 27. April 2004 bis in die \n\nBerufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits durchgehend bestritten und \n\nim Übrigen ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt. Angesichts \n\ndessen wäre jedenfalls das Setzen einer neuen Frist eine sinnlose Förmelei \n\ngewesen, weil es offensichtlich keinen Erfolg versprach. \n\nIII. \n\n13 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsge-\n\nricht die Berufung der Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruchs in Höhe von 16.323,68 € nebst Zinsen zurückgewiesen \n\nhat, keinen Bestand haben. In diesem Umfang sind das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu Grund und \n\nHöhe des Schadensersatzanspruchs bedarf. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 921 C 297/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2006 - 311 S 135/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_281-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-281-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_281-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_281-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-281-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_281-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:53.809445+00:00"}}