{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_279-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"VIII ZR 279/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 Verkündet am: 10. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Voraus- zahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertrag- lichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 279/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2007 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Voraus-\n\nzahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des \n\nzwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung \n\ngeltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach \n\n§ 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertrag-\n\nlichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 - LG Darmstadt \n\nAG Offenbach am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen \n\ndas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom \n\n18. Mai 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom \n\n30. August 2006 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte mietete mit Vertrag vom 8. Februar 1997 eine Wohnung \n\ndes Klägers. In dem verwendeten Mustermietvertrag des Bundesministers der \n\nJustiz finden sich in § 2 die folgenden Regelungen: \n\n\"(1) Die Miete beträgt monatlich 1.520,-- DM \n… \n\nNeben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i.S.d. § 27 \nder Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen \n(mit Abrechnung) erhoben \n\n1. Für Wasserversorgung und Entwässerung \n\nVorauszahlung/Pauschale*) \n\n________DM \n\n2. Für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversor-\n\ngung/Versorgung mit Fernwärme \nVorauszahlung/Pauschale*) \n\n3. Für Warmwasserversorgung/ \n\nVersorgung mit Fernwarmwasser \nVorauszahlung/Pauschale*) \n\n4. Für Aufzug/Aufzüge \n\nVorauszahlung/Pauschale*) \n\n5. Für laufende öffentliche Abgaben (z.B. \n\nGrundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) \nVorauszahlung/Pauschale*) \n\n6. Für Schornstein-, Kamin-Reinigung \n\nVorauszahlung/Pauschale*) \n\nGesamtbetrag für 1 – 6 als \nmonatliche Vorauszahlung \n\n________DM \n\n________DM \n\n________DM \n\n________DM \n\n________DM \n\n 320 DM \n\n…..\" \n\n2 \n\nDer Zusatz \"Gesamtbetrag für 1 - 6 als monatliche Vorauszahlung\" und \n\nder Zahlbetrag \"320\" wurden maschinenschriftlich eingesetzt. In der Fußnote 4 \n\nzu dem oben aufgeführten Text heißt es: \n\n\"Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im einzelnen aufgezählten \nKosten.\" \n\n3 \n\nDie Anlage 2 zum Mietvertrag enthält auszugsweise folgenden Text: \n\n\"Aufstellung der Betriebskosten (Anlage 2) \n\nBebtriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berech-\n\nnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten. Be-\n\ntriebskosten sind danach die nachstehenden Kosten, die dem Vermieter für das \n\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, dass sie \n\nüblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. \n\n… \n\n9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung \n\n… \n\n10. Die Kosten der Gartenpflege \n\n… \n\n11. Die Kosten der Beleuchtung \n\n… \n\n13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung \n\n… \n\n15. Die Kosten \n\na) … \n\nb) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Ver-\n\nteilanlage.\" \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 19. November 2002 übersandte der Kläger dem Be-\n\nklagten die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2000 und 2001, mit \n\nSchreiben vom 8. Oktober 2003 diejenige für das Jahr 2002 und mit Schreiben \n\nvom 4. Juni 2004 die Nebenkostenabrechnung für 2003. Sämtliche Abrechnun-\n\ngen enthalten unter anderen die Positionen Kabelanschluss, Haus- und Gar-\n\ntenpflege, Versicherung sowie Strom allgemein. Sie enden mit Nachforderun-\n\ngen in Höhe von 524,09 DM (= 267,96 €) für das Jahr 2000, 998,41 DM \n\n(= 510,48 €) für 2001, 180,65 € für 2002 und 93,18 € für das Jahr 2003. \n\n5 \n\nMit seiner Klage macht der Kläger den Gesamtbetrag von 1.052,27 € \n\nnebst Zinsen geltend. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 \n\neingewandt, die Abrechnungen enthielten Positionen, deren Umlage mietver-\n\ntraglich nicht vereinbart worden sei. Widerklagend verlangt er deshalb die \n\nRückzahlung eines Teils der geleisteten Betriebskostenvorschüsse in Höhe von \n\n667,76 € für das Jahr 2000, 392,02 € für 2001, 625,33 € für 2002 und 769,51 € \n\nfür das Jahr 2003, insgesamt 2.454,62 € nebst Zinsen. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem \n\nUmfang stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des Amts-\n\ngerichts hinsichtlich der Widerklage abgeändert und diese – unter teilweiser \n\nVerrechnung der Widerklage- mit der Klageforderung – abgewiesen, soweit der \n\nKläger zur Zahlung von mehr als 746,14 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlagebegehren in vollem Umfang weiter und begehrt er die vollständige Abwei-\n\nsung der Widerklage; der Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers und die Revision des Beklagten haben keinen \n\nErfolg. \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger sei aufgrund des Mietvertrages nicht berechtigt, die Positio-\n\nnen \"Kabelanschluss\", \"Haus- und Gartenpflege\", \"Versicherung\" sowie \"Strom \n\nallgemein\" in der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Beklagten geltend \n\nzu machen. Der Mietvertrag könne nur so verstanden werden, dass nur die di-\n\nrekt unter der Passage \"Neben der Miete werden folgende Betriebskosten i.S.d. \n\n§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlun-\n\ngen (mit Abrechnung) erhoben\" in § 2 aufgeführten Positionen (Ziffer 1 - 6) um-\n\ngelegt werden sollten; nur für diese Positionen sei als monatliche Vorauszah-\n\nlung gemäß § 2 des Mietvertrages die Zahlung von 320,00 DM vereinbart wor-\n\nden. Der Ansicht des Klägers, nach der der Passus im Mietvertrag \"folgende \n\nBetriebskosten\" sich auf die Fußnote 4 beziehe, in der es heiße, \"Betriebskos-\n\nten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverord-\n\nnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten\", könne nicht ge-\n\nfolgt werden. Ansprüche auf Nachzahlung aus den Nebenkostenabrechnungen \n\n2000 bis 2003 stünden dem Kläger deshalb grundsätzlich nicht mehr zu. \n\n10 \n\nDer Beklagte sei allerdings mit Einwendungen gegen die Nebenkosten-\n\nabrechnungen 2001 und 2002 gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB begründe eine Obliegenheit des Mieters, die Fehler \n\nder Abrechnung dem Vermieter innerhalb der Frist von zwölf Monaten mitzutei-\n\nlen. Nach Ablauf der Frist könne er Einwendungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 \n\nBGB nicht mehr geltend machen. Der Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 \n\nBGB sei auch dann eröffnet, wenn der Vermieter in die Abrechnung Kostenpo-\n\nsitionen eingestellt habe, deren Umlegung nicht vereinbart worden sei. \n\n11 \n\nDem Kläger stünden daher aus den Nebenkostenabrechnungen 2001 \n\nund 2002 Nachforderungen in Höhe von 510,48 € und 180,65 €, zusammen \n\n691,13 € zu. Für 2000 und 2003 könne dagegen der Beklagte die Rückzahlung \n\nzuviel geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 667,76 € und \n\n769,51 €, insgesamt 1.437,27 € verlangen. Es verbleibe daher ein Restan-\n\nspruch des Beklagten von 746,13 € (= 1.437,27 € - 691,13 €), der ihm auf die \n\nWiderklage zuzusprechen sei. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nB. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand. \n\nI. Revision des Klägers \n\n1. Der Kläger kann neben den Nachforderungen für die Jahre 2001 und \n\n2002, die ihm das Berufungsgericht – von ihm unangegriffen – im Wege der \n\nVerrechnung mit der Widerklageforderung zuerkannt hat, keine weiteren Be-\n\ntriebskostennachzahlungen für die Jahre 2000 und 2003 beanspruchen, weil es \n\nan einer vertraglichen Vereinbarung hierfür fehlt. \n\n15 \n\na) Die Vorinstanzen haben den Mietvertrag vom 8. Februar 1997 dahin \n\nausgelegt, dass die Parteien lediglich eine Übernahme derjenigen Betriebskos-\n\nten durch den Beklagten vereinbart haben, die in § 2 Abs. 1 unter Nr. 1 – 6 auf-\n\ngeführt sind, und dass dazu die Kosten für den Kabelanschluss, für Haus- und \n\nGartenpflege, Versicherungen sowie für Allgemeinstrom nicht gehören. Dieses \n\nAuslegungsergebnis ist nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist der Mietvertrag hinsichtlich der \n\nUmlage von Betriebskosten weder unvollständig noch unklar. In der Fußnote 4 \n\nzu § 2 Abs. 1 und in der Anlage 2 zum Mietvertrag wird allgemein der Begriff \n\nder Betriebskosten definiert, während die Vereinbarung über die Umlage nur die \n\n\"folgenden\", sodann im Einzelnen aufgeführten Betriebskosten erfasst. Die Re-\n\nvision rügt deshalb vergeblich, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft \n\n(§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht mit dem unbestritten gebliebenen Vor-\n\nbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe seit Beginn des Mietverhält-\n\nnisses am 1. April 1997 die streitigen Positionen gegenüber dem Beklagten an-\n\nstandslos abgerechnet; die Parteien hätten dadurch die unvollständigen oder \n\nunklaren vertraglichen Regelungen einvernehmlich konkretisiert. Das nachträg-\n\nliche Verhalten der Parteien, das zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr \n\nbeeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und \n\ndas tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten haben \n\nkann (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, unter II \n\n2 a bb m. w. N.), lässt hier angesichts der eindeutig anders lautenden Bestim-\n\nmung im Mietvertrag nicht den Schluss zu, die Parteien hätten den Vertrag von \n\nAnfang an übereinstimmend in dem Sinne verstanden, dass sämtliche in der \n\nAnlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung bezeichneten \n\nKosten vom Mieter getragen werden sollten. \n\n17 \n\nb) Auch mit der Rüge, durch jahrelange anstandslose Zahlung der Ne-\n\nbenkostenabrechnungen sei (nachträglich) eine stillschweigende Vereinbarung \n\nüber die in den jeweils erstellten Abrechnungen enthaltenen Betriebskosten \n\nzwischen den Parteien zustande gekommen, dringt die Revision nicht durch. \n\n18 \n\nDer von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nicht die An-\n\nnahme, die geltend gemachten weiteren Betriebskosten seien aufgrund einer \n\nstillschweigenden Vertragsänderung geschuldet. Ein Änderungsvertrag, der \n\neine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar \n\ngrundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 7. April \n\n2004 – VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom \n\n29. Mai 2000 – XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463, unter II). Erforderlich ist da-\n\nfür aber, dass der Vermieter nach den Gesamtumständen davon ausgehen \n\nkann, dass der Mieter einer Umlage weiterer Betriebskosten zustimmt. Dafür \n\nreicht es grundsätzlich nicht aus, dass der Mieter Betriebskostenabrechnungen \n\nunter Einbeziehung bisher nicht vereinbarter Betriebskosten lediglich nicht be-\n\nanstandet. Es kommt hinzu, dass ausweislich des Schreibens vom \n\n19. November 2002, mit dem der Kläger die Nebenkostenabrechnungen für \n\n2000 und 2001 übersandt hat, die Abrechnungen für 1997 bis 1999 jeweils mit \n\neinem Guthaben für den Beklagten endeten. \n\n19 \n\nAußerdem lässt sich aus der Sicht des Mieters der Übersendung einer \n\nBetriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, schon nicht ohne \n\nweiteres der Wille des Vermieters entnehmen, eine Änderung des Mietvertra-\n\nges herbeizuführen. Selbst wenn er daraufhin eine Zahlung erbringt, kommt \n\ndarin zunächst allein die Vorstellung des Mieters zum Ausdruck, hierzu ver-\n\npflichtet zu sein (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 \n\nRdnr. 58). Anders verhält es sich, wenn aufgrund besonderer Umstände der \n\nÄnderungswille des Vermieters für den Mieter erkennbar ist, wie dies in der von \n\nder Revision angeführten Entscheidung der Fall war (BGH, Beschluss vom \n\n29. Mai 2000, aaO). Dort ergaben sich Anhaltspunkte für den Mieter, dass eine \n\nVertragsänderung gewollt war. Es hatte ein Vermieterwechsel bei einem Miet-\n\nvertrag über Gewerberaum stattgefunden, wobei der neue Vermieter umfas-\n\nsend Nebenkosten in Rechnung stellte, während sich die Abrechnung zuvor auf \n\ndie Kosten für Heizung und Warmwasser beschränkt hatte. Solche besonderen \n\nUmstände lagen hier nicht vor. \n\n20 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Kläger auch zu Recht als verpflichtet \n\nangesehen, vom Beklagten geleistete Betriebskostenvorschüsse für die Jahre \n\n2000 und 2003 in Höhe von 667,76 € bzw. 769,51 € zurückzuzahlen. Wie oben \n\n(unter 1) ausgeführt, ist der Beklagte zur Übernahme von Kosten für den Ka-\n\nbelanschluss, für Haus- und Gartenpflege, Versicherungen sowie für Allge-\n\nmeinstrom vertraglich nicht verpflichtet. Er ist mit diesem Einwand gegen die \n\nBetriebskostenabrechnungen für 2000 und 2003 nicht gemäß § 556 Abs. 3 \n\nSatz 5 und 6 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift ist erst am 1. September \n\n2001 in Kraft getreten und auf den Abrechnungszeitraum 2000 noch nicht an-\n\nwendbar (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB). Gegen die dem Beklagten mit Schreiben \n\nvom 4. Juni 2004 übersandte Betriebskostenabrechnung für 2003 hat dieser mit \n\nSchriftsatz vom 14. Februar 2005 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 556 \n\nAbs. 3 Satz 5 BGB Einwendungen erhoben. \n\n21 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte an der Rückfor-\n\nderung zu viel geleisteter Vorschüsse für die Jahre 2000 und 2003 auch nicht \n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert. Soweit der Senat bei einer \n\nRückforderung von Mieterhöhungen, die auf die Vorschrift des § 10 WoBindG \n\ngestützt waren, die Beurteilung durch das dortige Berufungsgericht gebilligt hat, \n\nder Rückforderung stehe im Falle der Unanwendbarkeit der Preisvorschriften \n\ndes öffentlich geforderten Wohnungsbaus jedenfalls das Gebot von Treu und \n\nGlauben entgegen (Beschluss vom 25. Oktober 2005 – VIII ZR 262/04, GE \n\n2005, 1418), lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier zu beurtei-\n\nlen ist, weil im Mietvertrag auf die Preisvorschriften verwiesen war und auf de-\n\nren Grundlage über einen längeren Zeitraum – von der zuständigen Stelle be-\n\nwilligte und durch Übersendung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewie-\n\nsene – Mieterhöhungen vorbehaltlos gezahlt worden waren. \n\n22 \n\n23 \n\nII. Revision des Beklagten \n\nFür die Jahre 2001 und 2002 ist der Beklagte zur Nachzahlung von Be-\n\ntriebskosten entsprechend den Abrechnungen des Klägers verpflichtet und \n\nsteht ihm ein Rückforderungsanspruch nicht zu. Das Berufungsgericht hat zu \n\nRecht angenommen, dass der Beklagte mit Einwendungen gegen die Betriebs-\n\nkostenabrechnungen 2001 und 2002 gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB \n\nausgeschlossen ist. \n\n24 \n\nNach diesen Vorschriften obliegt es dem Mieter, dem Vermieter bis zum \n\nAblauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, ob er \n\nEinwendungen erhebt; nach Ablauf der Frist kann der Mieter Einwendungen \n\ngrundsätzlich nicht mehr geltend machen. Entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non werden davon jedenfalls solche Einwendungen erfasst, die sich – wie hier – \n\ngegen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung richten und darauf beruhen, \n\ndass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Be-\n\ntriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt \n\n(Sternel, ZMR 2001, 937, 939; Schmid, ZMR 2002, 727, 730; Streyl, \n\nWuM 2005, 505, 506; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006) § 556 Rdnr. 129; \n\nRips in Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskosten-Kommentar, 2. Aufl., § 556 \n\nRdnr. 2064; Wetekamp, Mietsachen, 4. Aufl., Kapitel 6 Rdnr. 145 f.). Soweit \n\ndagegen vertreten wird, die Formulierung \"Einwendungen gegen die Abrech-\n\nnung\" in § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB sei im Zusammenhang mit § 556 Abs. 1 und \n\n2 BGB dahin auszulegen, dass es sich um – hinsichtlich der betreffenden Kos-\n\ntenart – vereinbarte Vorauszahlungen handeln müsse, über die abgerechnet \n\nwerde (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 504 f.; im Ergebnis ebenso \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 131; Lützenkirchen, NZM 2002, \n\n512, 513), ist dem nicht zu folgen. \n\n25 \n\nWeder aus dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB noch aus Sinn \n\nund Zweck der Vorschrift, ergeben sich Hinweise für eine solche Beschränkung \n\ndes Einwendungsausschlusses. Die Bestimmung stellt im Interesse der Ausge-\n\nwogenheit (Begr. in BT-Drs. 14/5663 S. 79) dem Nachforderungsausschluss für \n\nden Vermieter (Abs. 3 Satz 3) einen Einwendungsausschluss für den Mieter \n\ngegenüber. Damit soll erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer Be-\n\ntriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten An-\n\nsprüche besteht (aaO). Die insoweit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre \n\nnicht gewährleistet, wenn nicht nach Ablauf der Einwendungsfrist auch Streitig-\n\nkeiten darüber ausgeschlossen wären, ob die Abwälzung einzelner, grundsätz-\n\nlich umlagefähiger Betriebskostenarten auf den Mieter vereinbart worden ist \n\noder nicht. Ein Wertungswiderspruch zu § 556 Abs. 1 BGB besteht in diesem \n\nFall nicht. Wie der Fall zu beurteilen ist, dass der Vermieter Betriebskosten ab- \n\nrechnet, obwohl eine Übernahme von Betriebskosten überhaupt nicht oder als \n\nPauschale vereinbart ist, kann offen bleiben. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 25.11.2005 - 34 C 16/05 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.05.2006 - 6 S 253/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/viii-zr-279-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/viii-zr-279-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:48.039353+00:00"}}