{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_274-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"VIII ZR 274/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Cb; AVBGasV § 4 In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel \"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Ta- rifpreise eintritt.\" gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unan- gemessen benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 274/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 307 Abs. 1 Cb; AVBGasV § 4 \n\nIn dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens \n\nmit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel \n\n\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Ta-\nrifpreise eintritt.\" \n\ngemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs \n\nder Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unan-\n\ngemessen benachteiligt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06 - LG Bonn \n\nAG Euskirchen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 8. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2006 aufgehoben \n\nund das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. August 2005 \n\nabgeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den \n\nKlägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum \n\n1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam \n\nsind. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen \n\nGaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunter-\n\nnehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von überregionalen Gasversorgungsun-\n\nternehmen. Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. . \n\nSie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen \"Gasversorgungs-\n\nSondervertrag\" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. Laut Vertrag \n\nbetrug der von den Klägern zu zahlende Grundpreis 14,50 €/Monat und der zu \n\nzahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In § 2 \n\nNr. 2 des von der Beklagten vorformulierten Vertrages heißt es: \n\n\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allge-\nmeinen Tarifpreise eintritt.\" \n\n§ 6 Nr. 1 des Vertrages lautet: \n\n\"Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart wird, gelten die je-\nweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-\nGasV)\", die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.\" \n\n2 \n\nNachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 auf \n\n3,15 Cent/kWh gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum \n\n1. Januar 2005 auf 3,65 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,05 Cent/kWh \n\nund zum 1. Januar 2006 auf 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). \n\nIn den jeweiligen Mitteilungsschreiben führte die Beklagte zur Begründung der \n\nPreiserhöhungen aus, dass die Erdgasbezugspreise gestiegen seien. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von \n\nder Beklagten ihnen gegenüber vorgenommene Erhöhung der Erdgaspreise \n\nzum 1. Januar 2005 nicht der Billigkeit entspreche und damit unwirksam sei. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der \n\nsie im Wege der Klageerweiterung auch die Feststellung der Unwirksamkeit der \n\nGaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 begehrt haben, \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Bonn, ZNER 2006, 274 = RdE 2007, 84) hat \n\nzur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Feststellungsklage sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die \n\nKläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Billigkeit der Preiser-\n\nhöhungen hätten. Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweite-\n\nrung der Feststellungsklage sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 \n\nZPO vorlägen. \n\n7 \n\nDie von der Beklagten durchgeführten Preiserhöhungen seien wirksam. \n\nSie beruhten auf § 2 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-\n\nges. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht nach §§ 308, 309 \n\nBGB unwirksam. Diese Vorschriften fänden gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nkeine Anwendung, weil es sich um einen Vertrag über die Versorgung von Son-\n\nderabnehmern mit Gas handele und die Versorgungsbedingungen nicht zum \n\nNachteil der Abnehmer von der hier maßgeblichen AVBGasV abwichen. Denn \n\nauch § 4 Abs. 2 AVBGasV enthalte ein einseitiges Preisanpassungsrecht des \n\nGasversorgungsunternehmens. \n\n8 \n\nDie Preisanpassungsklausel sei auch im Rahmen einer Prüfung nach \n\n§ 307 BGB nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei \n\ndie betreffende Klausel kontrollfähig, da es sich nicht um eine reine Preisbe-\n\nstimmung, sondern um eine Preisanpassungsklausel handele. Sie enthalte je-\n\ndoch keine unangemessene Benachteiligung der Kläger. Preisanpassungsklau-\n\nseln seien ein geeignetes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts zwi-\n\nschen Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Der Begriff der \"all-\n\ngemeinen Tarifpreise\" sei für den Kunden auch hinreichend bestimmt und ver-\n\nständlich. Er bezeichne denjenigen Preis, den der Gasversorger unter Berück-\n\nsichtigung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Preise und Kosten unter \n\nBeachtung betriebswirtschaftlicher Kalkulationsgrundsätze für seine Leistung \n\nverlangen müsse. Dafür spreche auch, dass die Beklagte die maßgebliche Re-\n\ngelung inhaltlich an den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ausgerichtet \n\nhabe. \n\n9 \n\nDie von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen seien nach \n\n§ 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit zu überprüfen. In § 2 Nr. 2 des Vertrages \n\nsei der Beklagten durch Bestimmung der \"allgemeinen Tarife\" ein einseitiges \n\nLeistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden, welches aufgrund ihrer fakti-\n\nschen Monopolstellung einer Billigkeitskontrolle unterliege. Dieser hielten die \n\nPreiserhöhungen stand. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen \n\nstehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Preiserhöhungen allein auf \n\nden gestiegenen Bezugskosten der Beklagten beruhten. Die Weitergabe von \n\ngestiegenen Bezugskosten an die Kunden sei aus Gesichtspunkten der Billig-\n\nkeit nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten das Zahlenwerk der Beklagten \n\nnicht bestritten, sodass kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens bestanden habe. Auch der Umstand, dass in den von der Beklagten \n\neingereichten Unterlagen die mit den Vorlieferanten ursprünglich vereinbarten \n\nBasispreise geschwärzt worden seien, stehe der Überprüfbarkeit nicht entge-\n\ngen. Die Angabe der Basispreise sei zur Prüfung der Billigkeit der von der Be-\n\nklagten vorgenommenen Preiserhöhungen nicht erforderlich. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n11 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Klage zulässig ist. Insbesondere haben die Kläger ein rechtliches Inte-\n\nresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegenüber vor-\n\ngenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und \n\n1. Januar 2006 unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage können sie schon \n\ndeshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen \n\nnegativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden \n\nkann (BGHZ 172, 315, 318). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Er-\n\nweiterung der Feststellungsklage in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO \n\nals zulässig angesehen. \n\n12 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die \n\nvorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungs-\n\nregelung in § 2 Nr. 2 des \"Gasversorgungs-Sondervertrages\" der Parteien, ei-\n\nnem von der Beklagten vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene \n\nVersorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), \n\ngemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und ver-\n\nständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu \n\nund Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung \n\ndes Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preis-\n\nerhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhö-\n\nhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt \n\nes somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. \n\n13 \n\na) Die Preisanpassungsklausel in § 2 Nr. 2 des Sondervertrages ist als \n\nVersorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens \n\nmit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß \n\n§ 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in \n\n§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB \n\n(st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 38/05, WM 2005, \n\n2335, unter II 1 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Die Preisanpassungsklausel ist nicht hinreichend klar und verständlich \n\nund benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, \"wenn \n\neine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\". Damit regelt die Klausel \n\nzwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt \n\nist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. \n\nUnklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur \n\nÄnderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies ge-\n\ngebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit der Frage nicht befasst. Der Senat kann die \n\ninsoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen \n\nFeststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind \n\n(BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 – V ZR 250/96, WM 1998, \n\n626, unter II 3). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven \n\nInhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-\n\ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der betei-\n\nligten Kreise verstanden werden. Zu prüfen ist, wie die Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst \n\nwerden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittli-\n\nchen Kunden auszugehen ist. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut, \n\ndaneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen \n\nKlausel (st. Rspr., BGHZ 77, 116, 118; 167, 64, 69 f.). \n\n15 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel jedenfalls so zu \n\nverstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Ta-\n\nrifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise \n\nnur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt \n\nund umgekehrt. Auch im Wege der Auslegung lässt sich aber die Frage nach \n\ndem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung nicht hinreichend klären. \n\nInsofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsmöglichkeiten in Be-\n\ntracht: \n\n- Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkun-\n\ndenpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung \n\nder Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkunden-\n\npreise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.). \n\n- Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkun-\n\ndenpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh \n\nwird um 0,5 Cent/kWh – also 10% – erhöht bzw. gesenkt; der \n\nSonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% – also \n\n0,4 Cent/kWh – erhöht bzw. gesenkt.). \n\n- Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leis-\n\ntungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkun-\n\nden zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu \n\nsenken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine \n\nfeste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise be-\n\nsteht. \n\n16 \n\nAuch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt nicht zu einem \n\neindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Ausle-\n\ngungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So wäre – ausgehend von der An-\n\nnahme, dass der Sonderkundenpreis niedriger als der Tarifpreis ist – bei einer \n\nPreiserhöhung die zweite Variante, bei einer Preissenkung aber die erste Vari-\n\nante für den Kunden günstiger. \n\n17 \n\nDie Unklarheit wird nicht durch die Verweisung in § 6 Nr. 1 des Sonder-\n\nvertrages auf die \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-\n\nGasV)\" beseitigt, die im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Gas-\n\npreiserhöhungen noch Geltung hatten (außer Kraft getreten am 8. November \n\n2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzan-\n\nschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom \n\n1. November 2006, BGBl. I, S. 2477). Aus den Regelungen der Verordnung \n\nüber Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB-\n\nGasV) kann sich schon deshalb keine Klarstellung ergeben, weil diese gemäß \n\n§ 6 Nr. 1 des Sondervertrages nur gelten, \"soweit in diesem Vertrag nichts an-\n\nderes vereinbart wird\". Der Sondervertrag enthält in § 2 Nr. 2 aber bereits eine \n\nVereinbarung zur Preisanpassung, die sich für einen durchschnittlichen Kunden \n\nals abschließende Regelung darstellt und nicht erkennen lässt, dass zu ihrem \n\nVerständnis ergänzend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein \n\nkönnten. \n\n18 \n\nc) Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der \n\nvertraglich vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarifpreise \n\nändern soll. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung der \n\nKunden der Beklagten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil diese die Berechtigung \n\neiner Preisänderung nicht verlässlich nachprüfen können. Der Beklagten wird \n\nes dadurch ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum \n\nAusdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren \n\nGunsten zu verändern (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter \n\nII, und vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21). \n\n19 \n\nd) Dieser Beurteilung lässt sich, anders als das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat, nicht entgegenhalten, die Preisanpassungsklausel entspreche dem \n\ngesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. \n\n20 \n\nDie AVBGasV hat allerdings ebenso wie die Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie \n\n(AVBEltV) eine \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\". Sie verkörpert eine Wert-\n\nentscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat, \n\nund enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsver-\n\nhältnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist. Diese Indiz-\n\nwirkung ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes, \n\ndurch die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG weiterhin eine Versorgung der \n\nSonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Be-\n\ndingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von \n\nTarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass Sonderab-\n\nnehmer regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (vgl. \n\nzur AVBEltV BGHZ 138, 118, 126 f. unter Hinweis auf BR-Drs. 360/75, S. 42). \n\nDies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB, \n\nmit dem die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in das Bürgerliche Gesetz-\n\nbuch übernommen worden ist, ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass es \n\nden Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versor-\n\ngungsbedingungen zu gestalten (BT-Drs. 14/6040, S. 160). \n\n21 \n\nGleichwohl bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob deswegen ei-\n\nne entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gestaltete \n\nPreisanpassungsklausel einer Prüfung gemäß § 307 BGB standhielte (vgl. dazu \n\nvon Westphalen, ZIP 2008, 669, 671 ff.). Denn eine entsprechende Übernahme \n\ndieser Regelungen lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpas-\n\nsungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil – wie oben dargelegt – kei-\n\nne Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorlie-\n\ngen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klau-\n\nsel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbe-\n\nstimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV er-\n\ngibt (BGHZ 172, 315, 320 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR \n\n138/07, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2). \n\n22 \n\ne) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird \n\nnicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen \n\n(vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27 m.w.N.). Denn \n\ngemäß § 5 des Sondervertrages haben die Kunden – abgesehen vom Fall des \n\nWohnungswechsels – lediglich ein Kündigungsrecht zum Ablauf des Abrech-\n\nnungsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach Ablauf \n\nvon 24 Monaten ausgeübt werden kann. \n\n23 \n\nDie in § 6 Nr. 1 des Sondervertrages enthaltene Verweisung auf die \n\nAVBGasV führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann der Kunde ge-\n\nmäß § 32 Abs. 2 AVBGasV unter anderem dann das Vertragsverhältnis mit \n\nzweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden \n\nMonats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern. Es ist indessen \n\nunklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob § 32 Abs. 2 AVBGasV angesichts der be-\n\nreits in § 5 des Sondervertrages getroffenen Kündigungsregelung anwendbar \n\nund gegebenenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß § 2 Nr. 2 des Vertra-\n\nges einschlägig ist. \n\n24 \n\n25 \n\n3. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. \n\nSind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-\n\nworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 \n\nBGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB \n\nnach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen \n\nder §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, \n\n75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG). Eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg-\n\nfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Ge-\n\nsetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseiti-\n\ngen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das \n\nVertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; \n\n137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. \n\n26 \n\nGemäß § 5 Nr. 2 des Sondervertrages steht der Beklagten das Recht zu, \n\nsich nach zweijähriger Vertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-\n\nten zum Ende eines Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu \n\ndiesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so \n\nführt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 176, 244 bestimmt - Erdgassondervertrag, Tz. 33). \n\nIII. \n\n27 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache \n\ndamit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Anträge der Klä-\n\nger ist festzustellen, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Erhöhungen \n\nder Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 un-\n\nwirksam sind. Soweit die Kläger auch die Feststellung begehren, dass die Er-\n\nhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen (und damit unwirksam sind), bedarf \n\nes darüber keines gesonderten Ausspruchs. Die Kläger wollen die streitigen \n\nPreiserhöhungen nicht gegen sich gelten lassen und haben deshalb Feststel-\n\nlungsklage erhoben; dabei haben sie sich auch auf die Unwirksamkeit der \n\nPreisanpassungsklausel gestützt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der \n\nPreiserhöhungen haben die Kläger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht. \n\nDass die Unwirksamkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungs-\n\nklausel beruht, sodass offen bleiben kann, ob die Preiserhöhungen einer Billig-\n\nkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, ändert daran nichts. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Euskirchen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 17 C 260/05 - \nLG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2006 - 8 S 146/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/viii-zr-274-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/viii-zr-274-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:12.242603+00:00"}}