{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_271-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 271/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschaf- ters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 271/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 \n\nDie Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschaf-\n\nters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter \n\nwar. \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 - LG Berlin \n\n AG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, \n\ndie Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. August 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte mietete von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts, mit Vertrag vom 21. Februar 1987 eine Maisonettewohnung in einem \n\nHaus in B. . Gesellschafter der Klägerin waren die damaligen Bewohner des \n\nHauses. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu \n\nsanieren und zu bewohnen. Das Haus bildet das einzige Vermögen der Gesell-\n\nschaft. \n\n2 \n\nDie Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai \n\n2004 zum 31. Januar 2005. Als Grund für die Kündigung gab sie im Kündi-\n\ngungsschreiben an, dass ihr Gesellschafter H. T. schwer erkrankt sei; \n\ner sei nicht mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen \n\nHaus weiter auf Dauer zu nutzen, und sei darauf angewiesen, in die von dem \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nBeklagten bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Der Gesellschafter \n\nH. T. ist am 12. Juni 2006 verstorben. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der \n\nWohnung in Anspruch. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nBedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nBei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei es mit Rücksicht auf den \n\ngesteigerten persönlichen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern, der \n\nsich unter anderem in deren persönlicher Haftung für die Gesellschaftsverbind-\n\nlichkeiten manifestiere, sowie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des \n\n§ 573 BGB gerechtfertigt, den in der Person eines Gesellschafters bestehenden \n\nEigenbedarf der Gesellschaft zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalis-\n\ntisch auftrete, also der Gesellschafterbestand überschaubar und insbesondere \n\ndem Mieter namentlich bekannt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der \n\nBundesgerichtshof die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht etwa zu einer \n\njuristischen Person erhoben, sondern ihr lediglich die Rechtsfähigkeit zuge-\n\nsprochen habe. Sie sei nach wie vor eine Gruppe gesamthänderisch verbunde-\n\nner Gesellschafter und besitze keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im vorliegen-\n\nden Fall sei eine Zurechnung gerechtfertigt, da die personalistische Struktur der \n\nGesellschaft überwiege. Die Gesellschaft habe ursprünglich aus den Hausbe-\n\nwohnern bestanden und bestehe auch derzeit aus den Nutzern und deren Fa-\n\nmilienangehörigen. Der Gesellschafterbestand sei überschaubar. Der Gesell-\n\nschaftszweck bestehe allein in dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Hau-\n\nses. \n\n8 \n\nIn der Person des Gesellschafters H. T. sei, wie das Amtsge-\n\nricht zutreffend festgestellt habe, Eigenbedarf gegeben. Dass der Gesellschaf-\n\nter H. T. zwischenzeitlich verstorben sei, lasse die Begründetheit der \n\nKündigung nicht entfallen. Die Kündigungserklärung vom 19. Mai 2004 sei wirk-\n\nsam, insbesondere sei darin der Kündigungsgrund ausreichend bezeichnet. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungs-\n\ngericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin von dem Be-\n\nklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der Wohnung \n\nverlangen kann, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 19. Mai 2004 \n\nzum 31. Januar 2005 beendet worden ist. \n\n10 \n\n1. Die Klägerin war als Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt, den \n\nMietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs \n\nihres Gesellschafters H. T. zu kündigen. Der Vermieter kann gemäß \n\n§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an \n\nder Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Ver-\n\nmieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Famili-\n\nenangehörigen oder Angehörige seines Haushalts als Wohnung benötigt. Diese \n\nVoraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n11 \n\na) Vermieter der Wohnung ist die klagende Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann, wie der Bundesgerichtshof \n\ndurch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) entschieden hat, als Ge-\n\nsamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte \n\nund Pflichten begründen und besitzt insoweit Rechtsfähigkeit; die durch die \n\nGesellschaft begründeten Rechte und Pflichten stehen der Gesellschaft und \n\nnicht den Gesellschaftern zu (BGHZ 146, 341, 343, 348). Dies gilt auch für die \n\nRechte und Pflichten aus einem zwischen der Gesellschaft und einem Mieter \n\ngeschlossenen Mietvertrag; aus einem solchen Mietvertrag ist lediglich die Ge-\n\nsellschaft und sind nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflich-\n\ntet. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus, dass eine Kündigung \n\nnach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Vermieter die Räume \"für \n\nsich\", seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, \n\nnicht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kündigung eines Mietver-\n\ntrages nur auf einen Eigenbedarf der Gesellschaft selbst stützen kann; die Kün-\n\ndigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vielmehr, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich auch wegen des Eigenbe-\n\ndarfs eines Gesellschafters zulässig (BeckOK-BGB/Reick, Stand März 2007, \n\n§ 573 Rdnr. 39; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 67; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 573 Rdnr. 26; Staudinger/Rolfs, BGB \n\n[2006], § 573 Rdnr. 70; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 8. Aufl., § 573 \n\nRdnr. 37; Schmid/Gahn, Mietrecht, 2006, § 573 Rdnr. 27; Sonnenschein in \n\nFestschrift für Kraft, 1998, S. 607, 625 f.; Jacoby, ZMR 2001, 409, 412; Krae-\n\nmer, NZM 2002, 465, 468; Weitemeyer, ZMR 2004, 153, 165 f.; vgl. OLG Karls-\n\nruhe NJW 1990, 3278; OLG Köln WuM 2003, 465, 466; aA Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rdnr. 46; differenzierend Harke, ZMR \n\n2002, 405, 407 f.). \n\n13 \n\naa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurechnung des in der Person ei-\n\nnes Gesellschafters bestehenden Eigenbedarfs mit dem gesteigerten persönli-\n\nchen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern begründet werden kann, \n\nwie das Berufungsgericht im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Auf-\n\nfassung gemeint hat (vgl. MünchKommBGB/Häublein, aaO; Sonnenschein in \n\nFestschrift für Kraft, aaO; Weitemeyer, aaO). Zwar kommt insbesondere darin, \n\ndass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - anders als \n\ngrundsätzlich die Mitglieder einer juristischen Person - für die Verbindlichkeiten \n\nder Gesellschaft persönlich haften (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358), ein \n\nbesonderer persönlicher Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern zum \n\nAusdruck. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb dieser Umstand es rechtfertigen \n\nsollte, den Eigenbedarf eines Gesellschafters der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts zuzurechnen. Zwischen der Haftung für Gesellschaftsschulden und der \n\nZurechnung eines Wohnbedarfs besteht kein sachlicher Zusammenhang. Auch \n\ndie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind insoweit eng mit der Gesell-\n\nschaft verbunden, als sie deren Haftungskapital bereitzustellen haben, ohne \n\ndass die Kapitalgesellschaft sich deshalb auf den Eigenbedarf eines Gesell-\n\nschafters berufen könnte (vgl. Harke, ZMR 2002, 405, 406; vgl. hingegen zum \n\nBetriebsbedarf: Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06 und VIII ZR \n\n122/06, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils unter II 2 a). \n\n14 \n\nDahingestellt bleiben kann ferner, ob der vom Berufungsgericht hervor-\n\ngehobene Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht um eine \n\njuristische Person, sondern um eine Gruppe gesamthänderisch verbundener \n\nGesellschafter ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt (vgl. BGHZ 146, 341, \n\n347), die Zurechnung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu begründen \n\nvermag (so Jacoby, aaO; vgl. auch Kraemer, aaO). \n\n15 \n\nDer Eigenbedarf eines Gesellschafters ist der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts jedenfalls deshalb grundsätzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht \n\ngerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in-\n\nsoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. \n\nSind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines \n\nVermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dies kann nicht \n\nanders zu beurteilen sein, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher \n\nGrundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts bilden. Es hängt, wie die Revisionserwiderung zutreffend \n\ngeltend macht, oft nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit - etwa ein \n\nEhepaar - dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts vermietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Perso-\n\nnenmehrheit nur als Gemeinschaft, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts berechtigt sein sollte, sich auf einen eigenen Wohnbedarf (eines) ihrer \n\nMitglieder zu berufen. Aus der Sicht der Vermieter ist die Interessenlage in bei-\n\nden Fällen gleich. \n\n16 \n\nbb) Der in der Person eines Gesellschafters bestehende Eigenbedarf ist \n\nder Gesellschaft, anders als das Berufungsgericht meint, allerdings nicht nur \n\ndann zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalistisch auftritt, also der Ge-\n\nsellschafterbestand überschaubar und dem Mieter namentlich bekannt ist (so \n\nMünchKommBGB/Häublein, aaO). Auch bei einer einfachen Mehrheit von Ver-\n\nmietern hängt die Berechtigung der Gemeinschaft, sich auf einen Eigenbedarf \n\nan der Wohnung zu berufen, nicht von der Zahl der Vermieter ab. Es gibt kei-\n\nnen Grund, Vermieter, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu-\n\nsammengeschlossen haben, schlechter zu stellen. Darüber hinaus wäre es, \n\nworauf die Revision zutreffend hinweist, der Rechtssicherheit und Rechtsklar-\n\nheit abträglich, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung von der nach den Um-\n\nständen des Einzelfalls zu beurteilenden Wertungsfrage abhinge, ob der Ge-\n\nsellschafterkreis einer als Vermieterin auftretenden Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts noch \"überschaubar\" ist (vgl. BGHZ 149, 80, 85 zur Anwendbarkeit des \n\nVerbraucherkreditgesetzes auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts). \n\n17 \n\nAndererseits wäre es auch nicht gerechtfertigt, Vermieter, die eine Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts bilden, besser zu stellen als Vermieter, die ge-\n\nsellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind. Da ein Wechsel im Mit-\n\ngliederbestand bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - anders als bei einer \n\nGemeinschaft - keinen Einfluss auf den Fortbestand des mit der Gesellschaft \n\ngeschlossenen Mietvertrages hat (vgl. BGHZ 146, 341, 345), wäre die Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts - im Unterschied zur einfachen Vermietermehrheit - \n\nberechtigt, sich auf einen Eigenbedarf später hinzugetretener Gesellschafter zu \n\nberufen. Dies widerspräche aber dem Schutzzweck des § 573 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB, den Mieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigun-\n\ngen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis zu bewahren (vgl. \n\nMünchKommBGB/Häublein, aaO). Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bür-\n\ngerlich-rechtliche Gesellschaft kommt daher - wie auch bei einer einfachen \n\nVermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesell-\n\nschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - \n\nin Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren. \n\nIm Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt, da der Gesellschaft H. T. \n\nder klagenden Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem \n\nBeklagten angehörte. \n\n18 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Eigenbedarfskündigung \n\ndurch die Klägerin nicht entgegen, dass eine als Rechtssubjekt anerkannte Ge-\n\nsamthandsgemeinschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts schon be-\n\ngrifflich keinen Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben kann. \n\nZwar kann eine rechtsfähige Personengesellschaft - wie auch eine juristische \n\nPerson - weder selbst wohnen noch hat sie eine Familie oder einen Haushalt \n\nund benötigt die Räume daher nicht - wie § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dies voraus-\n\nsetzt - \"als Wohnung\" für sich, \"seine Familienangehörigen\" oder \"Angehörige \n\nseines Haushalts\" (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06 und \n\nVIII ZR 122/06, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils unter II 1, m.w.N.). Dar-\n\num geht es hier aber nicht. Denn die Klägerin beruft sich nicht auf einen Eigen-\n\nbedarf der Gesellschaft selbst, sondern auf einen - der Gesellschaft zuzurech-\n\nnenden - Eigenbedarf eines Gesellschafters, der als natürliche Person einen \n\nWohnbedarf für sich sowie für Familien- und Haushaltsangehörige haben kann. \n\n19 \n\nd) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, eine Kündigung wegen Ei-\n\ngenbedarfs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil allenfalls ein Eigenbedarf \n\naller Gesellschafter an den vermieteten Räumen ein Kündigungsrecht begrün-\n\nden könnte. Auch insoweit ist die Interessenlage bei Gesellschaftern einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts nicht anders als bei einer gesellschaftsrechtlich \n\nnicht miteinander verbundenen Mehrheit von Vermietern, bei der es nach nahe-\n\nzu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ausreicht, wenn \n\nbei einem der Vermieter Eigenbedarf besteht (LG Berlin GE 2001, 57; GE \n\n1992, 549; GE 1992, 207; LG Hamburg DWW 1991, 189 f.; LG Karlsruhe WuM \n\n1982, 209, 210; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 5. Aufl. \n\n§ 564b Rdnr. 74; BeckOK-BGB/Reick, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO; \n\nPalandt/Weidenkaff, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 43; Staudin-\n\nger/Rolfs, aaO, Rdnr. 69; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und \n\nWohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 67; Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO; \n\nSchmid/Gahn, aaO; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 133). \n\n20 \n\nVereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass bei einer Personen-\n\nmehrheit der Eigenbedarf bei allen Mitgliedern gegeben sein müsse, weil § 573 \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf den Eigenbedarf \"eines\", sondern \"des\" Vermieters \n\nabstelle (Harke, aaO, S. 407). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Der \n\nZweck der Regelung, den vertragstreuen Mieter vor willkürlichen Kündigungen \n\nund damit dem Verlust seiner Wohnung zu schützen (vgl. BT-Drs. 7/2011 S. 7 \n\nzu § 564b BGB aF), ist schon dann gewahrt, wenn eine Kündigung erfordert, \n\ndass jedenfalls bei einem von mehreren Vermietern Eigenbedarf besteht. Es \n\nwäre auch unverständlich, wenn zwar der Eigenbedarf von nicht am Mietver-\n\nhältnis beteiligten Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen, nicht aber \n\nder Eigenbedarf einzelner Vermieter selbst eine Kündigung rechtfertigen könn-\n\nte. \n\n21 \n\n2. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich \n\nnicht mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, der Gesellschafter \n\nT. habe das Angebot der Mieterin F. , ihre Wohnung im Hochparterre \n\ndes Hauses zu übernehmen, mit der Begründung abgelehnt, er wolle den \n\nBeklagten aus dem Haus haben, hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei-\n\nfend erachtet; von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit abgese-\n\nhen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n22 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Begrün-\n\ndetheit der Kündigung nicht deshalb entfallen ist, weil der Gesellschafter H. \n\nT. später verstorben ist. Nur wenn der ursprünglich gegebene Eigenbe-\n\ndarf vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist, kann dies der Kündigung \n\ndie Grundlage entziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 75). Dies ist hier nicht \n\nder Fall, da der Gesellschafter H. T. am 12. Juni 2006 und damit nach \n\nAblauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2005 verstorben ist. \n\n23 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision war auch die Kündigungserklärung \n\nwirksam. Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt nach § 573 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermie-\n\nters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben \n\nangegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum \n\nfrühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen \n\nund ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur \n\nWahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6 f. zu \n\n§ 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge \n\ngetan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, \n\ndass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei \n\neiner Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der \n\nPersonen, die für die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interes-\n\nses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend \n\n(BayObLG WuM 1981, 200, 202 f.; WuM 1985, 50, 51, m.w.N.). \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Kündi-\n\ngungsschreiben der Klägerin diesen Anforderungen genügt. In dem Kündi-\n\ngungsschreiben vom 19. Mai 2004 ist die Kündigung damit begründet, dass der \n\nGesellschafter der Klägerin H. T. schwer erkrankt sei; er sei nicht \n\nmehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus weiter \n\nauf Dauer zu nutzen und sei darauf angewiesen, in die von dem Beklagten \n\nbewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Aus dem Kündigungsschreiben \n\ngeht damit hervor, dass die Klägerin Eigenbedarf an der Wohnung wegen der \n\nErkrankung ihres Gesellschafters geltend macht. \n\n25 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision war es nicht erforderlich, in dem \n\nKündigungsschreiben darüber hinaus anzugeben, unter welchen gesundheitli-\n\nchen Aspekten der Gesellschafter H. T. die Dachwohnung nicht mehr \n\nnutzen konnte. Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfül-\n\nlung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen, \n\nkönnen auf Verlangen des Mieters grundsätzlich auch noch im Prozess nach-\n\ngeschoben werden (BayObLG WuM 1981, 200, 202 f.; WuM 1985, 50, 51, \n\nm.w.N.; vgl. auch BVerfG NZM 1998, 618). Derartige Tatsachen müssen jeden-\n\nfalls dann nicht schon im Kündigungsschreiben erwähnt werden, wenn sie dem \n\nMieter bereits bekannt sind (MünchKommBGB/Häublein, aaO, Rdnr. 96; \n\nSchmid/Gahn, aaO, Rdnr. 59; vgl. auch BVerfG NZM 2003, 592 f.). So verhält \n\nes sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch hier. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 22.11.2005 - 7 C 213/04 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2006 - 62 S 398/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/viii-zr-271-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/viii-zr-271-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:30.490119+00:00"}}