{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_269-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"VIII ZR 269/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 301 Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 269/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 301 \n\nZur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Falle einer Klage des Vermieters auf \n\nZahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06 - LG München II \n\nAG Starnberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 12. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts München II vom 25. Juli 2006 und das \n\nTeilurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 11. Januar 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1 mietete von den Klägern ab dem 1. August 2004 ein \n\nHausgrundstück in S. , das sie zusammen mit dem Beklagten zu 2 be-\n\nwohnt. Die Kläger kündigten im Lauf des Jahres 2005 das Mietverhältnis mit \n\nSchreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mehrmals fristlos \n\nund nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts so-\n\nwie auf Zahlung von rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung in An-\n\nspruch; die Beklagten berufen sich auf ein Recht zur Minderung der Miete we-\n\ngen Mängeln der Mietsache und auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unter-\n\nbliebener Mangelbeseitigung. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs für \n\ngerechtfertigt gehalten und der Räumungs- und Herausgabeklage durch ein \n\nTeilurteil stattgegeben; zugleich hat das Amtsgericht sich die Anordnung von \n\nBeweiserhebungen zur Feststellung der konkreten Höhe des der Beklagten \n\nzu 1 zustehenden Mietminderungsbetrages und des geltend gemachten Zu-\n\nrückbehaltungsrechts vorbehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-\n\nvision der Beklagten, mit der diese ihr Begehren auf Abweisung der Räumungs- \n\nund Herausgabeklage weiterverfolgen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Amtsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagten seien zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ver-\n\npflichtet. Zwar habe bei der Beklagten zu 1 ein die fristlose Kündigung rechtfer-\n\ntigender Zahlungsverzug entgegen der Auffassung des Amtsgerichts weder bei \n\nder Kündigung vom 6. Juli 2006 noch bei den weiteren fristlosen Kündigungen \n\nvorgelegen. Die Kläger hätten jedoch mit ihrer Kündigung vom 6. Juli 2006 das \n\nMietverhältnis aus einem anderen wichtigen Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB \n\nwirksam fristlos gekündigt. Die Beklagten hätten die Vertragsgrundlage zerrüt-\n\n \n\n6 \n\n7 \n\ntet, indem sie einen Wanddurchbruch zwischen Küche und Wohn-/Esszimmer \n\nvorgenommen und das Schwimmbad trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß \n\nbetrieben und nicht ordnungsgemäß stillgelegt hätten; angesichts dieses Ver-\n\nhaltens sei den Klägern die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in prozessualer Hin-\n\nsicht nicht stand. Die Revision rügt - ebenso wie schon die Berufung der Be-\n\nklagten - zu Recht, dass dem Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kläger \n\ndurch ein Teilurteil stattgegeben worden ist. \n\nEin Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich \n\ndem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt, \n\nweil dann die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Teil-\n\nurteil gemäß § 301 ZPO darf daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des \n\ndurch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung \n\neiner abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang \n\ndes Streits über die weiteren Ansprüche unabhängig ist (st.Rspr.; Senatsurteil \n\nvom 22. Juni 2005 - VIII ZR 378/04, MietPrax-AK, § 301 ZPO Nr. 1, unter II; \n\nSenatsurteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25). Diese \n\nGrundsätze haben das Amtsgericht und das Berufungsgericht nicht beachtet. \n\nDas Berufungsgericht hätte das unzulässige Teilurteil des Amtsgerichts nicht \n\nbestätigen dürfen, sondern hätte das Teilurteil aufheben und die Sache zur wei-\n\nteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen \n\nmüssen. \n\n8 \n\n1. Das mit einem Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBuchst. b BGB) begründete Teilurteil des Amtsgerichts über die Verurteilung \n\nder Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzulässig. Es \n\nbirgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich, weil das Amtsgericht \n\nbei der späteren Entscheidung über den Zahlungsanspruch an sein Teilurteil \n\nüber den Räumungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum \n\nZahlungsverzug der Beklagten nicht gebunden ist (Senatsurteil vom 22. Juni \n\n2005, aaO). Deshalb könnte das weitere Verfahren über den Zahlungsan-\n\nspruch, wenn das Teilurteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, zu dem Er-\n\ngebnis führen, dass die von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Mietminde-\n\nrung und das Zurückbehaltungsrecht in solcher Höhe begründet sind, dass \n\nMietrückstände, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ge-\n\nrechtfertigt hätten, nicht bestanden; das widerspräche dem auf Mietrückstände \n\ngestützten Teilurteil über die Räumung. \n\n9 \n\nEbenso könnte im Rechtsmittelverfahren über das vom Amtsgericht er-\n\nlassene Teilurteil ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug \n\nder Beklagten zu 1 mit Mietrückständen entgegen der Auffassung des Amtsge-\n\nrichts verneint und die Räumungsklage dementsprechend abgewiesen werden; \n\nauch daran wäre das Amtsgericht bei seiner späteren Entscheidung über das \n\nZahlungsbegehren der Kläger nicht gebunden, so dass es das Vorliegen von \n\nMietrückständen, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, wiederum \n\nbejahen könnte; dies widerspräche einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten \n\nAbweisung der Räumungsklage. \n\n10 \n\n2. An der Unzulässigkeit des vom Amtsgericht erlassenen und vom Beru-\n\nfungsgericht bestätigten Teilurteils ändert sich nichts dadurch, dass das Beru-\n\nfungsgericht das Recht der Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnis-\n\nses nicht auf einen Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 mit Mietrückständen, \n\nsondern auf einen anderen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB \n\n(Zerrüttung der Vertragsgrundlage) gestützt hat. Die Gefahr widersprechender \n\nEntscheidungen ist dadurch nicht beseitigt worden. Hätte nämlich die Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand, so käme \n\nes darauf an, ob die Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs begründet ist; \n\nvom Standpunkt des Berufungsgerichts müsste die Räumungsklage dann ab-\n\ngewiesen werden. An diese Entscheidung wären jedoch das Amtsgericht und \n\nauch das Berufungsgericht im nachfolgenden Zahlungsprozess - wie ausgeführt \n\n(unter 1) - nicht gebunden (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO). Es könnte \n\nalso im Zahlungsprozess über die Mietrückstände zu einem Urteil kommen, \n\nnach dem die (abgewiesene) Räumungsklage doch begründet gewesen wäre. \n\nDas soll vermieden werden. \n\nIII. \n\n11 \n\nAuf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann über die Unzulässigkeit des Teilurteils selbst ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Er hebt auf die Berufung der Beklagten das Teil-\n\nurteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 7, Satz 3 ZPO an das Amtsgericht zurück (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli \n\n2007, aaO, Tz. 27). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 1 C 2028/05 - \n\nLG München II, Entscheidung vom 25.07.2006 - 12 S 651/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/viii-zr-269-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/viii-zr-269-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:10.704807+00:00"}}