{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_266-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"VIII ZR 266/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausge- setzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der \"physiologischen Norm\" eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der \"physiologischen Norm\", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil \"der Markt\" auf derartige Abwei- chungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass \"der Markt\" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 266/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDie Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausge-\nsetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass \naufgrund von Abweichungen von der \"physiologischen Norm\" eine geringe \nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome \nentwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. \n\nAbweichungen eines verkauften Pferdes von der \"physiologischen Norm\", die \nsich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind \nnicht deswegen als Mangel einzustufen, weil \"der Markt\" auf derartige Abwei-\nchungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die \ndarauf zurückzuführen sind, dass \"der Markt\" bei der Preisfindung von einer \nbesseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art \nausgeht, begründen keinen Mangel. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die \n\n1998 geborene Stute \"E. \" nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 €, um \n\nsie zur Ausübung des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung \n\nspäter auch für Distanzritte zu verwenden. \n\n2 \n\nBei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum \n\nzwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch ge-\n\nringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand be-\n\nstand - unerkannt - bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der Bun-\n\ndestierärztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten entwi-\n\nckelten \"Röntgenleitfaden\", der Empfehlungen zur ärztlichen Beratungspflicht \n\nbei Untersuchungen von Tieren enthält, ist der bei \"E. \" vorliegende Befund in \n\ndie Röntgenklasse II-III einzuordnen. Die Röntgenklasse II ist dabei definiert als \n\n\"Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinun-\n\ngen unwahrscheinlich sind\", die Röntgenklasse III als \"Befunde, die deutlich von \n\nder Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich \n\nsind\". Nach den Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Er-\n\nwähnung von Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse \n\nIII bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind. \n\n3 \n\nDie Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus \n\nbereits klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlä-\n\ngen, die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden \n\nseien. Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom \n\nKaufvertrag erklärt und die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes \n\naufgefordert. \n\n4 \n\nMit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises \n\nvon 7.000 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von \n\n675 € für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um \n\nZug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges \n\nund der Kostentragungspflicht der Beklagten für weitere Unterhalts- und Unter-\n\nstellkosten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abän-\n\nderung hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\n8 \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzah-\n\nlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2 \n\nNr. 3, § 346 Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeit-\n\npunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwi-\n\nschenraums zwischen zwei Dornfortsätzen und einer Randsklerosierung in die-\n\nsem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverständigen in die \n\nRöntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm \n\nseien unabhängig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sach-\n\nmangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit be-\n\nstehe, dass sich daraus später ein klinischer Befund entwickle und das Pferd \n\ndann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Dis-\n\ntanz- und Freizeitsport genutzt werden könne. \n\n9 \n\nStudie \n\nEine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine \n\nüber Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pfer-\n\nden ohne klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildun-\n\ngen verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsät-\n\nzen aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der Rönt-\n\ngenklasse II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine derartige Ab-\n\nweichung vom physiologischen Normbild gegenüber dem normgerechten Rönt-\n\ngenbefund ein höheres Risiko. Daraus folge eine \"ernstzunehmende Wahr-\n\nscheinlichkeit\", dass es später zu klinischen Symptomen komme, die eine Ver-\n\nwendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zu-\n\nließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. behandle der \n\nMarkt derartige Veränderungen für sich genommen bereits als Mangel und rea-\n\ngiere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für die Annahme eines \n\nMangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung herangezogene Tier-\n\narzt nach dem \"Röntgenleitfaden\" verpflichtet sei, einen Befund der Röntgen-\n\nklasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen. \n\n10 \n\nEin Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBGB angesichts der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 \n\nBGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf \n\nRückabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung zugebilligt werden. Aus den vom Beru-\n\nfungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der \n\nKlägerin verkaufte Pferd \"E. \" im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem \n\nSachmangel behaftet war. \n\n12 \n\n1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere ent-\n\nsprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrüber-\n\ngang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die \n\nSache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, \n\nwenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet \n\n(Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine \n\nBeschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der \n\nKäufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). \n\n13 \n\n2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den kör-\n\nperlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine \n\nbestimmte Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt \n\nsomit zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im \n\nBereich der hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte \n\nVerwendung als Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob \n\ndies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen \n\ngetroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverständig beraten - vielmehr die \n\nEinschätzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute für die ge-\n\nnannten Zwecke \"derzeit nicht ausgeschlossen werden (könne)\", und die Wahr-\n\nscheinlichkeit, dass die der Röntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichun-\n\ngen vom \"physiologischen Normalbild\" zu klinischen Symptomen führen wer-\n\nden, als gering eingestuft. Der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung \n\nder Klägerin, die Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie \n\nDruckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, \n\nDurchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht, \n\nist es nicht nachgegangen. \n\n14 \n\nEine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschrei-\n\nten der so genannten Röntgenveränderung \"Rückenprobleme\" auftreten, die zu \n\nden von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän-\n\ndigen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen \n\n- widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrü-\n\ncken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sat-\n\ntellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht ge-\n\neignet, für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der \n\nnach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen. \n\n15 \n\n3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch \n\nnicht entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht \n\nfür die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufwei-\n\nsen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach \n\nder Art der Sache erwarten kann. \n\n16 \n\na) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der \n\nphysiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt, \n\nauch wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden \n\nsind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbli-\n\nche) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaf-\n\nfenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit \n\ndem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse \n\n(Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krank-\n\nheitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu \n\neiner Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der \n\nKlasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG \n\nHamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (ju-\n\nris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Ol-\n\ndenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klini-\n\nsche Symptome ansieht). \n\n17 \n\nDie auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt \n\ndarauf ab, dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III \n\nmit deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Be-\n\nfunden ein höheres Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen \n\nkein abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl. \n\nauch die ausführliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der \n\nSchuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der er-\n\nkennende Senat nicht. \n\n18 \n\nb) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier - \n\nentspricht hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass \n\ndie Eignung von \"E. \" für diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlos-\n\nsen ist, ergibt sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen - wie ausgeführt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann \n\nauch nicht angenommen werden, dass \"E. \" wegen des verkleinerten Zwi-\n\nschenraums bei den Dornfortsätzen und der geringgradigen Randsklerosierung \n\nin diesem Bereich nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-\n\nchen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. \n\n19 \n\naa) Zur \"üblichen\" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass \n\nes in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen \"Idealnorm\" ent-\n\nspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren \n\num Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die \n\n- anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementspre-\n\nchend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. \n\nBGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abwei-\n\nchungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfah-\n\nrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicher-\n\nweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit \n\n\"idealen\" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das \n\nvon ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Ab-\n\nweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht unge-\n\nwöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung \n\ndes Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch \n\nkeinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet \n\nnicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszu-\n\nstands (vgl. BGHZ 167, 40, 56). \n\n20 \n\nOb der bei der Stute \"E. \" festgestellte Röntgenbefund negativ \n\nvon der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und \n\nPreiskategorie üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten \n\nkann, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei \n\nPferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine \n\nFeststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute \n\n\"E. \" trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen \n\nPferden übliche Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. G. erwähnte Studie, der zufolge bei einer Röntgenun-\n\ntersuchung der Dornfortsätze von 295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 % \n\nder Tiere die in die Röntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose \"Engstand mit \n\nreaktiven Veränderungen\" gestellt wurde. \n\n21 \n\nDer vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, \n\ndass nach seinen Feststellungen \"der Markt\" auf Röntgenbefunde der Klasse \n\nII-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die An-\n\nnahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit \n\nder Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, \n\n§ 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea-\n\ngiert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaf-\n\nfenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die ob-\n\njektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender An-\n\nhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger \n\nsachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/Matusche-\n\nBeckmann, BGB (2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, \n\ndie darauf zurückzuführen sind, dass \"der Markt\" bei der Preisfindung von einer \n\nbesseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen \n\nArt ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 2 BGB zu begründen. \n\nIII. \n\n22 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; \n\ndas Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht \n\nzur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund sei-\n\nner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Kläge-\n\nrin behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 O 103/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2006 - 11 U 9/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-266-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-266-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:46.425842+00:00"}}