{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_260-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"VIII ZR 260/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 Verkündet am: 10. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrecht- lich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 260/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 535 \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2007 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer \n\nStaatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss \n\nausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung \n\naufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des \n\nEigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrecht-\n\nlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur \n\nauf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch \n\nauf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil \n\ndie im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht \n\nüber Inhalte des alevitischen Glaubens berichten. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06 - LG Konstanz \n\nAG Konstanz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Konstanz vom 8. September 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten, türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens, sind \n\nMieter einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin in K. \n\n . Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enthält folgende von der Klä-\n\ngerin vorformulierte Klausel: \n\n\"Ihre Wohnanlage hat Kabelanschluss und ist mit einer Satelliten-Anlage \nausgestattet. Die Auswahl der zu empfangenden Programme wird vom \nWohnungsunternehmen nach billigem Ermessen getroffen. Die Einrich-\ntung einzelner Parabolantennen durch die Mieter ist grundsätzlich nicht \ngestattet.\" \n\n2 \n\nIn den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Bestandteil des Mietver-\n\ntrags sind, heißt es: \n\n\"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ord-\nnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf \nder Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, \nwenn er … \n\nf) Antennen anbringt oder verändert\". \n\n3 \n\nÜber den in der Wohnung vorhandenen Anschluss an das Breitbandka-\n\nbelnetz können mittels eines Decoders sechs staatliche türkische Fernsehsen-\n\nder empfangen werden. Diese berichten allerdings nicht über Inhalte des alevi-\n\ntischen Glaubens. Solche Informationen können nur mittels einer Parabolan-\n\ntenne von Sendern wie \"Cem\" oder \"Halay\" empfangen werden. Die Beklagten \n\nhaben, nachdem sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Parabolantenne fest \n\nan der Fassade verschraubt, diese aber inzwischen wieder entfernt hatten, eine \n\nParabolantenne auf einem Ständer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellt. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem begehrt, die Beklagten als \n\nGesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-\n\ntenne abzubauen und zu entfernen und es zu unterlassen, auf dem Balkon An-\n\ntennen ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Das Amtsgericht hat die \n\nKlage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht \n\ndie Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten ver-\n\nurteilt, die von ihnen auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen \n\nsowie es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin eine Antenne auf \n\ndem Balkon zu installieren; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unter-\n\nlassungsverpflichtung hat das Berufungsgericht den Beklagten ein Ordnungs-\n\ngeld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wieder-\n\nherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne \n\ngemäß §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Parabolantenne auf dem Balkon \n\nder im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung sei von der Straße aus gut \n\nsichtbar. Sie befinde sich zwar auf einem beweglichen Ständer und sei nicht \n\nfest installiert, solle jedoch nicht in absehbarer Zeit entfernt werden. Durch die \n\nGröße und die Lage der Antenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes \n\nauf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Zudem liege unabhängig von \n\neinem Eingriff in die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung vor. Durch \n\nden Eingriff in das ästhetische Erscheinungsbild der Wohnung werde das Ei-\n\ngentum der Klägerin beeinträchtigt. \n\n7 \n\nDas Aufstellen der Parabolantenne stelle keinen vertragsgemäßen \n\nGebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB dar. Es müsse daher von der Kläge-\n\nrin nicht ohne Genehmigung geduldet werden, unabhängig davon, ob die ent-\n\nsprechenden Klauseln des Mietvertrags wirksam seien. Eine Zustimmung der \n\nKlägerin hätten die Beklagten nicht bewiesen. \n\n8 \n\nDen Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung \n\nund Duldung der Antenne durch die Klägerin zu. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der \n\nauslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts eine fallbe-\n\nzogene Abwägung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützten Inte-\n\nressen des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu \n\nunterrichten, mit den von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten \n\nEigentumsinteressen des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vorzunehmen. \n\nDie dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer hätten \n\nzwar ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlan-\n\ndes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und \n\ndie kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Das \n\nAnwesen der Klägerin verfüge jedoch über einen Kabelanschluss, mit dem die \n\nBeklagten mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen \n\nkönnten. Bei dieser Sachlage sei den Beklagten unter Berücksichtigung der \n\nnicht unerheblichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin zuzu-\n\nmuten, die Kabelanlage als Zugang zu Programmen in türkischer Sprache zu \n\nnutzen. \n\n9 \n\nDie Berücksichtigung von Art. 4 GG führe im vorliegenden Fall zu keinem \n\nanderen Ergebnis. Die Beklagten machten zwar unbestritten geltend, sie seien \n\npraktizierende Angehörige des alevitischen Glaubens und hätten daher ein be-\n\nsonderes Interesse an speziell auf ihre Religion und Kultur ausgerichteten pri-\n\nvaten Fernsehprogrammen, das grundsätzlich durch Art. 4 GG geschützt sei. \n\nAuch insoweit sei jedoch eine Abwägung mit den Eigentumsinteressen des \n\nVermieters erforderlich. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass von den \n\nbeiden privaten Fernsehsendern Cem und Halay neben kulturellen und religiö-\n\nsen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse gezeigt \n\nwürden und damit das von den Beklagten im Rahmen des Art. 4 GG geltend \n\ngemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum an-\n\ndern bleibe den Beklagten jede Möglichkeit, sich in anderer geeigneter Weise \n\nüber Informationsmittel wie zum Beispiel Druckwerke, Radio, Internet und ähnli-\n\nches sowie durch die aktive Praktizierung des alevitischen Glaubens in \n\nDeutschland am alevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen. Dem ge-\n\ngenüber stehe der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläge-\n\nrin nach Art. 14 Abs. 1 GG. In der Abwägung sei dieser Eingriff in das Eigen-\n\ntumsrecht der Klägerin gravierender als das Interesse der Beklagten, über das \n\nallgemeine Informationsinteresse hinaus im Rahmen der von ihnen ausgeübten \n\nReligion und Kultur in spezieller Art und Weise Informationen zu empfangen. \n\n10 \n\nIm Ergebnis stehe den Beklagten daher kein Duldungsanspruch zu. Der \n\nUnterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich ebenfalls aus §§ 535, 541, \n\n1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Wiederholungsgefahr werde durch den bisherigen \n\nVerstoß der Beklagten indiziert. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruhe \n\nauf § 890 Abs. 2 ZPO. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat der Klägerin rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Entfernung \n\nder von den Beklagten aufgestellten Parabolantenne und auf Unterlassung der \n\nInstallation einer neuen Antenne ohne Genehmigung der Klägerin zuerkannt. \n\nGrundlage für diesen Anspruch ist allerdings allein § 541 BGB, der nach einer \n\n– nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen – Entscheidung des Se-\n\nnats (Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZB 93/06, NJW 2007, 2180, unter III \n\n1) im Mietverhältnis Vorrang hat vor § 1004 BGB. \n\n12 \n\n1. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn \n\nder Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-\n\nnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter \n\ngeschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteile vom 16. Mai 2007 \n\n– VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381, unter II 1, und vom 16. November 2005 \n\n– VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter II 2). Was jeweils im Einzelnen zum ver-\n\ntragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-\n\nhört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Das Berufungs-\n\ngericht hat zu Recht offen gelassen, ob das grundsätzliche Verbot der Einrich-\n\ntung einzelner Parabolantennen und der Genehmigungsvorbehalt für Antennen \n\nzugunsten der Klägerin im Mietvertrag der Parteien wirksam sind. Denn auch \n\nfür den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen hat das Beru-\n\nfungsgericht das Aufstellen der Parabolantenne durch die Beklagten rechtsfeh-\n\nlerfrei als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, auf dessen Ge-\n\nnehmigung bzw. Duldung durch die Klägerin die Beklagten keinen Anspruch \n\nhaben. \n\n13 \n\n2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE \n\n90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661; \n\nBeschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 42/03, BayVBl 2005, 691) ist dem \n\nGrundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allge-\n\nmein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtli-\n\nchen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an \n\nMietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das \n\n– gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an \n\nseinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Ab-\n\nwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbe-\n\nschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungs-\n\nfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss \n\nvom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 16. November \n\n2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Mie-\n\nter – wie hier – zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung \n\nzur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfrei-\n\nheit (Art. 4 GG) beeinträchtigt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgegangen. \n\n14 \n\n3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 \n\nGG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten \n\nFall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwie-\n\ngen, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur \n\neingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 16. November 2005, aaO, unter \n\nIII 3, und vom 2. März 2005 – VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). \n\nDas Berufungsgericht hat diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der \n\nBeklagten vorgenommen. \n\n15 \n\na) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei das \n\nEigentumsinteresse der Klägerin als Vermieterin und Eigentümerin der Woh-\n\nnung deutlich überzogen gewürdigt. \n\n16 \n\naa) Entgegen der Darstellung der Revision ist es nicht von einem Eingriff \n\nin die Bausubstanz, sondern lediglich von einer ästhetischen Beeinträchtigung \n\ndurch die auf dem Balkon mobil aufgestellte Parabolantenne ausgegangen. \n\nSoweit es daneben eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG ange-\n\nnommen hat, kommt es darauf für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermie-\n\nter nicht an. Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäu-\n\ndes, wie sie das Berufungsgericht aufgrund der Größe und der Lage der von \n\nden Beklagten installierten Antenne festgestellt hat, bedeutet unabhängig da-\n\nvon, ob sie im Wohnungseigentumsrecht als bauliche Veränderung zu qualifi-\n\nzieren ist, eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters (Senats-\n\nurteil vom 16. Mai 2007, aaO, unter II 3 a). Mehr oder weniger weitgehende op-\n\ntische Beeinträchtigungen mögen zwar, wie die Revision meint, zwangsläufig \n\nmit jeder Nutzung eines Gebäudes durch den Mieter verbunden sein; das än-\n\ndert jedoch nichts daran, dass sie das Eigentum des Vermieters tangieren. Ob \n\nbei einer Installation, die nach der Art und der Aufstellung der Antenne - anders \n\nals es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der derzeitigen der \n\nFall ist - keine oder nur eine geringfügige optische Beeinträchtigung der Ge-\n\nbäudeansicht verursacht, das Eigentumsrecht der Klägerin hinter dem Informa-\n\ntionsinteresse der Beklagten zurückstehen müsste und die Beklagten Anspruch \n\nauf Genehmigung einer Parabolantenne durch die Klägerin hätten, kann offen \n\nbleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO). \n\n17 \n\nbb) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO), die \n\nParabolantenne sei von ihnen auf dem Hinterhofbalkon aufgestellt worden. An \n\nder von der Revision angegebenen Stelle in der Berufungserwiderung heißt es \n\nzwar, \"eine Beeinträchtigung der Ästhetik der Fassade des Mietobjekts liege \n\ndurch die Aufstellung der Antenne im Innenbereich des Hinterhofbalkons (ohne \n\nHerausragen über das Balkongeländer) nicht vor\". Die davon abweichende \n\nFeststellung des Berufungsgerichts, die Parabolantenne sei von der Straße aus \n\ngut sichtbar, wird jedoch, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, \n\njedenfalls teilweise gedeckt durch das Foto von der Gebäudeansicht, das dem \n\nBerufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Danach be-\n\nfindet sich der Spiegel der Parabolantenne mit einem relativ großen Durchmes-\n\nser sichtbar oberhalb der Balkonbrüstung im ersten Obergeschoss. Dement-\n\nsprechend macht die Revision auch nicht mehr geltend, die Antenne rage nicht \n\nüber das Balkongeländer hinaus. \n\n18 \n\nDie Behauptung, sie befinde sich auf einem nicht zur Straßenfront des \n\nGebäudes, sondern auf einem zu einem Hinterhof hinausgehenden Balkon, \n\nsteht zu der tatrichterlichen Feststellung, sie sei von der Straße aus – das heißt \n\nallgemein aus dem öffentlichen Verkehrsraum, nicht unbedingt von der Straße \n\nvor dem Gebäude aus – gut sichtbar, nicht zwingend in Widerspruch. Im Übri-\n\ngen handelt es sich bei dieser Feststellung um aus dem Berufungsurteil ersicht-\n\nliches (unstreitiges) Parteivorbringen im Sinne des § 559 Abs. 1 ZPO, das ge-\n\nmäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der \n\nUrteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Beru-\n\nfungsurteils getreten ist. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivor-\n\nbringen erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in \n\nder Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, \n\nnicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Selbst bei ei-\n\nnem Widerspruch zwischen ausdrücklichen \"tatbestandlichen\" Feststellungen \n\nund in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ginge der \n\n\"Tatbestand\" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstel-\n\nlungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO \n\nbehoben werden. Eine Verfahrensrüge nach §§ 286, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes \n\nschriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines der-\n\nartigen Mangels nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 – II ZR \n\n334/04, BGHReport 2007, 572, unter II). \n\n19 \n\nb) Die Revision wendet ferner vergeblich ein, das Berufungsgericht habe \n\ndie Interessen und Rechte der Beklagten nur unzureichend und rechtlich fehler-\n\nhaft gewürdigt. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundrecht der Beklagten aus \n\nArt. 4 GG, also ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs.1 GG) oder ihr \n\nRecht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), überhaupt betrof-\n\nfen sind, soweit sie lediglich ein Recht auf Information über Inhalte des aleviti-\n\nschen Glaubens beanspruchen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend \n\nmacht, betrifft Art. 4 GG insbesondere die innere Freiheit, zu glauben oder nicht \n\nzu glauben, und die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbrei-\n\nten, und damit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Leh-\n\nren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung \n\ngemäß zu handeln (BVerfGE 108, 282, 297). Selbst wenn dennoch dadurch, \n\ndass den Beklagten der Zugang zu bestimmten Informationsquellen in Bezug \n\nauf ihre Religion verschlossen ist, – neben demjenigen oder anstelle desjenigen \n\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG – der Schutzbereich von Art. 4 GG berührt \n\nist, ist die Abwägung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n20 \n\naa) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision zunächst, soweit es dem \n\nUmstand Bedeutung beigemessen hat, dass die von den Beklagten gewünsch-\n\nten Programme Cem und Halay nicht ausschließlich Inhalte des alevitischen \n\nGlaubens zum Gegenstand haben, sondern auch Nachrichten, Spielfilme und \n\nsportliche Ereignisse umfassen. Daraus folgt jedenfalls, dass diese Sender \n\nnicht für sich in Anspruch nehmen, speziell ein bestimmtes religiöses Interesse \n\nzu bedienen. Weiter durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, dass \n\nden Beklagten andere Informationsträger wie Druckwerke und das Internet zur \n\nVerfügung stehen, um sich über ihren Glauben und ihre Kultur zu unterrichten. \n\nDie Beklagten machen nicht geltend, dass die genannten privaten Fernsehpro-\n\ngramme Inhalte vermittelten, von denen sie nicht auf andere zumutbare Weise \n\nKenntnis erlangen könnten, oder dass ihnen diese Programme über die reine \n\nInformationsvermittlung hinaus eine besondere Möglichkeit zur Ausübung ihrer \n\nReligion oder zur Teilhabe an ihrer Kultur böten. \n\n21 \n\nDass die über das Breitbandkabelnetz empfangbaren türkischen Pro-\n\ngramme für die religiösen Bedürfnisse der Beklagten unzureichend sind, hat \n\ndas Berufungsgericht in seine Abwägung einbezogen, indem es die Feststel-\n\nlung des Amtsgerichts zugrunde gelegt hat, diese Sender berichteten nicht über \n\nInhalte des alevitischen Glaubens, derartige Inhalte verbreiteten nur Sender wie \n\nCem und Halay. Ob dies darauf beruht, dass im Breitbandkabelnetz nur staatli-\n\nche Programme vertreten sind und dass der türkische Staat die alevitische Kul-\n\ntur nicht anerkennt, wie die Revision unter Hinweis auf entsprechenden Sach-\n\nvortrag der Beklagten geltend macht, ist für die Feststellungen und die Wertun-\n\ngen des Berufungsgerichts zu den insgesamt gegebenen Informationsmöglich-\n\nkeiten nicht von Bedeutung. \n\n22 \n\nbb) Schließlich macht die Revision geltend, die Beklagten hätten bereits \n\nbei ihrem Einzug eine Parabolantenne angeschafft, als in ihrer Wohnung noch \n\nkein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung gestanden habe; die Klägerin kön-\n\nne deshalb nicht verlangen, dass sie nunmehr eine Investition, die sie seinerzeit \n\nhätten tätigen dürfen, aufgäben, ohne deren Nutzen voll ausschöpfen zu kön-\n\nnen. Auch damit dringt die Revision nicht durch. \n\n23 \n\nSie beruft sich insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, \n\nnach dem zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten in der Wohnung kein \n\nBreitbandkabelanschluss vorhanden gewesen ist. Das steht jedoch in Wider-\n\nspruch zu den vom Amtsgericht ebenfalls in den Tatbestand aufgenommen, \n\noben genannten Regelungen im Mietvertrag. Es ist weiter unvereinbar mit dem \n\n– von den Parteien zum Bestandteil des Mietvertrags erklärten und von den \n\nBeklagten gleichzeitig mit dem Mietvertrag unterzeichneten – Übergabeproto-\n\nkoll, nach dem die Wohnung mit einem Anschluss an das Breitbandkabelnetz \n\nfür Hörfunk/Fernsehen ausgestattet war. Die Revisionserwiderung weist des-\n\nhalb zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, \n\nauf den das Landgericht Bezug genommen hat, zur Frage des Zeitpunkts der \n\nEinrichtung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung der Beklagten in \n\nsich widersprüchlich ist mit der Folge, dass ihm insoweit keine Beweiskraft \n\n(§ 314 ZPO) und damit auch keine Bindung für das Revisionsgericht zukommt \n\n(BGH, Urteil vom 19. November 1998 – IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, unter II \n\n1 a). \n\n24 \n\nSachvortrag der Beklagten, nach dem die von ihnen im Juni 2001 bezo-\n\ngene Wohnung ursprünglich nicht mit einem Breitbandkabelanschluss ausge-\n\nstattet war, zeigt die Revision nicht auf. Nach dem von der Revisionserwiderung \n\nangeführten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hatten diese lediglich die \n\nParabolantenne, die sie bei ihrem Einzug auf dem Balkon installiert haben, vor-\n\nher bereits in einer anderen von der Klägerin gemieteten Wohnung genutzt. \n\nDaraus lässt sich ein Anspruch auf Errichtung der Antenne auch in der neuen \n\nWohnung nicht ableiten. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Konstanz, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 C 940/05 - \nLG Konstanz, Entscheidung vom 08.09.2006 - 11 S 52/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/viii-zr-260-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/viii-zr-260-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:23.116125+00:00"}}