{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_259-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 259/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 434, 437, 474, 476 Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Un- ternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch be- reits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nErmel \nJustizangesellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 259/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 434, 437, 474, 476 \n\nZeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Un-\n\nternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den \n\nKäufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und \n\nkönnen die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des \n\nMotors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen \n\nFahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch be-\n\nreits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet \n\n§ 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden \n\nwar. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 - LG Halle \n\n AG Halle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den \n\nRichter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Rich-\n\nterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 13. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein ge-\n\nbrauchtes Kraftfahrzeug. \n\nAm 10. Oktober 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der einen \n\nKraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen \n\nPersonenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von \n\n159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Klä-\n\nger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhän-\n\ngern und legte mit ihm rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen verbrach-\n\nte er den Wagen zur Begutachtung in eine O. -Werkstatt. Dort wurde festge-\n\nstellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach \n\nder Demontage des Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinder-\n\nkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger \n\nden Beklagten vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er \n\nmit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag \n\nund forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug ge-\n\ngen Rückgabe des Fahrzeugs auf. \n\n3 \n\nDieses Begehren ist auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Klä-\n\nger hat sich auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen und dazu be-\n\nhauptet, dass er das Fahrzeug als Verbraucher erworben habe. Der Beklagte \n\nhat demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Klä-\n\nger von einem Sachverständigen untersucht worden, der dabei keinen Mangel \n\nam Kühlsystem festgestellt habe. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung und das \n\nReißen der Zylinderkopfstege beruhten auf einer falschen Fahrweise des Klä-\n\ngers (Überlastung, Nichtbeachten der Anzeige für die Kühlwassertemperatur). \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Be-\n\nklagten am 10. Oktober 2002 geschlossenen Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, \n\n§§ 434, 323 BGB nicht zu. \n\nDabei könne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten \n\nGewährleistungsausschluss berufen könne. Jedenfalls sei nicht davon auszu-\n\ngehen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel vorgelegen \n\nhabe. Insoweit könne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich vorliegend um \n\neinen Verbrauchsgüterkauf handele und ob § 476 BGB Anwendung finde. Die-\n\nse Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufge-\n\ntretenen Sachmangel voraus und begründe somit lediglich eine in zeitlicher Hin-\n\nsicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorge-\n\nlegen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr bezüglich des Vorlie-\n\ngens eines Sachmangels. Den Käufer treffe daher nach Entgegennahme der \n\nKaufsache die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachman-\n\ngels. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. Zwar habe der in \n\nerster Instanz beauftragte Sachverständige Wasseraustrittsspuren an der Zylin-\n\nderkopfdichtung sowie gerissene Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber \n\nkeine Aussage dazu treffen können, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt \n\ngewesen sei und aus dem daraus resultierenden Kühlwasserverlust die thermi-\n\nsche Überlastung des Motors entstanden sei oder ob zuerst eine thermische \n\nÜberlastung des Motors stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdich-\n\ntung beschädigt worden sei oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit \n\nzu wenig Kühlwasser zurückzuführen sei. Bei der mündlichen Erläuterung habe \n\nder Sachverständige ausgeführt, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe \n\nbereits habe vorgeschädigt sein können; genau so sei es aber auch möglich, \n\ndass der Schaden erst nach Übergabe entstanden sei. Von daher habe der \n\nSachverständige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten Mängel \n\ndurch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Klägers eingetreten seien. Die Be-\n\nweisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis ge-\n\nführt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei es zwar \n\nmöglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe \n\ndes Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Auch bezüglich der gerissenen Ventil-\n\nstege habe der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen können. \n\nVielmehr habe es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen gehalten, dass \n\ndie Beschädigung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten sei. \n\n9 \n\nAber selbst wenn zugunsten des Klägers ein Sachmangel zugrunde ge-\n\nlegt werde, wäre die Vermutung des § 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit \n\nder Art des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise je-\n\nderzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rück-\n\nschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse. So \n\nliege es hier. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach \n\ndem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Beru-\n\nfungsgericht den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten An-\n\nspruch aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB \n\nauf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.490 € brutto für den mit Kaufvertrag \n\nvom 10. Oktober 2002 gekauften Personenkraftwagen Zug um Zug gegen \n\nRückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint. \n\n11 \n\n1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug \n\nbereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger (§ 446 \n\nSatz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen ist, der Kläger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine Ein-\n\nwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den unangegriffe-\n\nnen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Vorinstanzen ist \n\nes zwar möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei \n\nÜbergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner lässt sich danach zu dem Zeit-\n\npunkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, keine sichere Aussage treffen. An-\n\ndere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den \n\nKläger vorgelegen haben können, sind nicht ersichtlich. \n\n12 \n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht \n\nnicht zugunsten des Klägers von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB aus-\n\ngegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf \n\n(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit \n\nGefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei \n\nGefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art \n\nder Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Vorausset-\n\nzungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass das Fahr-\n\nzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei \n\ndem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. \n\nDaher ist in der Revisisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, \n\ndass dies der Fall ist, namentlich der Kläger den Vertrag gemäß seiner Behaup-\n\ntung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von \n\nsechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ein Sachmangel \n\ngezeigt. Im Sinne des § 476 BGB ist dies eine Abweichung von der Sollbe-\n\nschaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahrübergang vorhan-\n\nden war, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Ein sol-\n\ncher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde in \n\nder Werkstatt, in die der Kläger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach Überga-\n\nbe verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die \n\nVentilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines \n\nSachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung \n\nmit der Begründung verneint, nach den schriftlichen und mündlichen Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es möglich, dass die festgestell-\n\nten Mängel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine falsche Fahrweise \n\ndes Klägers entstanden seien. \n\n15 \n\nNach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft – wie bereits oben \n\n(unter II 1) erwähnt – den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines \n\nSachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kauf-\n\nsache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen \n\nSachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den \n\nVerbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr \n\neinen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel \n\nvoraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, \n\ndass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGHZ \n\n159, 215, 217 f.; Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, \n\n3490, unter B II 1 b bb (1); Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW \n\n2006, 434, unter II 1 b und b aa; ferner Urteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR \n\n49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b aa). In den beiden Fällen, die den an erster \n\nund dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff die Vermutung \n\njeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte geklärt werden kön-\n\nnen, ob im Zahnriemenfall (BGHZ aaO) der Motorschaden durch einen Sach-\n\nmangel des betreffenden Fahrzeugs oder auf andere Weise – durch einen zur \n\nsofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers – verur-\n\nsacht worden war, und weil im Turboladerfall (Urteil vom 23. November 2005, \n\naaO) kein Mangel, sondern normaler Verschleiß für den Ausfall des Turbola-\n\nders ursächlich war. In den beiden anderen Fällen kam die Vermutung dem \n\nKäufer dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils al-\n\nlein davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, für die nach der \n\nFahrzeugübergabe an den Käufer zutage getretene Abweichung von der Soll-\n\nbeschaffenheit ursächliche Geschehen – \n\nim Karosseriefall (Urteil vom \n\n14. September 2005, aaO) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die Karosserie, \n\nim Katalysatorfall (Urteil vom 21. Dezember 2005, aaO) ein Aufsetzen des \n\nFahrzeugs, das im Laufe der Zeit zu einem Defekt des Katalysators geführt hat-\n\nte – sich vor oder nach dem Gefahrübergang zugetragen hatte. So verhält es \n\nsich auch hier. \n\n16 \n\nAnders als in den beiden erstgenannten Fällen ist hier nicht ungeklärt \n\ngeblieben, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht dies \n\npositiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit mangelhaft, als die \n\nZylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unab-\n\nhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die der Sachverständige un-\n\nangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich stattgefunden hat. Nicht ge-\n\nklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus \n\nfolgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Aus-\n\nführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzu-\n\nführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten \n\nwaren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie \n\n– durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers – erst nach Gefahr-\n\nübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für \n\ndiese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wir-\n\nkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des \n\nGefahrübergangs vorgelegen haben. \n\n17 \n\nc) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Vermu-\n\ntung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art \n\ndes Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ange-\n\nnommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten \n\nkönne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein \n\nVorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier der Fall sei. \n\nDiese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 2005 \n\n(aaO, unter B II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst \n\nentgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-\n\nAusnahme-Verhältnis regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen würde, in \n\ndenen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt \n\nwerden kann. Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom \n\n23. November 2005 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat die in \n\nRede stehende Ansicht nicht selbst vertreten, sondern nur als solche des dorti-\n\ngen Berufungsgerichts wiedergegeben (aaO, unter Tz. 8), auf die es jedoch im \n\nErgebnis nicht angekommen ist (aaO, unter Tz. 26). \n\n18 \n\n3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, ist in der Revisionsinstanz \n\nzugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei dem Kaufvertrag \n\nvom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Daher kann sich \n\nder Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den im Kaufvertrag ver-\n\neinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser zum Nachteil des Klä-\n\ngers von § 437 BGB abweicht. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das \n\n Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Koch ist infolge Urlaubs ge- \nhindert, seine Unterschrift beizufügen \n\nDr. Hessel \n\nBall \n\nVorinstanzen: \nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.11.2005 - 101 C 943/03 - \nLG Halle, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 S 295/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-259-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-259-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:31.291242+00:00"}}