{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_257-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"VIII ZR 257/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juni 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich man- gels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 257/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) \n\nEin am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das \n\nauf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich man-\n\ngels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch \n\nnach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin \n\ngekündigt werden. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06 - LG Paderborn \n\nAG Höxter \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Paderborn vom 7. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte mietete vom Kläger ab dem 1. August 1991 ein Wohnhaus \n\nin H. . Der Mietvertrag enthält folgende Regelung: \n\n\"§ 2 Mietzeit \n\n(1) Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 1991. (...) \n\na) (nur für Verträge von bestimmter Dauer) \n\nDer Mietvertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen und \nläuft am 31. Juli 1998 ab. \n\n(...) \n\nEr verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit der gesetzli-\nchen Frist1 zu seinem Ablauftermin gekündigt wird.\" \n\n2 \n\nDie Zahlen und das Datum waren jeweils handschriftlich eingetragen. In \n\nder vorgedruckten Fußnote zu dieser Bestimmung heißt es unter anderem: \n\n\"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei ei-\nnem Mietverhältnis \n\na) über Wohnraum: 3 Monate und verlängert sich nach 5, 8 und \n10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 \nMonate; \n\n(...)\" \n\n3 \n\nDie Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom \n\n27. September 2004 zum 31. Dezember 2004. Der Kläger wies die Kündigung \n\nals nicht fristgerecht zurück und begehrt mit seiner Klage die Zahlung der Miete \n\nfür die Monate Januar bis April 2005 sowie der Müllgebühren für Januar 2005, \n\ninsgesamt 1.455,16 € nebst Zinsen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat ein gegen den Kläger zunächst ergangenes Ver-\n\nsäumnisurteil nach Einspruch des Klägers aufgehoben und der Klage - bis auf \n\neinen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und das die Kla-\n\nge abweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei unbegründet, weil das Mietverhältnis zwischen den Partei-\n\nen durch die Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2004 beendet wor-\n\nden sei. Auf diese Kündigung sei die kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB - anstelle der längeren Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB \n\naF - anzuwenden. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 \n\nEGBGB über die Fortgeltung der früher geltenden Kündigungsfristen finde im \n\nvorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Parteien im Mietvertrag aus dem \n\nJahr 1991 keine von § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende - längere - Kündi-\n\ngungsfrist vereinbart hätten. Die Auslegung der Formularklausel in § 2 des \n\nMietvertrages führe zu dem Ergebnis, dass die Fußnote, die die zum Zeitpunkt \n\ndes Abschlusses des Mietvertrages geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen \n\nwiedergebe, eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende gesetzliche \n\nRegelung zur Kündigung des Mietverhältnisses darstelle. Maßgebend für diese \n\nAuslegung sei der Umstand, dass es sich bei dem Mietvertrag zwischen den \n\nParteien um ein auf bestimmte Zeit vereinbartes Mietverhältnis handele. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem \n\nKläger kann der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Miete für die Zeit \n\nvon Januar bis April 2005 und der Müllgebühren für Januar 2005 mit der vom \n\nBerufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. Das Mietver-\n\nhältnis der Parteien konnte von der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Unabhängig von \n\nder Frage, ob auf den vorliegenden Fall die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 \n\nBGB oder die des § 565 Abs. 2 BGB aF Anwendung findet, war eine Beendi-\n\ngung des Mietverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung des Mieters je-\n\ndenfalls nicht vor dem 31. Juli 2005 möglich. Dies ergibt sich aus der am \n\n1. September 2001 außer Kraft getretenen, auf den vorliegenden Fall gemäß \n\nArt. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB aber weiterhin anzuwendenden Bestimmung des \n\n§ 565a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (künftig \n\n§ 565a BGB aF). \n\n9 \n\n1. Mit dem im Juni 1991 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein \n\nMietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es \n\nsich mangels Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert. Bei solchen Zeitverträ-\n\ngen mit Verlängerungsklausel tritt nach § 565a Abs. 1 BGB aF \"die Verlänge-\n\nrung des Mietverhältnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 \n\nBGB gekündigt wird\". Dem entspricht die Regelung in § 2 Ziff. 1a des Mietver-\n\ntrags, nach der sich der am 31. Juli 1998 ablaufende Mietvertrag jeweils um ein \n\nJahr verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist zu seinem Ablauftermin \n\ngekündigt wird. Eine solche vertragliche Regelung war nach dem bis zum \n\n31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstieß insbesondere nicht ge-\n\ngen die inzwischen ersetzte Vorschrift des § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (vgl. \n\nSenatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, WuM 2007, 202, unter II 1 \n\nm.w.N.). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Mietrechtsreformgesetz \n\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur Änderung des Einfüh-\n\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I \n\nS. 1435) diese Rechtslage für ein am 1. September 2001 bereits bestehendes \n\nMietverhältnis wie das vorliegende nicht geändert haben. Nach der Überlei-\n\ntungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ist § 565a Abs. 1 BGB auf ein \n\nam 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit in der \n\nbis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die \n\nÜberleitungsvorschrift soll sicherstellen, dass die unter der Geltung des frühe-\n\nren Rechts geschlossenen Zeitmietverträge nach der damals geltenden Rechts-\n\nlage beurteilt, durchgeführt und abgewickelt werden (Schmidt-Futterer/Blank, \n\nMietrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 575 BGB Rdnr. 1). In bestehende Zeitmietverträge \n\ngreift das Mietrechtsreformgesetz somit nicht ein (Haug \n\nin Emmerich/ \n\nSonnenschein, Miete 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3). Aus den Gesetzesmaterialien er-\n\ngibt sich nichts Anderes. In der Begründung des Regierungsentwurfs für das \n\nMietrechtsreformgesetz wird zur Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 \n\nEGBGB ausgeführt, dass die bisherigen einfachen Zeitmietverträge, die zukünf-\n\ntig entfallen, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch zukünftig als Zeitmiet-\n\nverträge wirksam bestehen bleiben und dass sich die Beendigung der beste-\n\nhenden Zeitmietverträge \"weiterhin nach altem Recht\" richtet (BT-Drs. 14/4553, \n\nS. 76). \n\n11 \n\nDies gilt für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge im \n\nSinne des § 565a BGB aF unabhängig von der Frage, ob und wann eine Ver-\n\nlängerung des Mietverhältnisses eingetreten ist. Die im Schrifttum von Gellwitz-\n\nki (WuM 2004, 575 ff., 579; ders., WuM 2005, 436 ff., 437) vertretene Auffas-\n\nsung, Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB gelte nur für die Beendigung des am 1. Sep-\n\ntember 2001 gerade laufenden Zeitabschnitts eines solchen Mietverhältnisses, \n\nund nur diese richte sich nach § 565a BGB und damit nach altem Recht, wäh-\n\nrend eine erst nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform eingetretene Verlänge-\n\nrung des Mietverhältnisses als neuer Zeitmietvertrag voll und ganz unter die \n\nGeltung des neuen Mietrechts (§ 575 Abs. 2, § 573c Abs. 1 und 4 BGB, \n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) falle, trifft nicht zu. Durch die mangels Kündigung \n\neintretende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen be-\n\nstimmten Zeitraum wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das be-\n\nstehende unverändert fortgesetzt (vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB; BGHZ 150, 373, \n\n375). Dementsprechend ist für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 3 BGB \n\nnicht maßgebend, ob eine Verlängerung des Mietverhältnisses vor oder nach \n\ndem 1. September 2001 eintritt; entscheidend ist allein, ob der Mietvertrag, auf-\n\ngrund dessen sich das befristete Mietverhältnis mangels Kündigung um einen \n\nbestimmten Zeitraum verlängert, vor dem 1. September 2001 abgeschlossen \n\nworden ist (BT-Drs. 14/4553, S. 75; Haug, aaO). Das ist hier der Fall. \n\n12 \n\n3. Um ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit im Sinne des § 565a BGB \n\naF, das nur zum Ende seiner vertraglich bestimmten Dauer gekündigt werden \n\nkonnte, handelte es sich bei dem vorliegenden auch noch im Zeitpunkt der Kün-\n\ndigung vom 27. September 2004. Zwar war der ursprüngliche Ablauftermin \n\n- 31. Juli 1998 - verstrichen. Danach hatte sich das nicht zu diesem Termin ge-\n\nkündigte Mietverhältnis aber nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sondern \n\nvereinbarungsgemäß mehrmals um eine bestimmte Zeit - jeweils um ein Jahr - \n\nverlängert. Zum Zeitpunkt der Kündigung lief die mangels vorheriger Kündigung \n\nzuletzt - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - eingetretene Verlängerung noch bis zum \n\n31. Juli 2005. Das Mietverhältnis konnte nach § 565a BGB aF jedenfalls nicht \n\nvor diesem in § 2 Ziff. 1a des Mietvertrags bestimmten Ablauftermin gekündigt \n\nwerden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich die für die Kündigung vom \n\n27. September 2004 maßgebliche Frist - dem Wortlaut des § 565a Abs. 1 BGB \n\naF entsprechend - nach § 565 BGB aF oder, wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, nach § 573c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB rich-\n\ntet. In jedem Fall bestand das Mietverhältnis noch in dem Zeitraum, für den der \n\nKläger Ansprüche geltend macht (Januar bis April 2005); es war entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts durch die Kündigung vom 27. September \n\n2004 noch nicht beendet worden. \n\nIII. \n\n13 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht \n\nselbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif \n\nist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiterhin gel-\n\ntend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 543 BGB zu \n\neiner außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei und dass sie dar-\n\nüber hinaus dem Kläger Nachmieter benannt habe, die dieser ohne triftigen \n\nGrund abgelehnt habe. Zu diesem entscheidungserheblichen Vorbringen hat \n\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel- \n\nlungen getroffen. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhand-\n\nlung nachzuholen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Koch ist infolge Urlaubs gehindert, \nseine Unterschrift beizufügen. \n\nBall \n\nVorinstanzen: \nAG Höxter, Entscheidung vom 27.01.2006 - 10 C 276/05 - \nLG Paderborn, Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 S 20/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/viii-zr-257-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/viii-zr-257-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:55.406923+00:00"}}